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Regelwerk, EU 2002, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

(ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission legte am 10. November 1999 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit Vorschlägen zu den nächsten Schritten im Bereich der Frequenzpolitik vor, die auf den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch zur Frequenzpolitik in Verbindung mit Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche wie Telekommunikation, Rundfunk, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung (FuE) basierte. Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Parlament in einer Entschließung vom 18. Mai 2000 4 begrüßt. Es sollte hervorgehoben werden, dass eine weitere Harmonisierung der gemeinschaftlichen Frequenzpolitik für Dienste und Anwendungen, insbesondere für gemeinschaftsweite oder europaweite Dienste und Anwendungen, in bestimmtem Umfang wünschenswert ist und dass sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Entscheidungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ordnungsgemäß umsetzen.

(2) Daher muss in der Gemeinschaft ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen werden, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums zu gewährleisten, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes in Bereichen der Gemeinschaftspolitik wie elektronischer Kommunikation, Verkehr sowie FuE erforderlich sind. Der politische Ansatz in Bezug auf die Nutzung des Frequenzspektrums sollte auf Gemeinschaftsebene koordiniert und gegebenenfalls harmonisiert werden, damit die Ziele der Gemeinschaftspolitik auf effiziente Weise erreicht werden können. Die gemeinschaftliche Koordinierung und Harmonisierung kann in bestimmten Fällen auch dazu beitragen, eine Harmonisierung und Koordinierung der Frequenznutzung weltweit zu erreichen. Gleichzeitig kann geeignete technische Unterstützung auf nationaler Ebene geleistet werden.

(3) Die Funkfrequenzpolitik in der Gemeinschaft sollte zur Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beitragen, das die Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen und Ideen über Grenzen hinweg sowie die Freiheit und Vielfalt der Massenmedien umfasst.

(4) Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass bei Einvernehmen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Frequenzpolitik die begleitenden technischen Umsetzungsmaßnahmen im Wege des Ausschussverfahrens angenommen werden sollten. Im Einzelnen sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sowie die Verfügbarkeit von Informationen über die Nutzung des Frequenzspektrums betreffen. Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(5) Jede neue politische Initiative der Gemeinschaft, die vom Frequenzspektrumabhängig ist, sollte ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ausgehandelt werden. Unbeschadet des Initiativrechts der Kommission sollte der Vorschlag unter anderem Informationen über die Auswirkungen der angestrebten Politik auf bestehende Frequenznutzergemeinschaften sowie Angaben über eventuell aufgrund dieser neuen Politik erforderliche generelle Neuordnung der Frequenzbereichszuweisungen enthalten.

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