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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 539)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-8



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
LBGG M-V - Landesbehindertengleichstellungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 4. Januar 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 2

Dem § 55 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Blindenvereinen werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet."

Artikel 3
Änderung der Landeswahlordnung

Ändert VO i. d. F. d. B. vom 24. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 2 - 4

Die Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 281, 382), geändert durch die Verordnung vom 27. August 2002 (GVOBl. M-V S. 571), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

2. § 36 wird wie folgt neu gefasst:

" § 36 Wahlräume

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 

"(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch` ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

4. In der Anlage 2 Nr. 3 werden die Wörter "körperliches Gebrechen" durch die Wörter "körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.

5. In der Anlage 3 Nr. 5.1 Buchstabe c werden die Wörter "eines körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

6. Die Anlage 5 (Rückseite des Wahlscheins) wird nach der Überschrift "Stimmabgabe behinderter Personen" wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "körperlicher Beeinträchtigung" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "gehinderten" durch das Wort "behinderten" ersetzt.

7. In der Anlage 25 Nr. 2.7 Satz 6 werden die Wörter "körperlichen Gebrechens" durch die Wörter "körperlicher Beeinträchtigung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Kommunalverfassung

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 2

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Behindertenbeiräte"

b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 118a Behindertenbeiräte"

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen."

3. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

" § 118a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen."

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4

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