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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BauPrüfV - Bautechnische Prüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 12. Februar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 02.03.2010 S. 62; 23.08.2010 S. 422 10; 20.10.2014 S. 383 14; 17.03.2017 S. 281 17 ber. 295; 28.05.2018 S. 398 18; 23.04.2019 S. 267 19; 17.09.2020 S. 746 20; 15.12.2020 S. 1506 20a)
Gl.-Nr.: 2130-10-7




Siehe Fn. 1

Archiv: 2006

Auf Grund des § 84 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Verarbeitung personenbezogener Daten  17 20a

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben, Befugnisse und Vergütung der Prüfämter, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und die typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz;

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen sowie
  2. Erd- und Grundbau.

(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere die Anerkennungsbehörde, die Prüfämter und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige 14 17

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen als Beliehene in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Grund der Bauordnung für Berlin oder von Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, Fachbereich Oberste Bauaufsicht (Anerkennungsbehörde).

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung für Berlin oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, persönlich haftende Geschäftsführerin, persönlich haftender Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

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