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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 13. November 2024
(GVBl. Nr. 37 vom 26.11.2024 S. 565)
Auf Grund des § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Höhe der Aufwandsentschädigung im Amtsblatt bekannt."
2. In § 12a Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "werden durch" das Wort "mindestens" gestrichen.
3. § 12b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "Die Ladung zur schriftlichen Prüfung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen." |
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2015" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird die Angabe "DIN 276-1:2008-12" durch die Angabe "DIN 276:2018-12" ersetzt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter "730 Architekten- und Ingenieurleistungen" durch die Wörter "Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung" ersetzt.
5. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für jede Arbeitsstunde werden 97 EUR erhoben. | "Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet." |
b) Der folgende Satz wird angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht im Amtsblatt den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."
6. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.11.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 1
(zu § 27 Absatz 1)
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000
Nr. | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in EUR/m3 |
1. | Wohngebäude | 122 |
2. | Wochenendhäuser | 107 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 165 |
4. | Schulen | 156 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 140 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 140 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 163 |
8. | Krankenhäuser | 182 |
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 140 | |
10. | Hallenbäder | 151 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 60 |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | 50 |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 41 |
12. | konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten | 92 |
13. | konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 82 |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude | 125 |
15. | mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude | 108 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 90 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 108 |
18. | Tiefgaragen | 167 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 43 |
20. | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 33 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
(Stand: 26.11.2024)
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