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Regelwerk, EU-2011, Anlagentechnik - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9030)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2011 S. 10)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.

(2) Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen

(3) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(4) Durch die Entscheidungen 2008/432/EG 3 und 2009/381/EG 4 und den Beschluss 2010/368/EU 5 der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wurde.

(5) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht vom März 2011 6 empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(6) Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 7 entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2011

1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 66.

3) ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 49.

4) ABl. Nr. L 119 vom 14.05.2009 S. 32.

5) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 33.

6) CEPT-Bericht 38, RSCOM 11-17.

7) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.

.

Anhang

" Anhang
Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Art des Geräts mit
geringer
Reichweite
Frequenzband 1 Maximale Sendeleistung/
Feldstärke/Leistungs-
dichte 2
Zusätzliche Parameter (Vorschriften für die Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung 3 Sonstige
Nutzungsbeschränkungen 4
Umsetzungstermin
Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 5 6 765-6 795 kHz 42 dBµA/m in 10 m 1. Oktober 2008
13,553-3,567 MHz 42 dBµA/m in 10 m 1. Oktober 2008
26,957-7,283 MHz

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