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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 17. September 2020
(GVBl. Nr. 743 vom 02.10.2020 S. 746)



Auf Grund des § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2020 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2019 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin eingeleitet und durchgeführt. Mit der Bekanntmachung wird auch eine Frist zur Einreichung der Anerkennungsanträge veröffentlicht."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Führungszeugnisses" die Wörter "nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist," eingefügt und nach dem Wort "Behörde" die Wörter "(Belegart O oder P)" gestrichen.

2. In § 10 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "danach" die Wörter "bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "68. Lebensjahrs" durch die Angabe "70. Lebensjahres" ersetzt.

4. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Verzeichnis" durch die Wörter "eine Referenzobjektliste" ersetzt und nach dem Wort "(Bauwerksklasse)" werden die Wörter "nach Anlage 2" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird der bisherige Satz 4 eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Daraus" durch die Wörter "Aus der Referenzobjektliste" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus der Referenzobjektliste hat die Bewerberin oder der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben über das Bauwerk enthalten zur Größe, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zur Bauherrin oder zum Bauherren, zur Prüfingenieurin oder zum Prüfingenieur sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird" durch die Wörter "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjektbeschreibungen nach Absatz 3 werden" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. "Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung zum nächsten Termin und war sie oder er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten."

5. § 12b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "drei, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse fünf" durch die Angabe "3" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "sein" die Wörter "(allgemeine Fachkenntnisse)" eingefügt.

cc) Der folgende Satz wird angefügt:

"In der jeweils beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (besondere Fachkenntnisse)."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil - Allgemeine Fachkenntnisse und einem Prüfungsteil - Besondere Fachkenntnisse - Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. "Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und je beantragter Fachrichtung aus einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse"."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gesamtbearbeitungszeit" durch das Wort "Bearbeitungszeit" und das Wort "zweimal" durch die Wörter "je Prüfungsteil" ersetzt und nach den Wörtern "180 Minuten mit" das Wort "jeweils" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Prüfungsausschusses" die Wörter ", das durch eine weitere Person unterstützt wird" eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 12.10.2020)

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