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Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3710)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 119 vom 14.05.2009 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Bedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite (SRD), darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner und medizinische Implantate. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.
(2) Durch die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission 3 werden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wird.
(3) Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen, die es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.
(4) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein ständiges Mandat 4 zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.
(5) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht 5 vom November 2008 empfiehlt die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.
(6) Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 6 entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungs verfahren erbracht wird.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Mai 2009
Anhang |
" Anhang
Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite
Art des Geräts mit geringer Reichweite |
Frequenzband | Maximale Leistung/Feld stärke/Leistungsdichte 1 |
Zusätzliche Parameter/Frequenz zugangs- und Störungsmindeungs- anforderungen 2 |
Sonstige Nutzungs- beschränkungen 3 |
Umsetzungs- termin |
Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 4 | 6 765-6 795 kHz | 42 dB A/m in 10 m | 1. Oktober 2008 | ||
13,553-13,567 MHz | 42 dB A/m in 10 m | 1. Oktober 2008 | |||
26,957-27,283 MHz | 10 mW (ERP), entspricht 42 d /m in 10 m |
(Stand: 11.03.2019)
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