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Änderungstext
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in MecklenburgVorpommern und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)
EU-Rechtsakte siehe =>
Artikel 1
KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 8053-12
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung
Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 294, 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 300, 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Belange der Umwelt" durch die Angabe "Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Umwelt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Bereich" die Angabe "sowie bei dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230, 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Bodenschutzsanierungsgebiete | " § 9 Bodenschutz- und -sanierungsgebiete". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden. | "(1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere für Böden, die mit ihrer natürlichen Funktion zur Bindung und Speicherung von Kohlenstoff (Senken- und Speicherfunktion) einen herausragenden Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten können." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. | "(2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Böden, denen natürliche Funktionen mit besonderer Bedeutung als Kohlenstoffspeicher und -senke sowie Puffer oder Stoffumwandlungseigenschaft zukommen, sind vor schädlichen Eingriffen in den Boden zu schützen." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Bodenschutzsanierungsgebiete | " § 9 Bodenschutz- und -sanierungsgebiete". |
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Gebiete, in denen Böden vorkommen, denen natürliche Funktionen mit besonderer Bedeutung als Kohlenstoffspeicher und -senke sowie Puffer- oder Stoffumwandlungseigenschaft nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zukommen, werden von der oberen Bodenschutzbehörde erfasst und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gemacht. Der Schutz und die Erhaltung dieser Böden liegen im überragenden öffentlichen Interesse."
Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344, 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S.522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 86 Absatz 1 wird nach Nummer 7 der folgende Satz eingefügt:
"Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 sollen auch zur Erreichung von Klimaschutz- und Klimaanpassungszielen beitragen."
Artikel 6
Änderung des Landesplanungsgesetzes
(Stand: 06.08.2026)
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