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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. November 2015
(GVOBl. M.V. Nr. 21 vom 27.11.2015 S. 436)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GV0B1. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GV0B1. M-V S. 323, 324), wird wie folgt geändert:

1. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung.

(2) Obere Straßenbaubehörde und Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

"(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde und der Planfeststellungsbehörde auf die obere Straßenbaubehörde und die unteren Straßenbaubehörden übertragen. "(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständig,keiten der Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen sowie Aufgaben der obersten Straßenbaubehörde auf andere Straßenbaubehörden zu übertragen."

2. § 60 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 60 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde, Straßenaufsichtsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung.

(2) Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. die Straßenbauämter,
  2. die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(4) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist der neue Träger der Straßenbaulast.

" § 60 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
  2. die Straßenbauämter,
  3. die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zu bestimmen.

(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Straßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist der Träger der Straßenbaulast."

3 . § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von fünftausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von 2.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1.300 Euro geahndet werden."

4. In § 68 wird die Überschrift (red. Anm. vorher Enteignung) ersetzt durch:

" § 68 Entschädigungsfeststellungsverfahren

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