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Entscheidung 2009/28/EG der Kommission vom 13. Januar 2009 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8967)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2009 S. 25;
Beschl. 2011/328/EU - ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 19 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es 2011/328/EU - (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 19)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Wirkstoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Flurprimidol aufgeführt.
(3) Die Auswirkungen von Flurprimidol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Flurprimidol war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. April 2007 übermittelt.
(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa in ihrer Arbeitsgruppe "Risikobewertung" unterzogen und der Kommission am 31. Juli 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Flurprimidol 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Flurprimidol abgeschlossen.
(5) Bei der Bewertung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die verfügbaren Informationen zeigten insbesondere, dass die Exposition des Anwenders bei allen geprüften Szenarios und Anwendungsbedingungen den annehmbaren AOEL-Wert überschreitet. Darüber hinaus fehlten Daten zum Verunreinigungsprofil der in toxikologischen Studien verwendeten Proben. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Flurprimidol die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten will. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Flurprimidol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Flurprimidol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Flurprimidol enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.
(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Flurprimidol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht mehr als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Flurprimidol enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.
(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission 5 festgelegt wurden, in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von Flurprimidol in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Flurprimidol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 13. Juli 2010.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Januar 2009
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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