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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/105 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 192)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/105 vom 23.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenmarktprodukte oder tragbare Funkausrüstungen, oder beides, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen bergen die Gefahr schädlicher funktechnischer Störungen mit anderen Funkanwendungen und -diensten, behindern den freien Warenverkehr und treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe.

(2) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 3 bilden den Rechtsrahmen für Geräte mit geringer Reichweite, der Innovationen im Hinblick auf eine große Bandbreite von Anwendungen im digitalen Binnenmarkt unterstützt.

(3) Die Entscheidung 2006/771/EG harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche verschiedene Geräte mit geringer Reichweite in Anwendungsbereichen wie Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Fernbedienungen, medizinische Implantate und medizinische Datenerfassung, intelligente Verkehrssysteme und "Internet der Dinge" einschließlich Funkfrequenzkennzeichnung (RFID). Daher unterliegen Geräte mit geringer Reichweite, die diese harmonisierten technischen Bedingungen einhalten, nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 harmonisiert darüber hinaus die technischen Frequenznutzungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz. In diesen Frequenzbändern unterscheiden sich die Bedingungen der gemeinsamen Nutzung von denen in den übrigen Funkfrequenzen, die von Geräten mit geringer Reichweite genutzt werden, und machen eine besondere Regulierung erforderlich. Der genannte Beschluss ermöglicht technisch fortgeschrittene RFID-Lösungen sowie Anwendungen des "Internets der Dinge", die auf vernetzten Geräten mit geringer Reichweite in Datennetzen beruhen.

(5) Infolge der wachsenden Bedeutung dieser Geräte für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen entstehen laufend neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite. Solche Anwendungen machen regelmäßige Aktualisierungen der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung erforderlich.

(6) Auf der Grundlage des ständigen Mandats, das die Europäische Kommission im Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte, sollte der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite angepasst werden. Dieser Anhang wurde bereits achtmal geändert. Die aufgrund des der CEPT erteilten ständigen Mandats durchgeführten Arbeiten bildeten auch die Grundlage für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538, mit dem zusätzliche Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbereichen 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz festgelegt wurden.

(7) Am 21. Oktober 2021 veröffentlichte die Kommission ein Orientierungsschreiben für den neunten Aktualisierungszyklus. Gestützt auf das ständige Mandat an die CEPT und im Einklang mit diesen Orientierungen übermittelte die CEPT der Kommission am 8. März 2024 den Bericht 85. Neben Verbesserungen an bestehenden Einträgen für aktive medizinische Implantate, RFID, Audio- und Videoanwendungen und technische Hörhilfen (ALD) schlug die CEPT darin vor, einige neue Einträge in den Anhang der Entscheidung 2006/771/EG aufzunehmen. Diese neuen Einträge ermöglichen die Nutzung von Funkfrequenzen durch bodengestütztes Radar mit synthetischer Apertur (Synthetic Aperture Radar, SAR) und durch Sicherheitsscanner. Dieser Bericht sollte daher die technische Grundlage für den vorliegenden Beschluss bilden.

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(Stand: 27.01.2025)

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