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Regelwerk, Energie

KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)
Gl.-Nr.: 8053-12



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Es werden die Klimaschutzziele für das Land sowie die Ziele und Strategien in den einzelnen Sektoren zu deren Erreichung festgelegt.

(3) Zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sind Treibhausgasemissionen zu vermeiden und zu vermindern. Ebenso sind Einspar- und Effizienzpotenziale sowie erneuerbare Alternativen zu fossilen Energieträgern zu nutzen, Flächen mehrfach zu nutzen und die natürlichen Kohlenstoffspeicherkapazitäten zu erhöhen. Dies erfolgt insbesondere durch Stabilisierung der Waldökosysteme, Waldmehrung, Erhaltung und Entwicklung der Alleen, Erhaltung naturnaher humusreicher Böden sowie durch Erhaltung und Wiedervernässung der Moore.

(4) Es sind Strategien für Mecklenburg-Vorpommern zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit, der natürlichen Umwelt, der biologischen Vielfalt, der landwirtschaftlichen Produktions- und Ernährungssicherheit, der nachhaltigen Forstwirtschaft, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) festzulegen. Insbesondere gilt es, drohende Schäden zu verhindern, die Versorgungs- und Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Gerechtigkeit zu sichern, die Klimaresilienz zu steigern sowie zu den nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen bei der Klimafolgenanpassung beizutragen.

(5) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Umwelt- und Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern) zu berücksichtigen.

(6) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter und Generationen durch den Klimaschutz und die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

§ 2 Berücksichtigungsgebot Klimaschutz und Klimaanpassung

Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele gemäß § 1 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 4 Absatz 1, 2 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3 und § 17 Satz 1 zu berücksichtigen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, § 2 des Bundesklimaanpassungsgesetzes, § 3 des Wärmeplanungsgesetzes, § 3 des Energieeffizienzgesetzes und § 3 des Gebäudeenergiegesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Agroforstsysteme: Landnutzungssysteme, in denen mehrjährige Gehölze wie Bäume und Sträucher mit einer Form der landwirtschaftlichen Nutzung auf einer gemeinsam genutzten landwirtschaftlichen Nutzfläche kombiniert und bewirtschaftet werden,
  2. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben: Einrichtungen oder Organisationen des Landes, die Aufgaben zur Bewahrung oder Wiedererlangung der inneren oder öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Dies sind insbesondere die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, die Gesundheitsbehörden, Straßenbaubehörden und Katastrophenschutzbehörden,
  3. Bruttoendenergieverbrauch: jeder Verbrauch gelieferter Energieprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
  4. CO2-Schattenpreis: der vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelte und empfohlene Wert für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid,
  5. erneuerbare Energien: jede Energie im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  6. gute fachliche Praxis für die Bewirtschaftung der Moorböden ab 2045: Moorböden weisen Wasserstände in Flurhöhe auf, damit eine weitere Zersetzung des Torfkörpers auf ein Minimum begrenzt wird; die Bewirtschaftung erfolgt torferhaltend bei Wasserstufen von 4+ oder höher (d. h. bei einem Median des Wasserstandes im Sommer von mindestens -10 bis -20 Zentimeter und im Winter von mindestens -10 bis -15 Zentimeter unter Flur oder höher),
  7. Kohlenstoffsenke (auch Kohlendioxidsenke, Senke von Treibhausgasen): natürliches System, das langfristig mehr Kohlenstoff aufnimmt und speichert als abgibt,
  8. Landesverwaltung: die obersten, oberen und unteren Landesbehörden, ausgenommen die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
  9. Mitteltiefe Geothermie: die in der Erdkruste gespeicherte Wärmeenergie (Erdwärme) und ihre ingenieurtechnische Nutzung in Tiefen von 400 bis 2.500 Metern,

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(Stand: 06.08.2026)

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