Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Vom 22. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 814)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Übergangsbestimmungen | " § 70 Übergangsbestimmung". |
2. In § 38 Satz 3 wird das Wort "Annerkennung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3" gestrichen.
b) Das Nummer 13 abschließende Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nummer 14
14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Absatz 2 Nummer 2 und
wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.
4. § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr gebracht werden. (1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebrachtwerden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweispflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden. (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstoffe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
" § 70 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden." |
5. Die Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 Satz 3 wird das Wort "Zweck" durch das Wort "Zwecke" ersetzt.
b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "98/34/EG" wird durch die Angabe "98/70/EG" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion