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LBauO M-V - Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Oktober 2015
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 30.10.2015 S. 344; 30.12.2015 S. 590 15, ber. 2016 S. 20; ber.20.01.2016 S. 28 16; 07.06.2017 S. 106 17; 13.12.2017 S. 331 17a; 05.07.2018 S. 221 18; 19.11.2019 S. 682 19; 26.06.2021 S. 1033 21; 09.04.2024 S. 110 24; 18.03.2025 S. 130 25; 26.05.2026 S. 522 26 26a1)
Gl.-Nr.: 2130-10tv2308
Archiv: 2006
BauOrdnung DDR 1990
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.(Gültig bis 13.01.2027 Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben abgedeckt sind.) (Gültig ab 14.01.2027 Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit für sie die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
(Stand: 12.06.2026)
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