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Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
(ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26;
Beitrittsakte Griechenland - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
RL 80/428/EWG - ABl. Nr. L 102 vom 19.04.1980 S. 26;
RL 81/36/EWG - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1981 S. 33;
RL 82/528/EWG - ABl. Nr. L 234 vom 09.08.1982 S. 1;
VO (EWG) 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
RL 88/298/EWG - ABl. Nr. L 126 vom 20.05.1988 S. 53;
RL 89/186/EWG - ABl. Nr. L 66 vom 10.03.1989 S. 36;
RL 93/58/EWG - ABl. Nr. L 211 vom 23.08.1993 S. 6, ber. 1994 L 219 S. 26;
Beitrittsakte - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 96/32/EG - ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12;
RL 97/41/EG - ABl. Nr. L 184 vom 12.07.1997 S. 33;
RL 2000/24/EG - ABl. Nr. L 107 vom 04.05.2000 S. 28;
RL 2000/57/EG - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 76;
RL 2000/82/EG - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2001 S. 18;
RL 2002/66/EG - ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 47;
RL 2002/71/EG - ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 21;
RL 2002/79/EG - ABl. Nr. L 291 vom 28.10.2002 S. 1;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2003/60/EG - ABl. Nr. L 155 vom 24.06.2003 S. 15;
RL 2003/118/EG - ABl. Nr. L 327 vom 16.12.2003 S. 25;
RL 2005/70/EG - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1 *;
RL 2006/59/EG - ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61;
RL 2006/62/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 27;
RL 2006/92/EG - ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31;
RL 2007/8/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 9;
RL 2007/55/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 41;
RL 2007/57/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 61;
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 48 der VO (EG) 396/2005 - Art. 50
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen tierischer oder pflanzlicher Art sowie durch Viren bedroht.
Ein Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung der Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.
Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.
Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel beziehungsweise von deren Metaboliten oder Abbauprodukten können schädliche Auswirkungen für die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen haben.
Solche Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb nicht so verwendet werden, dass sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen können.
In einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Methoden, um solchen Gefahren zu begegnen; dabei haben einige dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Höchstgehalte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegt, die beim Verkehr mit diesen Erzeugnissen beachtet werden müssen.
Unterschiedlichkeiten in den in den einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und so den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Deshalb ist es angebracht, bestimmte Höchstgehalte aufzustellen, die in den Mitgliedstaaten angewendet werden dürfen.
Bei Festlegung dieser Höchstgehalte muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen der Pflanzenerzeugung und den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gefunden werden.
Diese Höchstgehalte müssen zunächst für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse festgesetzt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass Obst und Gemüse in der Regel für die menschliche Ernährung oder, wenn auch nur gelegentlich,
für die tierische Ernährung bestimmt sind. Diese Höchstgehalte müssen die niedrigsten Höchstgehalte bilden, die möglich sind.
Für Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte des Anhangs II nicht überschritten werden, ist freier Warenverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten; gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, den Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen dieser Höchstgehalt überschritten wird, auf ihrem Hoheitsgebiet in nicht diskriminierender Weise zuzulassen, falls sie es für gerechtfertigt halten, und dafür ihrerseits Höchstgehalte festzusetzen oder nicht.
Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Obst und Gemüse anzuwenden, das für die Ausfuhr in dritte Länder bestimmt ist.
Es kann sich plötzlich herausstellen, dass die Höchstgehalte des Anhangs II dennoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher müssen die Mitgliedstaaten in diesen Fällen die Möglichkeit haben, diese Höchstgehalte vorübergehend herabzusetzen.
Es ist angebracht, hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.
Soweit die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Gebiet in Verkehr gebracht werden, Höchstgehalte festsetzen, müssen sie mittels amtlicher Kontrollen, die wenigstens stichprobenartig durchzuführen sind, über die Einhaltung dieser Gehalte wachen.
In diesem Fall müssen die amtlichen Untersuchungen nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden.
Die Festlegung der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme. Um ihre Annahme zu erleichtern, sollten die Regeln für diese Probenahmen und Analysen nach einem Verfahren festgesetzt werden, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz eingeführt wird.
Da die Anhänge im wesentlichen technischer Art sind, müssen Änderungen dieser Anhänge durch ein schnelles Verfahren erleichtert werden -
hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft die zur menschlichen oder, wenn auch nur gelegentlich, zur tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit sich auf oder in ihnen die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.
(2) Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.
(3) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 3 und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 4 unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.
Im Sinne dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.
(2) Die Mitgliedstaaten können - wenn sie es für gerechtfertigt halten - das Inverkehrbringen von in Artikel 1 erfassten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet auch dann zulassen, wenn die Menge der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte überschreitet.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung der Absätze 1 und 2 in Kenntnis.
(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, dass ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muss, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 8 wird entschieden, ob die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte zu ändern sind. Solange der Rat oder, nach den genannten Verfahren, die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.
Änderungen, die infolge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts an den Anhängen I und II vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.
(1) Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten
landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 5 festgelegt worden sind.
(3) Für den Fall, dass
gelten folgende Ausnahmebestimmungen:
Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.
Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 5 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.
(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5 gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.
(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte im Stichprobenverfahren amtlich kontrolliert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit in den Fällen, in denen die von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse einer Kontrolle nach Absatz 1 unterzogen werden, die Probenahme und die qualitativen und quantitativen Analysen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Methoden durchgeführt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 7 aufgestellt werden.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 6 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 7. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Diese Richtlinie gilt auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen lässt, dass
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen lässt, dass sie
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, dass die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 5 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Liste der von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse | Anhang I |
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
07.01 B | Kohl, frisch oder gekühlt |
07.01 C | Spinat, frisch oder gekühlt |
07.01 D | Salate, einschließlich Endivie und Chicorée, frisch oder gekühlt |
07.01 E | Mangold und Karde, frisch oder gekühlt |
07.01 F | Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
07.01 G | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
07.01 H | Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, frisch oder gekühlt |
07.01 IJ | Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
07.01 K | Spargel, frisch oder gekühlt |
07.01 L | Artischocken, frisch oder gekühlt |
07.01 M | Tomaten, frisch oder gekühlt |
07.01 N | Oliven, frisch oder gekühlt |
07.01 O | Kapern, frisch oder gekühlt |
07.01 P | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
07.01 Q | Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt |
07.01 R | Fenchel, frisch oder gekühlt |
07.01 S | Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt |
07.01 T | andere Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt |
ex 07.02 | Gemüse und Küchenkräuter, nicht gekocht, gefroren |
ex 08.01 | Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch1, ohne Schalen oder enthäutet |
ex 08.02 | Zitrusfrüchte, frisch1 |
ex 08.03 | Feigen, frisch1 |
ex 08.04 | Weintrauben, frisch1 |
ex 08.05 | Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01), frisch1, ohne äußere Schalen oder enthäutet |
08.06 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch1 |
08.07 | Steinobst, frisch1 |
08.08 | Beeren, frisch1 |
08.09 | andere Früchte, frisch1 |
ex 08.10 | Früchte, nicht gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker |
1) Gekühlte Früchte werden frischen Früchten gleichgestellt. |
Liste von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Höchstgehalte | Anhang II 05, 06, 06a, 06b, 07, 07a, 07b, 07c |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Höchstgehalte (in mg/kg (ppm)) | ||
Übliche Bezeichnung | Chemische Bezeichnung | ||
Triallat: Summe | S-2,3-Dichlor-allyl-di-isopropyl-thiocarbamat; S-2,3,3-Trichlor-allyl-di-isopropyl-thio-carbamat | ||
0,1 | |||
Dodin | (Dodecyl-guanidin)-acetat | 1: Kern- und Steinobst | |
0,2: sonstige Erzeugnisse | |||
Null2: sonstige Früchte | |||
Endosulfan (Summe von Alpha- und Beta-Endosulfan und Endosulfansulfat) | 6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5, 5a,6,9,9a-hexahydro-6, 9-methano-2,3,4-benzo[e]-dioxatbiepin-3oxid | ||
Malathion einschließlich Malaoxon | S-[1,2-bis(Aethoxy-carbonyl)äthyl]-0,0-dimethyl-dithio-phosphat | 2: Zitrusfrüchte | |
S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)-äthyl]-0,0-Dimethyl-monothio-phosphat | 3: Gemüse, ausgenommen Wurzelgemüse | ||
0,5: sonstige Erzeugnisse | |||
Folpet | N-(Trichlor-methyl-thio)-phthalimid | 15: Kirschen, Kopfsalat, Himbeeren, Blaubeeren, Johannisbeeren, Weintrauben, Erdbeeren | |
10: Zitrusfrüchte, Kernobst | |||
5: Tomaten | |||
2: sonstige Erzeugnisse | |||
Propoxur | 2-Isopropoxy-phenyl-N-methylcarbamat | ||
Trichlorfon | O,O-Dimethyl-(2,2,2-trichlor-l-hydroxy-äthyl)-phosphonat | 0,5 | |
Chlormequat, ausgedrückt in Chlormequatkation | 2-Chlor-äthyl-trimethylammonium-ion | ||
Dichlofluanid | N-Dicblor-fluor-methylthio-N,N'-dimethyl-N-phenyl-schwefelsäurediamid | 10: Kopfsalat, Erdbeeren, sonstige Beeren und Weintrauben | |
5: sonstige Erzeugnisse | |||
Methylbromid | Brom-methan | 0,1: Nüsse, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Feigen und Weintrauben | |
Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Jasmoline I und II) | - | 1 | |
Vamidothion (Summe von Vamidothion und Vamidothion- Sulfoxid) | O,O-Dimethyl-S-2-(1-methyl-carbamoyl-äthylthio)äthyl-thiophosphat | 0,5: Kernobst | |
0,05: sonstige Erzeugnisse | |||
Chinomethionat | 6-Methyl-1,3-ditbiol-[4,5-b] quinoxalin-2-on | 0,3 | |
Captan | gesamt | - | 3: Kernobst, Beeren und Kleinobst, Weintrauben, Tomaten |
Folpet | 2: Bohnen, breitblättrige Endivie, Chicoree, Porree, Steinobst, Kopfsalat, Erbsen | ||
0,1: sonstige Erzeugnisse | |||
Äthion | S,S'-Methylen bis (0,0-Diäthyldithiophosphat) | 2: Zitrusfrüchte | |
0,5: Kernobst, Steinobst und Weintrauben | |||
0,1: sonstige Erzeugnisse | |||
Phosalon | 0,0-Diäthyl-S-(6-chlor-2-oxobenz-oxazol-3-yl)-methyldit hiophosphat | 1: Zitrusfrüchte und Erdbeeren | |
2: Kernobst und Pfirsiche | |||
0,1: Wurzelgemüse und Oliven | |||
1: sonstige Erzeugnisse | |||
2) Unbedeutende Rückstände, welche die untere Empfindlichkeitsgrenze der Bestimmungsmethode nicht überschreiten, werden geduldet. |
____________________
1) ABl. Nr. C 97 vom 28.07.1969 S. 35.
2) ABl. Nr. C 40 vom 25.03.1969 S. 4.
3) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 12).
4) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17.
5) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31).
6) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
7) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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