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Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Vom 30. September 2009
(BGBl. I Nr. 65 vom 05.10.2009 S. 3182; 22.06.2010 S. 814 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 26.11.2012 S. 2363 12; 20.11.2014 S. 1740 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 590 16; 26.06.2018 S. 872 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 02.12.2021 S. 5126aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-22-4
Siehe Fn. *
Es verordnen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen 12 16 18
(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im Sinne dieser Verordnung sind
(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als Abfall, die
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.
(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Altspeisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 2 entsprechen.
(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(14) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.
(15) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauergrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen 16 18
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert 16
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
(3) Bewaldete Flächen sind
(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind. Sofern die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/ EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16) oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG ** des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 88) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/30/EG ** anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 16
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.
(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
§ 6 Schutz von Torfmoor
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
erfolgen.
§ 8 Treibhausgasminderung 11 16 18
(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.
(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:
Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage saufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen 16 18
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen 16 18
(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen 11 15 16 20
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäischen Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen 11 16
(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,
( 4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise 12 16 18
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.s
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen 16
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 sind die Biokraftstoffe gemäß § 3 anzuerkennen, wenn
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben 11 16 18
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.
(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder in der Region, das oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region erfüllt.
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei denn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.
(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwenden.
§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise 16
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG ** erfüllt wurden, und wenn sie ausgestellt worden sind
(2) Soweit die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/30/EG ** beschließt, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Biomasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/ EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG ** entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat hergestellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen des bilateralen oder multilateralen Vertrags für den Nachweis zu beachten.
(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstellung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG ** feststellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.
(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise 12 16
(1) Die zuständige Behörde stellt für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. § 18 Absatz 1 istentsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Treibhausgasminderungen oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt.
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen
§ 25 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten 16
(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats sichergestellt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
§ 27 Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
§ 28 Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikats gültig.
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind
(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Zertifizierungssysteme
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen 12
(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn
(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der Biokraftstoffe die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.
(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
§ 34 Verfahren zur Anerkennung 11
(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.
(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.
§ 35 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssysteme sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.
§ 37 Erlöschen der Anerkennung 11
(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 38 Widerruf der Anerkennung 10
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnittstellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
§ 39 Berichte und Mitteilungen
(1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen elektronisch übermitteln:
(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitteilen.
(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme 16
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG ** anerkannt sind.
Abschnitt 5
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen 12 16
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
§ 44 Verfahren zur Anerkennung 11
Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 45 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 46 Erlöschen der Anerkennung 11
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen
Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.
§ 50 Kontrolle des Anbaus
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos bestimmen, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten. Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe
Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen.
§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen 18
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen 18
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von allen folgenden Nachweisen übermitteln:
Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre aufbewahren.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen 16
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen 16
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG ** anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäische Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.
Abschnitt 6 16
Vorläufige Anerkennungen
§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Teil 4
Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 60 Informationsregister 16 18
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).
(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.
§ 61 Datenabgleich
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, sowie mit dem Informationsregister nach §§ 66 ff. der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 69 Satz 2 bleibt davon unberührt.
§ 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde 14 18
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten,)Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
§ 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.
§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 16 20
Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäische Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über
Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.
§ 65 Datenübermittlung 14 15 16 18 20
Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
§ 66 Zuständigkeit 10 12 15 16 20
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
§ 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 68 Muster und Vordrucke 11 12 18
(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite 2. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte | Anlage 1 10 11 14 16 18 (zu § 8 Absatz 2) |
1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet:
E = eec+ el+ ep+ etd+ eu- esca- eccs- eccr- eee
Dabei sind:
E | = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs, |
eec | = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden, |
el | = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen, |
ep | = Emissionen bei der Verarbeitung, |
etd | = Emissionen bei der Lieferung, |
eu | = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs, |
esca | = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, |
eccs | = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid, |
eccr | = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid, |
eee | = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung. |
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.
3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF - EB)/EF
Dabei sind: | |
EB | = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe, |
EF | = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe. |
5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23
6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (ei) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR- CSA) x 3664 x 1/20 x 1/P - eB
Dabei sind:
el | = | auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit des Biokraftstoffs), |
CSR | = | der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, |
CSA | = | der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, |
P | = | die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und |
eB | = | Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird. |
Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine Landnutzung zu betrachten.
8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoff bestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.
9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG ** als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.
10. Sobald die Europäische Kommission auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG ** Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.
12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden.
13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt.
14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind.
15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu denn Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden.
17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.
18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec+ el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der Richtlinie 98/70/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ. Richtlinie 98/70/EG bezeichnet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 86, L 124 vom 25.05.2000 S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung | Anlage 2 10 16 18 (zu § 8 Absatz 3) |
1. Standardwerte für Biokraftstoffe
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec) gemäß Definition in Anlage i):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhaus- gasemissionen (g CO2eq/MJ) |
|
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 12 |
bb) | Ethanol aus Weizen | 23 |
cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 20 |
dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 14 |
ee) | Biodiesel aus Raps | 29 |
ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 |
gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 19 |
jj) | Biodiesel aus Palmöl | 14 |
kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. | 0 |
II) | hydriertes Rapsöl | 30 |
mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 18 |
nn) | hydriertes Palmöl | 15 |
oo) | reines Rapsöl | 30 |
pp) | (aufgehoben) | |
qq) | (aufgehoben) | |
rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 0 |
ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 0 |
tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 0 |
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep- eee gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhaus- gasemissionen (g CO2eq/MJ) |
|
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 26 |
bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 45 |
cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 45 |
dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30 |
ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 19 |
ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 |
gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 21 |
hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 1 |
ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
kk) | Biodiesel aus Raps | 22 |
ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 22 |
mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 26 |
nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 49 |
oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 18 |
pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 13 |
qq) | hydriertes Rapsöl | 13 |
rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 13 |
ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 42 |
tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9 |
uu) | reines Rapsöl | 5 |
vv) | (aufgehoben) | |
ww) | (aufgehoben) | |
xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 20 |
yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 11 |
zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 11 |
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eqMJ) |
|
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 2 |
bb) | Ethanol aus Weizen | 2 |
cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 2 |
dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 9 |
ee) | Biodiesel aus Raps | 1 |
ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 |
gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 13 |
jj) | Biodiesel aus Palmöl | 5 |
kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 |
ll) | hydriertes Rapsöl | 1 |
mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 1 |
nn) | hydriertes Palmöl | 5 |
oo) | reines Rapsöl | 1 |
pp) | (aufgehoben) | |
qq) | (aufgehoben) | |
rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 3 |
ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 5 |
tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 4 |
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhaus- gasemissionen (g CO2eqMJ) |
|
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 40 |
bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 70 |
cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 70 |
dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 55 |
ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 44 |
ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 |
gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 43 |
hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 24 |
ii) | Biodiesel aus Raps | 52 |
jj) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
kk) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 41 |
mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 58 |
nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 68 |
oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 37 |
pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 14 |
qq) | hydriertes Rapsöl | 44 |
rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 32 |
ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 62 |
tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 29 |
uu) | reines Rapsöl | 36 |
vv) | (aufgehoben) | |
ww) | (aufgehoben) | |
xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 23 |
yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 16 |
zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 15 |
e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhausgas- minderung |
|
aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 52 % |
bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 16% |
cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 16% |
dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 34% |
ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 47% |
ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 69% |
gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 49% |
hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 71 % |
ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
kk) | Biodiesel aus Raps | 38% |
ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 51 % |
mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 31 % |
nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 19% |
oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 56% |
pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 83% |
qq) | hydriertes Rapsöl | 47% |
rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 62 % |
ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 26% |
tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 65 % |
uu) | reines Rapsöl | 57% |
vv) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 73% |
ww) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 81 % |
xx) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 82% |
2. Geschätzte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ) |
|
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 3 |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 1 |
cc) | Ethanol aus Kulturholz | 6 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 |
ff) | Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 1 |
gg) | DME aus Kulturholz | 5 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 1 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 5 |
jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee. gemäß Anlage 1):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhausgasemissionen (g CO2eq/MJ) |
|
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 7 |
bb) | Ethanol aus Holz | 17 |
CC) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 |
dd) | DME aus Holz | 0 |
ee) | Methanol aus Holz | 0 |
ff) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhaus- gasemissionen (g CO2eqMJ) |
|
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 2 |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 4 |
CC) | Ethanol aus Kulturholz | 2 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 |
ff) | DME aus Abfallholz | 4 |
gg) | DME aus Kulturholz | 2 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 4 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 2 |
jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreibhaus- gasemissionen (g CO2eq/MJ) |
|
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 13 |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 22 |
CC) | Ethanol aus Kulturholz | 25 |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 |
ff) | DME aus Abfallholz | 5 |
gg) | DME aus Kulturholz | 7 |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 5 |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 7 |
jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhausgas- minderung |
|
aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 85 % |
bb) | Ethanol aus Abfallholz | 74% |
cc) | Ethanol aus Kulturholz | 70% |
dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 95% |
ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 93% |
ff) | DME aus Abfallholz | 95% |
gg) | DME aus Kulturholz | 92% |
hh) | Methanol aus Abfallholz | 94% |
ii) | Methanol aus Kulturholz | 91 % |
jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ) | Anlage 2a 18 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) |
Rohstoffgruppe | Mittelwert * | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen ** |
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 |
Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 |
Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 |
*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ). |
Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme |
Anlage 3 12 12 15 16 20 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) |
1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu ,
2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.
3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG ** zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.
_______________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 88).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
**) red. Am.: Bei den hier erwähnten Bezügen zur RL 2009/30/EG sind kontextgemäß ausschließlich die Bezüge zur RL 98/70/EG gemeint, entsprechend erfolgte die sinngemäße Verlinkung zur RL 98/70/EG
1) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2) www.ble.de
ENDE |
(Stand: 24.08.2022)
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