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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Pestizide angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 6 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(5) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Pestizidrückstände unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung haben.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Carbaryl und Fenithrothion gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Oxamyl gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Deltamethrin und Methidathion durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A wird die Zeile für Carbaryl in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil B wird die Zeile für Deltamethrin durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II werden die Zeilen für Carbaryl und Oxamyl gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II werden die Zeilen für Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion und Methidathion durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 30. Dezember 2006 an, außer den Bestimmungen über Oxamyl, die ab 30. Dezember 2007 anwendbar sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2006

.

  Anhang I


Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
"Oxamyl 0,01 *p Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird."

.

  Anhang II


Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
"Deltamethrin 2 Getreide
Methidathion 0,02 * Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

  Anhang III


Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 16021 4 Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN- Codes0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß2 4 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 04083 4
"Carbaryl 0,05 * 0,05 * 0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

  Anhang IV


Pestizidrückstände Höchstgehalt in mg/kg
  Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 16021 4 Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß2 4 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 04083 4
"Deltamethrin (cis-Deltamethrin)a Leber und Niere 0,03 *,
Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1,
Sonstige 0,5
0,05 0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind."

.

  Anhang V


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Carbaryl Oxamylb
" 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
   
i. Zitrusfrüchte 0,05 *  
Grapefruit    
Zitronen    
Limonen    
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)   0,02p
Orangen    
Pomelos    
Sonstige   0,01 *p
ii. Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,05 * 0,01 *p
Mandeln    
Paranüsse    
Kaschu-Nüsse    
Esskastanien, Edelkastanien    
Kokosnüsse    
Haselnüsse    
Macadamianüsse    
Pekannüsse, Hickorynüsse    
Pinienkerne, Pignoli    
Pistazien    
Walnüsse    
Sonstige    
iii. Kernobst 0,05 * 0,01 *p
Äpfel    
Birnen    
Quitten    
Sonstige    
iv. Steinobst 0,05 * 0,01 *p
Aprikosen, Marillen    
Kirschen    
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)    
Pflaumen    
Sonstige    
v. Beeren und Kleinobst 0,05 * 0,01 *p
a. Tafel- und Keltertrauben    
Tafeltrauben    
Keltertrauben    
b. Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)    
c. Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)    
Brombeeren    
Taubeeren    
Loganbeeren    
Himbeeren    
Sonstige    
d. Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)    
Heidelbeeren    
Preiselbeeren    
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)    
Stachelbeeren    
Sonstige    
e. Wildfrüchte    
vi. Sonstige Früchte   0,01 *p
Avocados    
Bananen    
Datteln    
Feigen    
Kiwis    
Kumquats    
Litchis    
Mangos    
Oliven (Tafeloliven) 5  
Oliven (Kelteroliven) 5  
Papayas    
Passionsfrüchte    
Ananas    
Granatäpfel    
Sonstige 0,05 *  


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Carbaryl Oxamylb
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet    
i. Wurzel- und Knollengemüse 0,05 * 0,01 *p
Rote Rüben    
Karotten und Möhren    
Kassava, Maniok    
Knollensellerie    
Meerrettich, Kren    
topinambur    
Pastinaken    
Petersilienwurzel    
Radieschen und Rettiche    
Schwarzwurzeln    
Süßkartoffeln, Bataten    
Kohlrüben    
Speiserüben    
Yamswurzeln    
Sonstige    
ii. Zwiebelgemüse 0,05 * 0,01 *p
Knoblauch    
Zwiebeln    
Schalotten    
Frühlingszwiebeln    
Sonstige    
iii. Fruchtgemüse    
a. Solanacea    
Tomaten, Paradeiser 0,5 0,02p
Paprika   0,02p
Auberginen, Melanzani   0,02p
Okra    
Sonstige 0,05 * 0,01 *p
b. Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale 0,05 *  
Salatgurken   0,02p
Einlegegurken   0,02p
Zucchini   0,03p
Sonstige   0,01 *p
c. Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale 0,05 * 0,01 *p
Melonen    
Kürbisse    
Wassermelonen    
Sonstige    
d. Zuckermais   0,01 *p
iv. Kohlgemüse 0,05 * 0,01 *p
a. Blumenkohle    
Rübstiel    
Blumenkohl, Karfiol    
Sonstige    
b. Kopfkohle    
Rosenkohl, Kohlsprossen    
Kopfkohl    
Sonstige    
c. Blattkohle    
Chinakohl    
Grünkohl    
Sonstige    
d. Kohlrabi    
v. Blattgemüse und frische Kräuter 0,05 * 0,01 *p
a. Salate und ähnliche    
Gartenkresse    
Feldsalat    
Salat    
Endivie    
Rucola    
Blätter und Blattstiele der Brassica    
Sonstige    
b. Spinat und ähnliche    
Spinat    
Mangold    
Sonstige    
c. Brunnenkresse    
d. Chicoree    
e. Frische Kräuter    
Kerbel    
Schnittlauch    
Petersilie    
Sellerieblätter    
Sonstige    
vi. Hülsengemüse (frisch) 0,05 * 0,01 *p
Bohnen (mit Hülsen)    
Bohnen (ohne Hülsen)    
Erbsen (mit Hülsen)    
Erbsen (ohne Hülsen)    
Sonstige    
vii. Stängelgemüse (frisch) 0,05 * 0,01 *p
Spargel    
Kardonen    
Stangensellerie    
Fenchel    
Artischocken    
Lauch, Porree    
Rhabarber    
Sonstige    
viii. Pilze 0,05* 0,01 *p
a. Zuchtpilze    
b. Wildpilze    
3. Hülsenfrüchte 0,05 * 0,01 *p
Bohnen    
Linsen    
Erbsen    
Sonstige    
4. Ölsaaten 0,05 * 0,02 *p
Leinsamen    
Erdnüsse    
Mohnsamen    
Sesamsamen    
Sonnenblumenkerne    
Rapssamen    
Sojabohnen    
Senfkörner    
Baumwollsamen    
Hanfsamen    
Sonstige    
5. Kartoffeln 0,05 * 0,01 *p
Frühkartoffeln    
Lagerkartoffeln    
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von
Blattstiele von Camellia sinensis)
0,1 * 0,02p
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1 * 0,02p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern
er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird.
b) Zeitlich befristete Rückstandshöchstgehalte, in Abhängigkeit der Vorlage von Versuchsdaten gültig bis 1. Januar 2008."


weiter .

______________________

1) ABl. L 340 vom 09.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005 S. 35).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 14.03.2006 S. 7).

3) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG.

4) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission (ABl. L 154 vom 08.06.2006 S. 11).

5) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG (ABl. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).

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