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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Vom 26. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 22 vom 28.06.2018 S. 872)



Siehe Entwurf BR.DR

Siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Treibhausgasminderung".

b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen".

c) Die Angabe zu den §§ 58 und 59 wird wie folgt gefasst:

" § 58 (weggefallen)

§ 59 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt:

"Anlage 1 Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
(zu § 8 Absatz 2)

Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
(zu § 8 Absatz 3)

Anlage 3 Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)

Anlage 4 Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die Biomasse, die für die Herstellung der flüssigen Biomasse erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen,
  2. Ölmühlen und
  3. Raffinerien sowie sonstige Betriebe zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Personen oder Organisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden dürfen, und
  2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder einen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.
"(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen

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