umwelt-online: StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz (1)
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StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Januar 1993
(GVOBl. M-V S. 42; 02.03.1993 S. 178; 31.03.1993; 21.07.1998 S. 647; 09.08.2002 S. 531; 14.03.2005 S. 91, 97 05; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a gegenstandslos; 10.07.2006 S. 539 06b; 23.02.2010 S. 66 10; 23.02.2010 S. 101 10a; 28.10.2010 S. 615 10b; 20.05.2011 S. 323 11; 09.11.2015 S. 436 15; 07.06.2017 S. 106 17; 05.07.2018 S. 221 18; 14.05.2024 S. 154 24)
Gl.-Nr.: 90-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
(3) Straßen zu Fähranlegestellen und Straßen zu Anlegestellen an der Küste enden am Bauwerksende der Anlegestelle. Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern 10b 15
(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet (Bestandsverzeichnisse). Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die der Kreisstraßen.
(Stand: 04.06.2024)
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