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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 13. November 2024
(GVBl. Nr. 37 vom 26.11.2024 S. 565)


Auf Grund des § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:

Artikel 1

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Höhe der Aufwandsentschädigung im Amtsblatt bekannt."

2. In § 12a Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "werden durch" das Wort "mindestens" gestrichen.

3. § 12b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. "Die Ladung zur schriftlichen Prüfung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen."

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2015" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 wird die Angabe "DIN 276-1:2008-12" durch die Angabe "DIN 276:2018-12" ersetzt.

bb) In Satz 8 werden die Wörter "730 Architekten- und Ingenieurleistungen" durch die Wörter "Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung" ersetzt.

5. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für jede Arbeitsstunde werden 97 EUR erhoben. "Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet."

b) Der folgende Satz wird angefügt:

"Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht im Amtsblatt den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."

6. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.11.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6

Anlage 1
(zu § 27 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000

Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in EUR/m3
1. Wohngebäude 122
2. Wochenendhäuser 107
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4. Schulen 156
5. Kindertageseinrichtungen 140
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 140
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 163
8. Krankenhäuser 182
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
10. Hallenbäder 151
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 60
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 50
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 41
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten 92
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude 125
15. mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude 108
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
18. Tiefgaragen 167
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 43
20. Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19

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