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KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)
Gl.-Nr.: 8053-12
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Es werden die Klimaschutzziele für das Land sowie die Ziele und Strategien in den einzelnen Sektoren zu deren Erreichung festgelegt.
(3) Zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sind Treibhausgasemissionen zu vermeiden und zu vermindern. Ebenso sind Einspar- und Effizienzpotenziale sowie erneuerbare Alternativen zu fossilen Energieträgern zu nutzen, Flächen mehrfach zu nutzen und die natürlichen Kohlenstoffspeicherkapazitäten zu erhöhen. Dies erfolgt insbesondere durch Stabilisierung der Waldökosysteme, Waldmehrung, Erhaltung und Entwicklung der Alleen, Erhaltung naturnaher humusreicher Böden sowie durch Erhaltung und Wiedervernässung der Moore.
(4) Es sind Strategien für Mecklenburg-Vorpommern zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit, der natürlichen Umwelt, der biologischen Vielfalt, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) festzulegen. Insbesondere gilt es, drohende Schäden zu verhindern, die Versorgungs- und Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Gerechtigkeit zu sichern, die Klimaresilienz zu steigern sowie zu den nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen bei der Klimafolgenanpassung beizutragen.
(5) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Umwelt- und Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern) zu berücksichtigen.
(6) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter und Generationen durch den Klimaschutz und die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.
§ 2 Berücksichtigungsgebot Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele gemäß § 1 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 4 Absatz 1, 2 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3 und § 17 Satz 1 zu berücksichtigen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, § 2 des Bundesklimaanpassungsgesetzes, § 3 des Wärmeplanungsgesetzes, § 3 des Energieeffizienzgesetzes und § 3 des Gebäudeenergiegesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(Stand: 06.08.2026)
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