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Regelwerk

Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen:
Glyphosat durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission 6, Chlorpropham durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission 7 sowie Bromoxynil und Ioxynil durch die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 8.

(2) Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Dimethenamid-p und Flurtamone durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 9, Propoxycarbazone und Zoxamide durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission 10, Flazasulfuron und Pyraclostrobin durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 11, Quinoxyfen durch die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission 12 sowie Mepanipyrim durch die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission 13.

(3) Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Im Codex ist eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Chlorpropham und Glyphosat festgelegt. Gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte sind bereits in der Richtlinie 76/895/EWG für Chlorpropham (Richtlinie 82/528/EWG des Rates) 14 sowie in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Glyphosat (Richtlinie 1998/82/EG des Rates) 15 enthalten. Diesen Gehalten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstgehalte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Gehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt.

(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I

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