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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Vom 26. November 2012
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.11.2012 S. 2363)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt:
alt | neu |
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen |
" § 6a Bagatellgrenze
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe § 8 Doppelgewichtungsnachweis § 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen § 10 Zertifikate für Schnittstellen § 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen § 12 Zertifizierungsstellen § 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit § 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen § 16 Übergangsvorschrift". |
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.
wird aufgehoben.
3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "finden," die Wörter "mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind," eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Reststoffen" die Wörter "im Sinne von Absatz 4" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt. |
(Stand: 28.02.2021)
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