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Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 17. März 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2017 S. 281)
Siehe Berichtigung
Auf Grund des § 86 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
2. In § 1 Satz 2, zweiter Halbsatz Nummer 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Antrag" durch das Wort "Veranlassung" ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Prüfungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung noch nicht abgeschlossen sind, sind einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur, einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen zur Fortführung zu übertragen."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde kann sich im Rahmen eines Gespräches mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen."
6. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "in der jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.
7. Dem § 12a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 5
Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 80" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist. | "(7) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist." |
e) In Absatz 8 Satz 5 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 83" ersetzt.
9. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "obersten Bauaufsichtsbehörde" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
10. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter "( § 67 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin)" durch die Wörter "( § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin)" ersetzt.
11. In § 18b Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 7 Satz 5 und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
12. In § 18c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen."
c) Absatz 3
(3) Liegen den Brandschutznachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist in einem gesonderten Bescheid darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen zulässig sind.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9 gilt entsprechend. | "(3) § 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9 gilt entsprechend." |
14. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
15. In § 26 Absatz 6 werden nach dem Wort "Aufnahme" die Wörter "und Durchführung" eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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