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Zweite Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 20. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 25 vom 01.11.2014 S. 383)
Auf Grund des § 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 12b Schriftliche Prüfung
§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 12d Rücktritt".
b) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 18b Schriftliche Prüfung
§ 18c Mündliche Prüfung, Ergebnis der Prüfung
§ 18d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt".
c) In der Angabe zum vierten Teil werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Fachgutachten".
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Verfahren | " § 24 Fachgutachten". |
f) Nach der Angabe zu § 24 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten
§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis".
g) In der Angabe zum sechsten Teil dritter Abschnitt werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.
h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen | " § 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen". |
i) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:
"Anlage 1 Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Anlage 2 Bauwerksklassen
Anlage 3 Gebührentafel in Euro".
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(Anm. d. Red.: Dem Sinne nach in § 2 Absatz 1 Satz 2 eingearbeitet)
alt | neu |
Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde. | "Sie unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, Fachbereich Oberste Bauaufsicht (Anerkennungsbehörde)." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Prüfingenieurinnen" das Komma gestrichen und die Wörter "Prüfingenieure und Prüfsachverständige" durch die Wörter "und Prüfingenieure" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. | "Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes." |
bb) Satz 4
Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.
wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. | "Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde). | "(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 21.06.2018)
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