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Regelwerk, EU 1986, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide

(ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37;
RL 88/298/EWG - ABl. Nr. L 126 vom 20.05.1988 S. 53;
RL 90/654/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48;
RL 93/57/EWG - ABl. Nr. L 211 vom 23.08.1993 S. 1, ber. 1994 L 146 S. 27;
RL 94/29/EG - ABl. Nr. L 189 vom 23.07.1994 S. 67;
Beitrittsakte - ABl. C 241 vom 29.04.1994, Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. L 1 vom 01.01.1995;
RL 95/39/EG - ABl. Nr. L 197 vom 22.08.1995 S. 29;
RL 96/33/EG - ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 35;
RL 97/41/EG - ABl. Nr. L 184 vom 12.07.1997 S. 33;
RL 97/71/EG - ABl. Nr. L 347 vom 18.12.1997 S. 42;
RL 98/82/EG - ABl. Nr. L 290 vom 29.10.1998 S. 25;
RL 1999/65/EG - ABl. Nr. L 172 vom 08.07.1999 S. 40;
RL 1999/71/EG - ABl. Nr. L 194 vom 27.07.1999 S. 36;
RL 2000/24/EG - ABl. Nr. L 107 vom 04.05.2000 S. 28;
RL 2000/42/EG - ABl. Nr. L 158 vom 30.06.2000 S. 51;
RL 2000/48/EG - ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S. 26;
RL 2000/58/EG - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 78;
RL 2000/81/EG - ABl. Nr. L 326 vom 22.12.2000 S. 56;
RL 2000/82/EG - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2001 S. 18;
RL 2001/39/EG - ABl. Nr. L 148 vom 01.06.2001 S. 70;
RL 2001/48/EG - ABl. Nr. L 180 vom 03.07.2001 S. 26;
RL 2001/57/EG - ABl. Nr. L 208 vom 01.08.2001 S. 36;
RL 2002/23/EG - ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2002 S. 13;
RL 2002/42/EG - ABl. Nr. L 134 vom 22.05.2002 S. 29;
RL 2002/66/EG - ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 47;
RL 2002/71/EG - ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 21;
RL 2002/76/EG - ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 45;
RL 2002/79/EG - ABl. Nr. L 291 vom 28.10.2002 S. 1, ber. 2003 L 342 S. 58;
RL 2002/97/EG - ABl. Nr. L 343 vom 18.12.2002 S. 23;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2003/62/EG - ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 70;
RL 2003/60/EG - ABl. Nr. L 155 vom 24.06.2003 S. 15, ber. 2004 L 14 S. 55;
RL 2003/113/EG - ABl. Nr. L 324 vom 11.12.2003 S. 24;
RL 2003/118/EG - ABl. Nr. L 327 vom 16.12.2003 S. 25;
RL 2004/2/EG - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2004 S. 10;
RL 2004/61/EG - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 81;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S.3 *;
RL 2005/37/EG - ABl. Nr. L 141 vom 04.06.2005 S. 10;
RL 2005/46/EG - ABl. Nr. L 177 vom 09.07.2005 S. 3;
RL 2005/48/EG - ABl. Nr. L 219 vom 24.08.2005 S. 29;
RL 2005/70/EG - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2005 S. 35;
RL 2006/30/EG - ABl. Nr. L 75 vom 14.03.2006 S. 7;
RL 2006/59/EG - ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61;
RL 2006/61/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12;
RL 2006/62/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 27;
RL 2006/92/EG - ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31;
RL 2007/7/EG - ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 19;
RL 2007/8/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 9;
RL 2007/11/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 26;
RL 2007/27/EG - ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 26;
RL 2007/55/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 41;
RL 2007/56/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 41;
RL 2007/57/EG - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 61;
RL 2007/62/EG - ABl. Nr. L 260 vom 05.10.2007 S. 4;
RL 2007/73/EG - ABl. Nr. L 329 vom 14.02.2007 S. 40;
aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 48 der VO (EG) 396/2005 - Art. 50

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung oder eine Beeinträchtigung der geernteten Erzeugnisse zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminaten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Wirkstoffe in Getreide Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte für Getreide einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und verbrauchtem Getreide mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei flüchtigen flüssigen oder bei gasförmigen Bekämpfungsmitteln, kann es verantwortet werden, daß die Mitgliedstaaten für Getreide, das nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist, höhere als die festgelegten Höchstgehalte zulassen, wenn durch eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist, daß es dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher erst dann zur Verfügung gestellt wird, wenn die Rückstände die vorgesehenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern, die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel oder die Aussaat bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen des betreffenden Getreides berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfaßt.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet

  1. der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung 4;
  2. der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 5;
  3. der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 6.
  4. Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 7 und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 8 unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

  1. das Bestimmungsdrittland eine besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
  2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

  1. für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln oder
  2. für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinien sind Reste der Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder ungeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.

Artikel 4

(1) Ungeachtet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 9 mit Ausnahme des Artikels 14 und gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 10 mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8 durchgeführt.

Artikel 5

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 11 für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Höchstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5a

(1) Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Für den Fall, daß

gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

  1. Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.
  2. Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.

  3. Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12.

    Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.

    Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 12 gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können auf und in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen das Vorhandensein von in Teil B des Anhangs II aufgeführten Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln über die dort festgesetzten Mengen hinaus zulassen, wenn diese Erzeugnisse nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind und wenn durch eine geeignete Kontrolle sichergestellt wird, daß die dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher, wenn sie diesem unmittelbar geliefert werden, erst dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn die Rückstände die in Teil B festgesetzten Höchstgehalte nicht mehr überschreiten. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten für alle oben genannten Erzeugnisse, ungeachtet ihres Ursprungs.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 4 zuständig ist.

(2) ...

  1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 30. September ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:
  2. Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 31. Dezember den Entwurf einer Empfehlung über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, in dem die spezifischen Stichprobenkontrollen aufgeführt werden, die in die nationalen Kontrollprogramme aufzunehmen sind. Die Empfehlung wird nach dem Verfahren des Artikels 11b angenommen. Das koordinierte Kontrollprogramm der Gemeinschaft zielt im wesentlichen darauf ab, bei Getreide, das zu den in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen gehört und in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt wird, die Stichprobenkontrollen auf Gemeinschaftsebene optimal zu nutzen, wenn Probleme festgestellt wurden, um die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Die Kommission stellt diese Angaben sowie die Ergebnisse der gemäß den Richtlinien 86/363/EWG 13 und 90/642/EWG vorgenommenen Kontrollen zusammen, vergleicht sie und ermittelt

Bei der Erstellung des koordinierten Kontrollprogramms sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden.

Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 31. Dezember t im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz, der sie überprüft und die erforderlichen Maßnahmen beschließt, und zwar insbesondere in bezug auf

(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 11a beschlossen werden:

  1. Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen,
  2. Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.

(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 8

(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

Artikel 9

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend "Ausschuß" genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von 15 Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte geändert werden müssen, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen hat, diese beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden hat.

Artikel 10

Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3 sowie Artikel 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

Artikel 11a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 14.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 15 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) 1 Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.

Artikel 15

Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Deutschland ist jedoch ermächtigt, Erzeugnisse des Anhangs I, die den in Anhang II festgesetzten Höchstgehalt an Cyanwasserstoffsäure überschreiten, bis zum 31. Dezember 1992 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Verkehr zu bringen; diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die zulässigen Höchstgehalte dürfen die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Werte keinesfalls überschreiten.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Teile der Gemeinschaft gelangen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. Nr. C 56 vom 06.03.1980 S. 14.
2) ABl. Nr. C 28 vom 09.02.1981 S. 64.
3) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980 S. 29.
4) ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35).
5) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12).
6) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12).
7) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 12).
8) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17.
9) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 23.
10) ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 14.
11) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 12).
12) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31).
13) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.06.1996 S. 35).
14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
15) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

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  Anhang I


KN-Code Warenbezeichnung
ex 1001 Weizen
100200 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 Mais
1006 Reis
1007 00 Körner-Sorghum
ex 1008 Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten

.

  Anhang II

Teil a   05a, 05b, 05c , 05d , 05e, 06a, 06b, 06c, 06d, 06e, 06f, 07, 07a, 07b; 07c, 07d, 07e, 07f, 07g, 08

 Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
1. Aldrin einzeln oder insgesamt berechnet als Dieldrin (HEOD)
2. Dieldrin (HEOD) 0,01
3. Anorganische Gesamtbromide, berechnet als Br-Ionen 50
4. Carbaryl 1 : Reis
0,5: anderes Getreide
5. Chlordan (Summe aus cis- und trans-Isomeren) 0,02
6. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) 0,05
7. Diazinon 0,02 *
8. 1,2-Dibromäthan (Äthylendibromid) 0,01 1
9. Dichlorvos 0,01 *******
10. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) 0,05 *
11. Endrin 0,01
12. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) 0,01
13. Hexachlorbenzol (HCB) 0,01
14. Hexachlorcyclohexan (HCH)
14.1. alpha-Isomer Summe 0,02
14.2. beta-Isomer
14.3. gamma-Isomer (Lindan) 2
15. Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, berechnet als Malathion) 8
16. Phosphamidon  0,01 *******
Getreide
17. Pyrethrin (Summe aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II, Jasmolin I und II) 3
18. Tyichlorfon 0,1
19. Captafol 0,05
20. Acepht 0,02 *
21. Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim 2 Gerste
2 Hafer
0,1 Roggen
0,1 Triticale
0,1 Weizen
0,01 ****
sonstiges Getreide
22. Thiophanatmethyl 0,3 Gerste
0,3 Hafer
0,05 Roggen
0,05 Triticale
0,05 Weizen
0,01 ****
24. Chlorpyrifos 0,2 : Gerste
0,05 *: Hafer und Roggen
0,05 * andere Getreidearten
25. Chlorpyrifosmethyl 3
26. Chlorthalonil 0,1 : Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Triticale
0,01 * sonstige
27. Cypermethrin: einschl. anderer Mischungen aus Bestandteilen, Summe der Isomeren 2 : Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale
0,05 *
andere Getreidearten
28. Deltamethrin (cis-Deltamethrin) k 2 Getreide
29. Fenvalerat und Esfenvalerat
29.1. Summe der RR- und SS-Isomere 0,2: Gerste, Hafer
0,05: Roggen, Triticale, Weizen
0,02 *: andere Getreidearten
29.2. Summe der RS- und SR-Isomere 0,05: Gerste, Hafer
0,02 *: andere Getreidearten
30. Glyphosat 10 e Weizen
20 e Gerste
1 e Mais
10 e Roggen
20 e Hafer
20 e Sorghum
10 e Triticale
0,1 *****, e Sonstiges Getreide
31. Imazalil 0,02 *
32. Iprodion 3 d Reis
0,5 d Hafer, Gerste und Weizen
0,02 * d Sonstige Getreide
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
33. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram 4, 5 1 Weizen, Roggen, Triticale, Spelz (ma, mz)
2 Gerste, Hafer (ma, mz)
0,05 ******
Sonstiges Getreide
34. Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) 6 0,05 ******
Getreide
35. Thiram (ausgedrückt als Thiram) 6 0,1 ******
Getreide
36. Ziram (ausgedrückt als Ziram) 6 0,1 ******
Getreide
38. Methamidophos 0,01 *
39. Permethrin
(Summe der Isomeren)
0,2: Mais
2: andere Getreidearten
40. Procymidon 0,02 *
41. Vinclozolin
(Summe aus Vinclozolin und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin)
0,05 *
42. Cyfluthrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 0,05 **: Mais
0,02 **:
anderes Getreide
43. Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere) 0,05 * f
44. Benalaxyl 0,05 **
45. Fenarimol 0,02 *
46. Propiconazol 0,2 d Gerste
0,2 d Hafer
0,05 *, d
Sonstige Getreide
47. Daminozid (Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Daminozid) 0,02 **
48. Lambda-Cyhalothrin 0,05: Gerste
0,02 **: anderes Getreide
49. Ethephon 0,5 Gerste, Roggen
0,2 Triticale, Weizen
0,05 * sonstiges Getreide
50. Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran) 0,02 * Getreide
51. Carbosulfan 0,05 **
52. Benfuracarb 0,05 *
53. Furathiocarb 0,05 **
54. Methidathion 0,01 * Mais,
0,2 Sorghum,
0,02 * sonstige
55. Methomyl-Thiodicarb
Rückstand: Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl
0,05 ***
56. Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Di-methylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz 0,05 * Getreide
57. Pirimiphosmethyl 5
58. Aldicarb
Rückstand: Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb
0,05 ***
59. Thiabendazol 0,05 *
60. Triforin 0,1: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste, Hafer
0,05 ****: anderes Getreide
61. Endosulfan
Rückstand: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan
0,05 *
62. Fenbutatinoxid 0,05 ****
63. Triazophos 0,02 * Getreide
64. Diazinon 0,02 *
65. Mecarbam 0,05 ****: Getreide
66. Fentin
Rückstand: Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinnkation
0,05 ****
67. Phorat
Rückstand: Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat
0,05 *
68. Dicofol
Rückstand: Summep, p'- und o, p'-Isomeren
0,02 ****
69. Chlormequat 5: Hafer
2: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste
(b): Mais
0,05 *: anderes Getreide
70. Propyzamide 0,02 * (s)
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse,
Hafer, Reis, Roggen, Sorghum,
Triticale, Weizen, Andere Getreide
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
71. Propoxur 0,05 ****
72. Disulfoton
Rückstand: Summe aus Disulfoton, seinem Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Disulfoton
0,1: Weizen
0,2: Gerste, Sorghum
0,02 ****: anderes Getreide
73. Azoxystrobin 0,3: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste
0,05 (p) *****: andere Getreide
74. Barban 0,05 ******
75. Chlorbenzilat 0,02 ******
76. Chlorbufam 0,05 ******
77. Chlorbensid 0,01 ******
78. Chloroxuron 0,05 ******
79. Aramite 0,01 ******
80. Chlorfenson 0,01 ******
81. Mehoxychlor 0,01 ******
82. 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)ethan 0,01 ******
83. Diallat 0,05 ******
84. Azoxystrobin 5: Reis
85. Kresoxim-methyl 0,05 *****, (p): Getreide
86. Spiroxamin 0,3 (p): Gerste und Hafer
0,05 p *****: andere Getreide
87. Azinphosethyl 0,05 * Getreide
88. Chlozolinat 0,05 *****
89. Dinoterb 0,05 *****
90. DNOC 0,05 *****
91. Monolinuron 0,05 *****
92. Propham 0,05 *****
93. Pyrazophos 0,05 *****
94. Tecnazen 0,05 *****
95. Azimsulfuron 0,02 * a: Getreide
96. Prohexadion (Prohexadion und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion) 0,2 a: Weizen und Gerste
0,05 a *: anderes Getreide
97. Azoxystrobin 0,3 b: Hafer
98. Fluroxypyr und seine Ester, ausgedrückt als Fluroxypyr 0,1 a: Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen
0,05 * a: andere Getreide
99. Flupyrsulfuron-methyl 0,02 * c: Getreide
100. Pymetrozin 0,02 * c: Getreide
101. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon) 0,1 a  *: Getreide
102. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und der hydrolysierbaren CL 9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat) 0,05 a *: Getreide
103. Lindan 0,01 *: Getreide
104. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachoroanilin, ausgedrückt als Quintozen) 0,02 *: Getreide
105. Permethrin (Summe von Isomeren) 0,05 *: Getreide
106. Parathion 0,05 *: Getreide
107. Oxydemeton-methyl (Summe von Oxydemetonmethyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton- methyl) 0,1: Gerste und Hafer
0,02 ******: anderes Getreide
108. Dimethoat (Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) 0,3: Weizen, Roggen und Triticale
0,02 ******: Getreide
109. Formothion 0,02 ******: Getreide
110. Metsulfuron-methyl 0,05 * a: Getreide
111. Abamectin (Summe von Avermectin Bla, Avermectin Blb und Delta-8,9-Isomer von Avermectin Bla) 0,01 *
112. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) 0,05 *
113. Bifenthrin 0,5: Weizen, Gerste, Hafer, Triticale
0,05 *: anderes Getreide
114. Bitertanol 0,05 *
115. Bromopropylat 0,05 *
116. Clofentezin 0,02 *
117. Cyromazin 0,05 *
118. Fenpropimorph 0,5: Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Spelz, Triticale
0,05 *: anderes Getreide
119. Flucythrinat (Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat) 0,05 *
120. Hexaconazol 0,1: Weizen, Gerste
0,02 *: anderes Getreide
121. Methacrifos 0,05 *
122. Myclobutanil 0,02 *
123. Penconazol 0,05 *
124. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil
enthalten, ausgedrückt als Prochloraz)
1: Reis, Gerste, Hafer
0.5: Triticale, Weizen, Roggen
0.05 *: anderes Getreide
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
125. Profenofos 0,05 *
126. Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere) 0,05 *
127. Tridemorph 0,2: Gerste, Hafer
0,05 *: anderes Getreide
128. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol) 0,2: Weizen, Gerste,
Hafer, Roggen, Triticale
0,1 *: anderes Getreide
129. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D) 0,05 * a: Getreide
130. Triasulfuron 0,05 * a: Getreide
131. Thifensulfuron-Methyl 0,05 * a: Getreide
132. Acephat 0,02 *: Getreide
133. Parathionmethyl (Summe von Parathion-Methyl und Para-Oxonmethyl, ausgedrückt als Parathionmethyl) 0,02 *: Getreide
134. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) 0,02 *: Getreide
135. Quecksilberverbindungen 0,01 *: Getreide
136. Camphechlor (chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 %) 0,1 *: Getreide
137. 1,2-Dibromethan 0,01 *: Getreide
138. 1,2-Dichlorethan 0,01 *: Getreide
139. Dinoseb 0,01 *: Getreide
140. Binapacryl 0,01 *: Getreide
141. Nitrofen 0,01 *: Getreide
142. Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) 0,02 *: Getreide
143. Isoxaflutole (Summe von Isoxaflutole, RPa 202248 und RPa 203328, ausgedrückt als Isoxaflutole) 3 0,05 * (s) Getreide
Gerste, Buchweizen,
Mais, Hirse, Hafer, Reis,
Roggen, Sorghum, Triticale,
Weizen, Andere Getreide
  Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
144. Trifloxystrobin 0,3 (s) Gerste
0,05 (s) Roggen
0,05 (s) Triticale, Weizen
0,02 * (s) Andere Getreide
145. Carfentrazoneethyl (definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazoneethyl) 0,05 * (s)
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais,
Hirse, Hafer, Reis, Roggen,
Sorghum, Triticale, Weizen,
Andere Getreide
146. Fenamidone 0,02 * (s)
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais,
Hirse, Hafer, Reis, Roggen,
Sorghum, Triticale, Weizen,
Andere Getreide
147. Mecoprop (Summe von Mecoprop-p und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop) 0,05 * (s)
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais,
Hirse, Hafer, Reis, Roggen,
Sorghum, Triticale, Weizen,
Andere Getreide
148. Maleinsäurehydrazid 0,2 * (s)
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais,
Hirse, Hafer, Reis, Roggen,
Sorghum, Triticale, Weizen,
Andere Getreide
149. Mesotrion Summe von Mesotrion und MNBa (4-Methylsulfonyl-2-Nitrobenzoesäure),
ausgedrückt als Mesotrion
0,05 * d
Getreide
150. Silthiofam 0,05 * d
Getreide
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
151. Picoxystrobin 0,2 d Gerste
0,2 d Hafer
0,05 *, d
Sonstiges Getreide
152. Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorophenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet-Äquivalent) 0,05 *, d
Getreide
153. "Iodosulfuron-Methyl-Natrium (Iodosulfuron-Methyl, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl)" 0,02 *,   d
Getreide
154. Fosthiazat 0,02 *, d
Getreide
155. Molinat 0,05 *,   d
Getreide
156. Bromoxynil und seine Ester, ausgedrückt als Bromoxynil 0,10 e Mais
0,05 *****, e
Sonstiges Getreide
157. Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham) 0,02 *****, e
Getreide
158. Dimethenamid-P, einschließlich andere Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere) 0,01 *****, e
Getreide
159. Flazasulfuron 0,02 *****, e
Getreide
160. Flurtamon 0,02 *****, e
Getreide
161. Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil 0,05 *****e
Getreide
162. Mepanipyrim und seine Metabolite (2-anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim 0,01 *, (p)
Getreide
163. Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone 0,02 *****e
Getreide
164. Pyraclostrobin 0,1 e Weizen
0,3 e Gerste
0,1 e Roggen
0,3 e Hafer
0,1 e Triticale
0,02 *****, e
Sonstiges Getreide
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln  Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
165. Quinoxyfen 0,02 *****, e Weizen
0,2 e Gerste
0,02 *****, e Roggen
0,2 e Hafer
0,02 *****, Triticale
0,02 *****, e
Sonstiges Getreide
166. Trimethylsulfonium-Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet 5 e Weizen
10 e Gerste
5 e Roggen
10 e Hafer
5 e Triticale
0,05 *****, e
Sonstiges Getreide
167. Zoxamide 0,02 *****, e
Getreide
168. Oxamyl 0,01 * g
Getreideshow ids
169. Atrazin 0,1 h
Getreide
170. Desmedipham 0,05 *, f: Getreide
171. Phenmedipham 0,05 *, f: Getreide
172. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 0,02 * : Getreide
173. Captan 0,02 ******* Getreide
174. Ethion 0,01 ******* Getreide
175. Folget 2 Weizen, Gerste
0,02 *******
Sonstiges Getreide
176. Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere 0,01 ******* Getreide
  Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
177. Acetamiprid 0,01 **, i
Getreide
178. Imazosulfuron 0,01 *, i
Getreide
179. Methoxyfenozid 0,05 *, i
Getreide
180. Metholachlor einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich S-metolachlor (Summe aus Isomeren) 0,05 *, i
Getreide
181. Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4, ausgedrückt als Milbemectin 0,05 *, i
Getreide
182. Thiacloprid 0,1 Weizen,
1 Gerste, Hafer
0,05 (p) sonstige
183. Tribenuronmethyl 0,01 *, i
Getreide
184. Etoxazol 0,02 *, j
Getreide
185. Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R 0,02 *, j
Getreide
186. MCPA, MCPB einschließlich ihrer Salze, Ester und Konjugate, ausgedrückt als MCPA 0,05 *, j
Getreide
187. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid, ausgedrückt als Tolylfluanid) 0,05 *, j
Getreide
188. Mesosulfuronmethyl, ausgedrückt als Mesosulfuron 0,01 *, j
Getreide
189. Triticonazol 0,01 *, j
Getreide
190. 1-Methylcyclopropen 0,01 *, j
Getreide
191. Azinphosmethyl 0,05 *
Getreide
192. Bifenazat 0,01 ******, l
Getreide
193. Pethoxamid 0,01 ******, l
Getreide
194. Pyrimethanil 0,05 ******, l
Getreide
195. Rimsulfuron 0,05 ******, l
Getreide
196. Fenitrothion 0,5 t Weizen, Gerste, Roggen, Triticale
0,05 * sonstige
197. Famoxadon 0,2 Hafer
0,02 * sonstige
1) Mitgliedstaaten, deren Kontrollbehörden die auf 0,01 mg/kg festgesetzten Rückstände noch nicht routinemäßig bestimmen können, dürfen während einer Übergangszeit, die spätestens am 30. Juni 1991 abläuft, Verfahren anwenden, bei denen die Bestimmungsgrenzen 0,05 mg/kg nicht überschreiten.
2) Ab 1. Januar 1990.

*) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
**) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
(a): Werden keine anderen Werte festgelegt, so gelten spätestens ab 1. Juli 2000 folgende Höchstgehalte:
(a) 0,05 (**).
***) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
****) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
(b) Werden spätestens ab 1. Juli 2000 keine Werte festgelegt, so gelten folgende Höchstwerte:
(b) 0,05(****)
*****) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert.

******) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
*******) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

a) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = "provisional") gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten der diese Änderung in Kraft setzenden Richtlinie endgültig wird.
b)Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt, festgelegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EG: Alle vorläufigen Rückstandshöchstgehalts für diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden gemäß Artikel 10 der Richtlinie mit Wirkung vom 1. August 2003 zu endgültigen Rückstandshöchstgehalten.
c) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt. Werden für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG die Rückstandshöchstgehalte für Flupyrsulfuronmethyl und Pymetrozin mit "(r)",angegeben, so bedeutet dies, dass sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG als vorläufig (p = provisional) anzusehen sind.
(3) RPa 202248 ist 2-Cyano-3-cyclopropyl-l-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion. RPa 203328 ist 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbensoesäure.
(s) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.
d) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = provisional) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.
e) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 10. November 2009 endgültig wird.
f) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.
g) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird.
h) Vorläufige Rückstandshöchstgehalts, gültig bis 1. Juni 2009 bis zur Vorlage von Rückstandsdaten durch den Antragsteller.
i) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 21. März 2011 endgültig wird.
j) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 5. Juni 2011 endgültig wird.
k) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.

4)Die als CS2ausgedrückten Rückstandshöchstgehalts können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalts nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

5) In Klammem: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

6) Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.
l) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 25. Oktober 2011 endgültig wird.

t) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 1. Juni 2009. Wird dieser Rückstandshöchstgehalt nicht vor diesem Datum im Wege einer Richtlinie oder einer Verordnung ersetzt, gilt die entsprechende Bestimmungsgrenze.

Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
Cinidonethyl
(Summe von
Cinidonethyl
und seinem
E-isomer)
Cyhalofop- butyl
(Summe von
Cyhalofopbutyl
und seinen
Säuren)
Famoxadon Florasulam Flumioxazin Metalaxyl-M Picolinafen Iprovalicarb
Getreidearten 0,1 v, p 0,02 v, p   0,01 v 0,05 v, p 0,02 v, p 0,05 v, p 0,05 v, p
Gerste     0,2 p          
Buchweizen                
Mais     0,02 v, p          
Hirse                
Hafer                
Reis     0,02 v, p          
Roggen                
Sorghum                
Triticale                
Weizen                
Andere Getreide     0,1 p          
sonstige
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
Prosulfuron Sulfosulfuron Fenhexamid Acibenzolar-S-methyl Cyclanilid Pyaaflufenethyl Amitrol Diquat
Getreidearten 0,02 v, p 0,05 v, p 0,05 v, p 0,05 v, p 0,05 v, p 0,02 v, p 0,01 v, p  
Gerste               10 p
Buchweizen                
Mais               1 p
Hirse               1 p
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
Prosulfuron Sulfosulfuron Fenhexamid Acibenzolar-S-methyl Cyclanilid Pyraflufenethyl Amitrol Diquat
Hafer               2 p
Reis                
Roggen                
Sorghum                
Triticale                
Weizen                
Andere Getreide               0,05 v, p
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
Isoproturon Ethofnnesat (Summe von
Ethofumesst und dem Metaboliten 2,3-dihydro-
3,3-dimethyl-2-oxoben-
zofuran-5-ausgedrückt als
Ethofumesat)
Chlorfenapyr Fentinacetat Fentinhydroxid
Getreidearten 0,05 v, p 0,05 v, p 0,05 v 0,05 v 0,05 v
Gerste          
Buchweizen          
Mais          
Hirse          
Hafer          
Reis          
Roggen          
Sorghum          
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
Isoproturon Ethofnnesat (Summe von
Ethofumesst und dem Metaboliten 2,3-dihydro-
3,3-dimethyl-2-oxoben-
zofuran-5-ausgedrückt als
Ethofumesat)
Chlorfenapyr Fentinacetat Fentinhydroxid
Triticale          
Weizen          
Andere Getreide          
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
2,4-DB Linuron Imazamox Pendimethalin Oxasulfuron Ethoxysulf ron

Foramsulfon

Oxadiargyl Cyazofamid
Getreidearten 0,05 v, q 0,05 v, q 0,05 v, q 0,05 v, q 0,05 v, q 0,05 v, q 0,01 v, q 0,01 v, q 0,02 v, q
Gerste                  
Buchweizen                  
Mais                  
Hirse                  
Hafer                  
Reis                  
Roggen                  
Sorghum                  
Triticale                  
Weizen                  
Gruppen und
Beispiele von
Einzelerzeug-
nissen, für die
Höchstge-
halte an Rück-
ständen gelten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg)
2,4-DB Linuron Imazamox Pendimethalin Oxasulfuron Ethoxysulfuron Foramsulfuron Oxadiargyl Cyazofamid
Andere Getreidearten                  
v) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.
q) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.

Teil B

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt
in mg/kg (ppm)
1. Brommethan (Methylbromid) 0,1
2. Schwefelkohlenstoff 0,1
3. Tetrachlorkohlenstoff 0,1
4. Cyanwasserstoffsäure; Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure 15
5. Phosphorwasserstoff; Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff 0,1


ENDE

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