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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 81)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 5, sind Quecksilberoxid, Quecksilber(I)chlorid (Calomel), andere anorganische Quecksilberverbindungen, Alkylquecksilberverbindungen, Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, Aldrin, Chlordan, Dieldrin, HCH, Hexachlorbenzol, Camphechlor (Toxaphen), Ethylenoxid, Nitrofen, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb und Binapacryl Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind. Aufgrund der Verfügbarkeit einiger dieser Schädlingsbekämpfungsmittel auf dem Weltmarkt ist es ratsam, für alle Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. Bestimmte Quecksilberverbindungen können nicht von Quecksilberverbindungen unterschieden werden, die sich aus einer Umweltkontamination ergeben.

(2) Ist keine rechtmäßige Verwendung eines Schädlingsbekämpfungsmittels erlaubt und können keine Rückstände zugelassen werden, so sollte der Rückstandshöchstgehalt, der als die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze für Frischerzeugnisse festgesetzt wurde, auch für zusammengesetzte und Verarbeitungserzeugnisse gelten.

(3) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen", insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(4) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
"- Quecksilberverbindungen 0,01(*) Getreide
- Camphechlor (chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 %) 0,1 (*) Getreide
- 1,2-Dibromethan 0,01 (*) Getreide
- 1,2-Dichlorethan 0,01 (*) Getreide
- Dinoseb 0,01 (*) Getreide
- Binapacryl 0,01 (*) Getreide
- Nitrofen 0,01 (*) Getreide
- Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) 0,02 (*) Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Artikel 2

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg
Im Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (i) (iv) In Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; in den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (ii) (iv) In Frischeiern ohne Schale, Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (iii) (iv)
"- Nitrofen 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*)
- Summe der Quecksilberverbindungen 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*)
- Camphechlor (Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 (**)) 0,05 (*) ausgenommen Geflügel 0,01 (*)
- 1,2-Dichlorethan

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