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Anlage

Zoneneinteilung

Zoneneinteilung für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung

  1. Rollen-Rotations-Tiefdruckmaschinen und Mehrfarben-Bogen-Rotations-Tiefdruckmaschinen, die den Rollen-Rotations-Tiefdruckmaschinen ähneln

    Zone 1: Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk-Seitenwänden.

    Der Bedienungsgang zwischen den Druckwerken bis zu einer Höhe von 2,0 m einschließlich des Bereiches zwischen den Gestellwangen. Der Bereich der Farbwanne, der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 2,0 m des frisch bedruckten bahnförmigen Materials.

  2. Bogen-Rotations-Tiefdruckmaschinen

    Zone 1: Der Bereich innerhalb des Maschinengestells, in dem sich das Druckwerk z.B. mit Farbwanne, Formzylinder, Zwischenwalze und das frisch bedruckte Material befinden.

    Der Bereich der Farbwanne, senkrecht zur Achse der Tauchwalze in einem Umkreis von 1,0 m und seitlich in einem Umkreis von 500 mm. Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

  3. Rollen-Rotations-Flexodruckmaschinen, Tapetendruckmaschinen, Rouleauxdruckmaschinen

    Zone 1: Der Bereich der Farbwanne in einem allseitigen Umkreis, der der Walzenlänge entspricht, jedoch nicht mehr als 500 mm.

    Der Raum unter den Druckwerken bis zum Fußboden in einem Bereich, der sich aus der senkrechten Projektion des Gefahrbereiches der Druckwerke ergibt.

    Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, vom Einlauf des bahnförmigen Materials in das erste Druckwerk bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal einschließlich der Abluft- und Umluftleitungen bzw. bis 500 mm nach Auslauf des bahnförmigen Materials (ausgenommen Textilbahnen) aus dem letzten Druckwerk.

  4. Bogen-, Rollen- und Körper-Siebdruckmaschinen

    Zone 1: Der Bereich um den Siebdruckrahmen bzw. Zylinder in einem Umkreis von 500 mm allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden.

    Der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des frisch bedruckten Bogens bzw. bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf das größtmögliche Druckformat, vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zu einer Länge von 2,0 m bzw. bis zum Einlauf in den Trocknerkanal.

  5. Rotations- und Flach-Filmdruckmaschinen

    Zone 1: Der Bereich des Drucktisches in einem Umkreis von 500 mm allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden. Der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des frisch bedruckten bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zum Einlauf in den Trocknerkanal.

  6. Maschinen zum Bedrucken von Kunstleder und Folien

    Zone 1: Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk-Seitenwänden.

    Der Bereich der Farbwanne, der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 2,0 m des frisch bedruckten bahnförmigen Materials.

  7. Auswaschmaschinen, Waschmaschinen, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40°C verwendet werden

    Zone 0: Das Innere der Maschine.

    Zone 1: Der Bereich der Maschine in einem Umkreis von 5,0 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden sowie bis zu einer Höhe von 1,5 m Ober der Maschine.

  8. Walzenauftragewerke mit geschlossenen und bis auf die Standfläche (Boden) reichenden Gestellwänden

    Zone 1: Der Bereich des Walzenauftragewerkes zwischen den Auftragewerk-Seitenwänden.

    Der Bedienungsgang zwischen den Walzenauftragewerken bis zu einer Breite von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 2,0 m einschließlich des Bereiches zwischen den Gestellwangen.

    Der Bereich der Wanne für Beschichtungs-, Imprägnier- und Klebstoffe, der Bereich des mit der Maschine verbundenen Tanks des Walzenauftragewerkes und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Auftragebreite, bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 2,0 m des frisch beschichteten bahnförmigen Materials.

  9. Walzenauftragewerke mit durchbrochenen oder nicht bis auf die Standfläche (Boden) reichenden Gestellwänden

    Zone 1: Der Bereich der Wanne für Beschichtungs-, Imprägnier- und Klebstoffe in einem allseitigen Umkreis, der der Walzenlänge entspricht, jedoch nicht mehr als 500 mm.

    Der Raum unter den Walzenauftragewerken bis zum Fußboden in einem Bereich, der sich aus der senkrechten Projektion der Gefahrbereiche der Walzenauftragewerke ergibt.

    Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Tanks des Walzenauftragewerkes und der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

    Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf die größtmögliche Auftragebreite, vom Einlauf des bahnförmigen Materials in das erste Walzenauftragewerk bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal bzw. bis 500 mm nach Auslauf des bahnförmigen Materials aus dem letzten Walzenauftragewerk.

  10. Durchlauftrockner (Flachbahntrockner) von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung

    Geschützte Heizung.

    Zone 1: Das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Abluft- und Umluftleitungen.

    Ungeschützte Heizung, Lösemitteldampf-Konzentration überschreitet nicht 25 % der UEG.

    Zone 2: Die nähere Umgebung des Druck- und Beschichtungsgutes.

  11. Rückgewinnungsanlagen Geschlossene Apparatur. Keine Abfüllung in offene Behälter.

    Zone 1: Der Bereich der Rückgewinnungsanlage in einem Umkreis von 5,0 m allseitig.

    Zone 2: Der sich an die vorstehend genannte Zone anschließende Bereich in einem Umkreis von 10,0 m allseitig.

    2 Zoneneinteilung für Mischräume für brennbare Flüssigkeiten Der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeiten beträgt weniger als 55 °C.

    Zone 1: Der ganze Raum, in dem an offenen ortsbeweglichen Behältern gearbeitet wird und technische Lüftung vorhanden ist.

    Ortsfeste Mischplätze mit Objektabsaugung im Umkreis von 5,0 m allseitig und Transport in geschlossenen Behältern, wenn technische Lüftung vorhanden ist.

    Der sich an die vorstehend genannte Zone anschließende Bereich.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Der Begriff "Druckmaschinen" schließt unter anderem folgende technische Arbeitsmittel ein:

Der Begriff "Maschinen der Papierverarbeitung" schließt unter anderem folgende

technische Arbeitsmittel ein:

Zu § 1 Abs. 2:

Vervielfältigungsgeräte mit Formatgrößen DIN A3 und kleiner siehe "Grundsätze für 1 die Prüfung der Arbeitssicherheit von Büromaschinen und -geräten".

Rollenschneidemaschinen und Querschneider der Papierausrüstung siehe UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

Zusammentragmaschinen, die mit Reib-(Friktions-)Anlegern ausgerüstet sind, periphere EDV-Bearbeitungsmaschinen und Postbearbeitungsmaschinen siehe "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Büromaschinen und -geräten". Niet-, Ös-, Einsetz- und Heftmaschinen siehe UVV "Nietmaschinen" ( VBG 13).

Zu § 3 Abs. 3:

Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 17, 19, 26, 30 Abs. 3, § 35 Abs. 4.

Zu § 4:

Gefahrstellen an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung siehe auch § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ( VBG 5).

Auflaufstellen von Flach- und Schnurriemen sind keine Gefahrstellen, wenn infolge ausreichend großer Dehnung oder geringer mechanischer Festigkeit des Riemens keine Verletzungsgefahren bestehen.

Zu § 4 Abs. 1:

Einzugstellen können auch zwischen umlaufenden Maschinenteilen und festen Teilen des Maschinengestelles bestehen.

"Feste Teile des Maschinengestelles" sind z.B. Traversen.

Diese Forderung ist hinsichtlich trennender Schutzeinrichtungen erfüllt, wenn z.B.

Diese Schutzeinrichtungen müssen nach § 6 mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder fest mit dem Maschinengestell verbunden sein. Nach Öffnen der verriegelten Schutzeinrichtungen muss eine der Maßnahmen nach § 9 wirksam sein.

Zu § 4 Abs. 2

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Quetschstellen erfüllt, wenn z.B. fest angebrachte Fußabweiser vorhanden sind, deren Unterkante höchstens 15 mm über der Fahrbahnebene liegt.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Verhinderung unbeabsichtigter Fahrbewegungen erfüllt, wenn z.B. bei

Selbsttätig wirkende Feststelleinrichtungen sind zu bevorzugen.

Zu § 4 Abs. 3:

"Bahnförmige Materialien" sind z.B. zu be- oder verarbeitende Bahnen aus Papier, Pappe, Folie oder ähnlichen Stoffen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. an

Zu § 6 Abs. 1:

"Häufig" werden Verkleidungen und Verdeckungen z.B. auch bei Instandhaltungsarbeiten abgenommen, wenn sie innerhalb einer Arbeitsschicht mindestens einmal entfernt werden.

Für "Rüstarbeiten" werden Verkleidungen und Verdeckungen abgenommen z.B.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ( VBG 5).

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Ein "Gewichtsausgleich" ist z.B. vorhanden, wenn die Teile durch Federkraft offengehalten werden und mehrere Schraubenfedern vorhanden sind, die so ausgelegt sind, dass bei Bruch einer Feder keine gefahrbringenden Schließbewegungen erfolgen; Druckfedern sind zu bevorzugen; dabei dürfen sich die Federn auch bei Betrieb Ober einen längeren Zeitraum nicht bleibend verformen.

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn durch verfahrenstechnische oder Öffungstechnische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Konzentration der Lösemitteldampf-Luft-Gemische 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) nicht überschreitet. Ist bei Lösemittel-Gemischen (Zubereitungen) die UEG nicht bekannt, geht man zur Festlegung des erforderlichen Abluftvolumenstromes von dem Lösemittel aus, dessen UEG den niedrigsten Wert hat.

"Brennbare Flüssigkeiten" sind solche, deren Dämpfe brennbar sind; hierzu zählen insbesondere alle Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und solche Flüssigkeiten, die Ober ihren Flammpunkt erwärmt werden.

"Flammpunkt" ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus der zu prüfenden Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie mit Luft Ober dem Flüssigkeitsspiegel ein entflammbares Gemisch ergeben.

Für die Aufbewahrung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten siehe "Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)" (ZH 1/75.1).

Zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist für elektrische Betriebsmittel erfüllt, wenn sie in einer anerkannten Zündschutzart ausgeführt sind.

Diese Forderung schließt ein, dass

  1. Ventilatoren zum Absaugen explosionsfähiger Atmosphäre unter Beachtung der Zoneneinteilung explosionsgeschützt ausgeführt sind. Sie müssen dem VDMA-Einheitsblatt 24169 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren" entsprechen,
  2. Keil- und Zahnriemen leitfähig sind; die Betriebsanleitung muss für die Instandhaltung einen entsprechenden Hinweis enthalten,
  3. Bremsen und Kupplungen explosionsgeschützt sind,
  4. der elektrische Antriebsmotor für das Umpumpwerk an Vorratsbehältern für Farben, Beschichtungs-, Imprägnier- oder Klebstoffe in der Zündschutzart "Druckfeste Kapselung" nach DIN EN 50014 bis 50020/VDE 0170/0171 ausgeführt ist,
  5. der elektrische Antriebsmotor der Viskositätsregelung vom "Begrenzungsflansch des Rührwerkes durch einen Luftspalt (sogenannte Laterne) getrennt ist,
  6. Schläuche für Farben, Beschichtungs-, Imprägnier- oder Klebstoffe leitfähig und elektrostatisch geerdet sind,
  7. Fußböden 1,0 m über den explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 hinaus leitfähig sind und soweit technisch durchführbar
  8. gefährlichen elektrostatischen Aufladungen z.B. mit Entelektrisatoren (Ionisatoren) entgegengewirkt ist.

Zoneneinteilung

Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt eingeteilt (siehe "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV))" und "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - ( EX-RL)" (BGR 104):

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist,

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt,

Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in den Zonen 0 und 1 müssen mindestens für die Explosionsgruppe II a nach DIN EN 50014 bis 50020/VDE 0170/01 71 Teile 1 bis 7 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche" gebaut sowie nach DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" errichtet sein; ist langfristig nicht übersehbar, welche brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, müssen die elektrischen Betriebsmittel mindestens für die Temperaturklasse T3 geeignet sein.

Für jedes elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Zone 1 muss eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 8 "Verordnung Ober elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV))" vorliegen. In explosionsgefährdeten Räumen der Zone 0 dürfen ferner nur die elektrischen Betriebsmittel in Betrieb genommen werden, für die sich aus der Baumusterprüfbescheinigung ergibt, dass sie in Zone 0 verwendet werden dürfen.

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132), insbesondere Abschnitt 7.4.3.

Umfang der Schutzmaßnahmen bei verschiedenen Zündquellen siehe "Explosionsschutz-Richtlinien" (BGR 104).

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (BGR 107).

Kann beim Mischen von Farben durch das Auftreten von Gasen oder Dämpfen explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen nach § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) Maßnahmen getroffen werden, die eine Bildung explosionsfähiger

Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken oder die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.

Für Zapfstellen innerhalb von Arbeitsräumen sowie für Lager, Abfüll- und Pumpenräume siehe "Verordnung Ober brennbare Flüssigkeiten" sowie "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)", insbesondere TRbF 100 bis 111.

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1:

Zweihandschaltungen siehe auch § 11.

Zu § 9 Abs. 2:

"Gesicherte Gefahrbereiche" bestehen, wenn Gefahrstellen durch Umzäunungen oder durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sind.

Zu § 10:

Zusätzlich zur akustischen Warneinrichtung können eine oder mehrere optische Warneinrichtungen vorhanden sein.

Siehe auch DIN 8738 "Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen; Sicherheitseinrichtungen, Akustische Anlaufwarneinrichtung".

Zu § 13:

Nach § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ( VBG 5) müssen Steuerungen zuverlässig wirken. "Zuverlässiges Wirken" ist zu erwarten, wenn die Steuerung in allen Teilen den Regeln der Technik entspricht. Steuerung bedeutet hier die gesamte Steuerung (soweit vorhanden den elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Teil).

Es wird "betriebsmäßig regelmäßig" zwischen Werkzeugteile gegriffen, wenn ein Eingriff nach jeder Werkzeugschließbewegung erforderlich ist (z.B. bei Bogensiebdruckmaschinen, Planschneidemaschinen, Stanztiegeln, Etikettenstanzen, sofern sie mit Handanlage bedient werden).

"Weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen" haben Steuerungen, wenn infolge von Fremdeinflüssen und Fehlern in der Steuerung keine gefahrbringenden

Bewegungen entstehen durch

"Fremdeinflüsse" sind äußere Einwirkungen, die auf die Gesamtmaschine oder Teile der Maschine, z.B. auf die Steuerung, wirken. Zu den Fremdeinflüssen rechnen nach Maschinenart und Einsatzort:

"Bewegungen" sind nicht "gefahrbringend", wenn

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Bremseinrichtung

Zu § 14 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. kraftschlüssige Kupplungen verwendet werden.

Zu § 15 Abs. 1:

Die Formatgrößen beziehen sich auf das größtmögliche Format des zu bearbeitenden Materials, nicht auf die Größe der Stapeltragplatte.

Zu § 15 Abs. 2

Schaltleisten, Schaltbügel siehe § 12.

Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung schließt - soweit technisch durchführbar - die Sicherung der zur Maschine hin gelegenen Einzugstelle ein, wenn bei kleinem Durchmesser der Materialrolle (Beginn des Aufwickelvorganges) oder bei kleinem Durchmesser der Anpresswalze Einzugsgefahr besteht.

Zu § 16 Abs. 4

Siehe auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.

Zu § 17:

"Schwere Maschinenteile" sind z.B. Zylinder.

"Baugruppen" sind z.B. Druckwerke, Farbwerke, Auftragewerke.

Zu § 19:

"Sichere Arbeitsplätze" sind z.B.:

Die Wertigkeit ergibt sich aus der vorstehenden Reihenfolge.

Siehe auch § 12 "Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)" (ZH 1/525) sowie zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände", DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" und UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 20:

Gefahrenkennzeichnung siehe Anlage 1 Nr. 7 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass das Messer auch nach Beendigung der automatischen Schnittfolge oder, wenn nach dem Einzelschnitt die Stellteile der Zweihandschaltung nicht freigegeben werden, selbsttätig stehen bleibt.

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 21 Abs. 4:

Gefahrbringende Bewegungen entstehen nicht, wenn z.B. das Messer an Planschneidemaschinen abwärts bewegt wird mittels

Zu § 24 Abs. 1:

Es sind Schutzeinrichtungen zu bevorzugen, die bei Werkzeugwechsel nicht entfernt ) werden müssen.

Für die Sicherung von Einzugstellen siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1. "Kreiswerkzeuge" sind z.B. Kreismesser, Perforiermesser, Perforierwerkzeuge, Rotationsschlitzwerkzeuge, Rotationsbiegewerkzeuge, Kreissägen.

Zu § 24 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der gesamte Umfang des Kreiswerkzeuges in abgehobener Stellung verdeckt ist.

Zu § 25:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. eine Reststapelüberwachung die gefahrbringenden Bewegungen stillsetzt, bevor der letzte Zuschnitt zugeführt wird.

Zu § 26:

Gefährliche Werkzeuge sind auch zu Baugruppen zusammengesetzte Einzelwerkzeuge.

Zu § 27:

Schutzscheiben sind "hitzebeständig", wenn sie bei betriebsüblich auftretenden Temperaturen ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Schutzscheiben sind "spannungsfrei befestigt", wenn durch temperaturbedingte Dehnungen nicht mit Bersten der Scheiben zu rechnen ist.

Zu § 29 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 30 Abs. 1:

Diese Forderung ist an der Vorderseite erfüllt, wenn bei

  1. mechanischer Kupplung und Bremse ein Handabweiser vorhanden ist, der in der Ruhelage dicht vor der Messerschneide liegt und mindestens 300 mm nach vorn schwingt, wenn der Pressbalken bzw. bei nichtautomatischer Pressung das Messer einen Weg von höchstens 20 mm nach unten zurückgelegt hat;
  2. elektromagnetischer, hydraulischer oder pneumatischer Kupplung und Bremse und einer Schnittbreite

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen siehe auch "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Diese Forderung ist an der Rückseite erfüllt, wenn z.B.

Bei Maschinen mit einer Schnittbreite bis 700 mm ohne halb- oder vollautomatische Programmeinrichtung und ohne kraftbetriebene fußbetätigte Pressung ist keine Sicherung an der Rückseite erforderlich.

Zu § 30 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 31:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Zweihandschaltungen, Lichtschranken oder tunnelartige Verdeckungen vorhanden sind.

Bei Lichtschranken muss deren vorderer Lichtstrahl, bei tunnelartigen Verdeckungen deren Vorderkante mindestens 550 mm vor der Vorderkante der jeweiligen Presseinrichtung und höchstens 130 mm über der Tischebene liegen. Zusätzlich müssen an Vorder- und Rückseite auf beiden Maschinenseiten senkrechte Abdeckungen an den Tischaußenseiten vorhanden sein, die mindestens 130 mm hoch sind und sich mindestens 850 mm von der jeweiligen Vorderkante der Presseinrichtung zum Tischende hin erstrecken. Die Tischtiefe muss jeweils mindestens 850 mm betragen.

Zu § 32:

Diese Forderung ist an der Vorderseite des Messers erfüllt, wenn z.B. eine der folgenden Schutzmaßnahmen durchgeführt ist:

Diese Forderung ist an den Seiten und an der Rückseite des Messers erfüllt, wenn ) z.B. Verkleidungen mit Sicherheitsabständen nach DIN 31001 Teil 1 vorhanden sind.

Diese Forderung ist am Abschlager erfüllt, wenn z.B.

Zu § 33 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schließbewegung z.B. durch Handabweiser oder Schaltbügel gesichert ist.

Wird die Schließbewegung ausschließlich durch einen Handabweiser gesichert, muss der Hub des Handabweisers mindestens 170 mm betragen, wenn sich die Oberkante der Tiegelschwinge bis auf 50 mm der Stanzform genähert hat. Der Raum zwischen

Handabweiser und Tiegelschwinge muss gegen Durchgreifen gesichert sein. Maschinenhöhe und Standplatz des Versicherten müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Wirkungsweise des Handabweisers nicht eingeschränkt ist.

Der Schaltbügel muss die zulaufende Tiegelschwinge eng umschließen; gegebenenfalls müssen Handabweiser und Füllstücke eingebaut sein. Der Raum zwischen Schaltbügel und Tiegelfundament muss auf beiden Seiten und von oben gesichert sein.

Siehe Anhang 1, Bild 1.

Zu § 33 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. eine der folgenden Schutzeinrichtungen vorhanden ist:

Zu § 33 Abs. 4:

Der Schaltzustand ist "deutlich erkennbar", wenn bei geöffneter Tiegelschwinge die automatische Zulaufbereitschaft, z.B. durch Leuchtmelder, im Blickfeld des Versicherten angezeigt wird.

Siehe Anhang 1, Bild 1.

Zu § 34 Abs. 3

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. eine Zweihandschaltung nach § 11 vorhanden und so angeordnet ist, dass auch gespreizte Finger nicht in die Gefahrstellen gelangen können.

Zu § 35 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. für die gefahrbringenden Vor- und Rücklaufbewegungen der Pressplatte

Siehe Anhang 1, Bild 4.

Zu § 35 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. an Ballenpressen, bei denen der Ballen im Kraftbetrieb ausgestoßen wird, die Ausstoßtür mit der Pressplattenbewegung so verriegelt ist, dass sich die Pressplatte nur bei völlig geschlossener oder völlig geöffneter Tor bewegen kann, und die Tür durch eine Fangvorrichtung gehalten wird.

Zu § 35 Abs. 3

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. vollflächig oder
  2. bestehend aus senkrechten Stäben, deren lichter Abstand 180 mm nicht überschreitet,

Zu § 35 Abs. 5

Diese Forderung ist an Einfüllöffnungen erfüllt, wenn an den drei nicht zum Beschicken benutzten Seiten ringsum eine leicht erreichbare Not-Befehlseinrichtung (z.B. Reißleine, Schaltleiste) angebracht ist.

Siehe Anhang 1, Bild 5.

Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden, sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 40:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut sind, dass er den arbeitssicheren Zustand von Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung beurteilen kann.

"Betriebsmäßig regelmäßiges Greifen zwischen Werkzeugteile" siehe Durchführungsanweisungen zu § 13.

.

Anhang 1

Zu § 33 Abs. 1 und 4

Bild 1 Schaltbügel

Zu § 33 Abs. 2:

Bild 2

Bild 3

Zu § 35 Abs. 1

Bild 4

Zu § 35 Abs. 1

Bild 5


ENDE

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