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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 09.07.2005 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission 4 wurde beschlossen, den bestehenden Wirkstoff Amitraz nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 5 aufzunehmen. Gemäß der Entscheidung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nicht länger zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen werden, ausgenommen für bestimmte beschränkte Anwendungen in derzeitiger Ermangelung wirksamer Alternativen (notwendige Anwendungen).

(2) In der im ersten Erwägungsgrund genannten Entscheidung ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, und es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 des Rates 6 sind Höchstwerte für veterinärmedizinisch bedingte Rückstände von Amitraz in Tierprodukten festgesetzt worden. Diesen Werten ist in der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen.

(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius 7 empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Amitraz. Diesen wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet und es wurden keine Risiken festgestellt.

(5) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(6) Daher müssen mehrere der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung von Amitraz ergeben, in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.

(7) Die einschlägigen Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die folgende Zeile folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
"Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Di-methylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz 0,05 * Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Artikel 2

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die folgenden Zeilen folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
  Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204,

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