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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7r - Maschinen der Papierherstellung
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1985; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.22

I. Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen, Anlagen und Apparate zur Herstellung und Ausrüstung von Zellstoff, Holzstoff, Papier, Pappe, Karton, Faserplatten und Vliesstoff im Nassverfahren sowie zum Streichen von Rohpapieren (Maschinen der Papierherstellung).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Rollenschneidmaschinen und Querschneider der Papier- und Pappeverarbeitung,
  2. Auf- und Abrolleinrichtungen, die Bestandteil von Verarbeitungsmaschinen sind.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Umrollmaschinen (Vorroller) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, mit denen Papierrollen für die Weiterverarbeitung vorbereitet werden.

(2) Rollenschneidmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum Längsteilen und Aufwickeln der Papierbahn.

(3) Rollstühle im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinengestelle, in denen die Papierbahn durch Antrieb der Wickelachse auf Rollen gewickelt wird.

(4) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Maschinengeschwindigkeit von höchstens 15 m/min.

(5) Laufende Maschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, die mit höherer als Kriechgeschwindigkeit laufen.

(6) Tipp. (Tast-)betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Betrieb der Maschine bei nicht höherer als Kriechgeschwindigkeit durch Betätigen eines Steuerorgans, das beim Loslassen den Antrieb abschaltet.

(7) Einlaufstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einzugstellen, bei denen sich Walzen, Zylinder oder Rollen so bewegen, dass sich eine Verengung bildet, in die Versicherte, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

(8) Auflaufstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einzugstellen, bei denen Filze, Siebe, Bänder, Seile und dergleichen so auf Walzen, Zylinder, Scheiben oder ähnliche Teile auflaufen, dass Versicherte, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile eingezogen werden können.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen der Papierherstellung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Maschinen der Papierherstellung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Maschinen der Papierherstellung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Maschinen der Papierherstellung, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Maschinen der Papierherstellung, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Besondere Anforderungen an Verkleidungen und Verdeckungen

(1) Verkleidungen und Verdeckungen von Antrieben an Maschinen der Papierherstellung müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.

(2) Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen müssen mit den Antrieben verriegelt sein. Verriegelungen müssen so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn gefahrbringender Bewegungen muss die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangsläufig wirksam sein.
  2. Das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder der Einrichtung mit Schutzfunktion darf erst möglich sein, nachdem auch die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Abtrennen der Maschinen der Papierherstellung von der Energiezufuhr durch verbleibende Energien noch bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen, die zum Zwecke der Instandsetzung der Maschinen geöffnet werden müssen, statt durch Verriegelung durch Verschraubung gesichert sein.

§ 5 Messer, Stahlbürsten

Maschinenteile, die mit Messern, Stahlbürsten oder ähnlichen Werkzeugen versehen sind, müssen durch Verkleidung, wenn dies nicht möglich ist, durch Verdeckung gegen Berühren gesichert sein, falls nicht durch die Anordnung der Maschinenteile eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

§ 6 Einlaufstellen

(1) Einlaufstellen an Walzen und Zylindern im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

(2) Sind Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zweckdienlich, müssen Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verwendet werden.

(3) Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn mindestens folgende Abstände eingehalten sind:

§ 7 Auflaufstellen

(1) Auflaufstellen von Filzen, Sieben oder Bändern im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch fest angebrachte Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.

(2) Auflaufstellen, an die eine frontale Annäherung von Durchgängen aus möglich ist, müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

§ 8 Außenwalzen

(1) Walzen oder Zylinder auf der Außenseite von Filzen, Sieben oder Bändern (Außenwalzen) sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Außenwalzen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs anzuordnen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, müssen die Auflaufstellen durch fest angebrachte Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.

(2) Außenwalzen, unterhalb denen sich Ausschuß ansammeln kann, müssen auch außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereichs durch Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.

(3) Außenwalzen, an denen das Entfernen von Stoffansatz erforderlich werden kann, müssen zur Reinigung mit Schabern ausgestattet sein.

§ 9 Arbeitsplätze, Zugänge, Durchgänge

(1) Soweit das Bedienen, Rosten, Beheben von Störungen sowie das Instandhalten der Maschinen der Papierherstellung vom Maschinenflur aus nicht möglich ist, müssen ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein.

(2) An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m müssen mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden sein. Besteht Absturzgefahr in die Maschine vom Maschinenflur, von Arbeitsbühnen oder von deren Zugängen, so kann die Maschinenstuhlung die Absturzsicherung übernehmen, wenn sie die gleichen Bedingungen wie ein Geländer erfüllt und die Arbeitsbühne bzw. deren Zugang bis auf mindestens 0,12 m an die Stuhlung herangeführt ist.

(3) Ist bei Papier-, Pappen-, Karton- sowie Streichmaschinen die Anlage von Treppen als Zugang zu ortsfesten Arbeitsbühnen aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen Maschinentreppen oder, wenn auch diese nicht möglich sind, Stufenanlegeleitern oder Steigleitern mit Flachsprossen vorhanden sein.

(4) Maschinentreppen nach Absatz 3 dürfen einen Steigungswinkel von 700 ) nicht überschreiten und müssen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe mit zwei Handläufen versehen sein. Die Höhe der Handläufe über Vorderkante Trittstufe muss 0,9 m betragen.

(5) Bei Treppen mit einem Steigungswinkel von mehr als 370 muss die Treppenhöhe auf 4,0 m begrenzt sein.

(6) Kann von Maschinentreppen aus über Geländer nach Absatz 2 hinweggestürzt werden, so muss das Geländer entsprechend erhöht werden.

(7) Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5 m breit sein. Technisch bedingte örtliche Einengungen dürfen die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen. Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen, erforderlichenfalls mit Abweisern ausgestattet oder gepolstert sein.

(8) Geländerunterbrechungen durch Zugänge an ortsfesten Arbeitsbühnen und Laufstegen von mehr als 2,0 m Absturzhöhe müssen gegen Absturz von Versicherten gesichert sein.

(9) Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge, Laufstege und Durchgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m haben. Kann aus konstruktiven Gründen die Höhe nicht eingehalten werden, muss einer Verletzungsgefahr durch Polsterung und Gefahrenkennzeichnung entgegengewirkt sein.

§ 10 Anlaufwarneinrichtungen

(1) Bestehen Maschinen der Papierherstellung, die unübersichtlich sind oder an denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist, aus mehreren Maschinengruppen, muss vor dem Anlaufen jeder Gruppe ein Warnsignal gegeben werden können.

(2) Die Anlaufwarneinrichtung muss mit dem Befehlsgerät zum Ingangsetzen der Maschine oder Maschinengruppe so gekoppelt sein, dass zwischen Beginn des Warnsignals und dem Ingangsetzen der Maschine oder Maschinengruppe ausreichend Zeit vorhanden ist, dass sich Personen in Sicherheit bringen können.

§ 11 Not-Befehlseinrichtungen

(1) Bestehen Maschinen der Papierherstellung aus mehreren Maschinengruppen, dann müssen Not-Befehlseinrichtungen auf sämtliche Maschinengruppen wirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei großen Papier. und Kartonmaschinen zwei Not-Befehlseinrichtungen zulässig, von denen eine auf die Nasspartie und die andere auf den restlichen Maschinenteil wirkt, wenn das Abschalten sämtlicher Maschinengruppen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist. Die Stellteile dieser Not-Befehlseinrichtungen müssen jeweils paarweise angeordnet und entsprechend ihrer Zuordnung gekennzeichnet sein.

§ 12 Sicherung gegen Ingangsetzen

Maschinen der Papierherstellung mit mehreren Maschinengruppen müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen auch jede Maschinengruppe gegen irrtümliches und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden kann.

§ 13 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen, Instandhalten

(1) Papier-, Karton-, Streichmaschinen, Querschneider, Umroller, Rollenschneidmaschinen und Kalander müssen so eingerichtet sein, dass die Maschinen mit Kriechgeschwindigkeit gefahren werden können, Papier-, Karton- und Streichmaschinen auch mit Kriechgeschwindigkeit im Tippbetrieb. Bei Tippbetrieb müssen alle übrigen Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen zwangsläufig ausgeschaltet sein.

(2) Um Verletzungen beim Auswechseln und Transportieren von spitzen oder scharfen Maschinenteilen zu vermeiden, müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

§ 14 Geräte, Einrichtungen zum Entfernen von Ausschuss

(1) Zum Entfernen von Ausschuss, Stoffresten, Papierstaub und anderen Verunreinigungen sind geeignete Geräte oder Einrichtungen in genügender Anzahl bereitzustellen.

(2) Stiele von Ausschusshaken und Langstielbürsten, die zur Verwendung an laufenden Maschinen vorgesehen sind, müssen so beschaffen sein, dass sie beim Einzug durch Filze oder Walzen rechtzeitig brechen, ohne dass Versicherte gefährdet werden. Stiele dürfen weder Ringgriffe noch Verdickungen haben.

§ 15 Bremseinrichtungen

(1) Maschinengruppen von Papier-, Karton- und Streichmaschinen mit großen bewegten Massen, Rollenschneidmaschinen, Sortierquerschneider und Kalander müssen Bremseinrichtungen haben, die bei Betätigung der Not-Befehlseinrichtung wirken.

(2) Die Bremseinrichtungen müssen bewirken, dass die Nachlaufzeit der Maschinen oder Maschinengruppen nach Abschalten des Antriebes die kürzestmögliche Anlaufzeit nicht überschreitet.

§ 16 Aufführvorrichtungen

(1) Papier- und Kartonmaschinen mit Laufgeschwindigkeiten über 200 m/min müssen mit einer Aufführvorrichtung ausgerüstet sein.

(2) Streichmaschinen müssen eine Aufführvorrichtung haben, wenn bei höherer als Kriechgeschwindigkeit aufgeführt wird.

§ 17 Tambour, Rollstangenlager

(1) Tambour- und Rollstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass sich Tambour oder Rollstange sicher einlegen lassen und nicht unbeabsichtigt ausgeworfen werden können.

(2) Tambour- und Rollstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass ein Ausheben von Tambour oder Rollstange sowohl bei geschlossenem Lagerdeckel als auch bei eingerückter Kupplung verhindert ist.

(3) Lager an Rollstühlen von Papier- und Kartonmaschinen müssen selbsttätig wirkende Sperren der Lagerdeckelverschlüsse haben.

§ 18 Kreismesser

An Kreismessern im Arbeits- und Verkehrsbereich muss der nicht zum Schneiden benutzte Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren verdeckt sein.

§ 19 Feststehende Messer (Abschlagmesser, Spitzenschneider)

Die Schneiden verfahrbarer oder schwenkbarer Messer müssen in der Ausgangsstellung des Messers gegen zufälliges Berühren verdeckt sein.

§ 20 Randbeschnittentfernung

Rollenschneidmaschinen und Längsschneidepartien von Querschneidern müssen mit Einrichtungen zum kontinuierlichen Beseitigen des Randbeschnittes ausgerüstet sein.

§ 21 Ab-, Aufrolleinrichtungen für achslose Wicklung

(1) Spannkonen (Wickelköpfe) oder Ab- und Aufrolleinrichtungen für achslose Wicklung dürfen nur im Tippbetrieb eingefahren werden können.

(2) Tipp-Taster müssen so angebracht sein, dass bei Betätigung der Tipp-Taster die Bewegung der Spannkonen beobachtet werden kann.

(3) Bei Ab- und Aufwickeleinrichtungen für achslose Wicklung muss sichergestellt sein, dass nach dem Anheben oder vor Beendigung des Absenkens der Rolle sowie nach dem Einschalten des Wickelvorganges ein Auseinanderfahren der Spannkonen betriebsmäßig und bei Störungen verhindert ist.

(4) Sind durch konstruktive Maßnahmen Quetsch- und Scherstellen zwischen Maschinengestell und Wickelarmen nicht zu vermeiden, darf die Bewegung der Wickelarme nur im Tippbetrieb möglich sein. Für die Anbringung des Tipp-Tasters gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 22 Entrindungstrommeln

(1) Zum Reinigen von Entrindungstrommeln müssen längs der Maschine Arbeitsbühnen mit Zugängen nach § 9 Abs. 1 vorhanden sein.

(2) An der Beschickung und an der Auswurfrinne von Entrindungstrommeln muss das Wegfliegen von Hölzern durch Schutzeinrichtungen verhindert sein.

§ 23 Holzschleifer

(1) Holzschleifer müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass Verletzungen von Versicherten durch das Herausspritzen von heißem Holzschliff verhindert sind.

(2) An Pressenschleifern müssen fernbetätigte Schieber gegen irrtümliches und unbefugtes Schließen gesichert werden können.

(3) An Druckschleifern müssen Deckelverschlüsse von Mannlöchern und Schauöffnungen so eingerichtet sein, dass der Deckel beim Öffnen zwangsweise angelüftet wird, bevor der Verschluss ihn freigibt.

§ 24 Stofflöser

(1) Stofflöser müssen mit Absturzsicherungen versehen sein, die so gestaltet sind, dass Personen nicht aufsteigen können.

(2) Zum sicheren Beschicken müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

(3) Sind Einrichtungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss die Beschickungsöffnung so gestaltet sein, dass Versicherte nicht in den Stofflöser fallen können.

(4) Stofflöser unter Papiermaschinen müssen so beschaffen sein, dass die einzutragenden Ausschussmengen sicher aufgenommen werden können.

(5) Türen in der Umwehrung von Stofflösern dürfen sich nur bei Stillstand der beweglichen Innenteile und nur nach außen öffnen lassen.

§ 25 Stoffbütten

Stoffbütten müssen im unteren Teil mit Mannlöchern ausgerüstet sein, durch die ein sicherer Einstieg möglich ist.

§ 26 Papier-, Pappen-, Karton-, Zellstoffentwässerungs-, Streich- und ähnliche Maschinen

(1) Laufstege an Langsieben müssen mindestens 0,80 m unterhalb der Siebkante liegen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 genügt im Bereich von Trockenpartien an unteren Zylindern, an die nur eine seitliche Annäherung möglich ist, eine Sicherung der Auflaufstellen von Filzen und Sieben durch Umwehrung.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann im Bereich von Trockengruppen an hochgelegenen Zylindern, an die nur eine seitliche Annäherung möglich ist, auf eine Sicherung verzichtet werden.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 3 sind Schutzeinrichtungen an Einlaufstellen von Walzen und Zylindern im Arbeits- und Verkehrsbereich von Papiermaschinen mit Aufführeinrichtungen nicht erforderlich, wenn mindestens 80 mm Abstand eingehalten ist und nur mit den Händen zwischen der Einlaufstelle hindurchgegriffen werden kann.

(5) Trockenzylinder müssen glatt rundlaufende Ränder haben. Stehen Teile auf der Stirnseite innerhalb der glatt rundlaufenden Ränder vor, so ist zwischen diesen und der Maschinenstuhlung ein Abstand von mindestens 12 cm einzuhalten. Lässt sich der Abstand nicht einhalten, müssen die Stirnseiten glatt rundlaufend verkleidet sein.

(6) Trockengruppen mit offenen Strahlern zur direkten Wärmebehandlung der Bahn müssen mit Einrichtungen versehen sein, die im Störfall die weitere Wärmezufuhr unterbinden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen besondere Einrichtungen vorhanden sein.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 2 darf die Höhe von Absturzsicherungen an Arbeitsbühnen weniger als 1,10 m betragen, wenn

§ 27 Aufrollapparate

(1) An Tragtrommelrollern (Poperoller) müssen die Einlaufstellen von Tragtrommel und Tambour in jeder Tambourstellung außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches liegen.

(2) Tragtrommelroller müssen geeignete Vorrichtungen zum Aufführen und gefahrlosen Trennen der Bahn haben.

(3) Mitnehmerkupplungen müssen bei jeder Stellung des sich drehenden Tambours stirnseitig verdeckt sein.

(4) Sind Tragtrommelroller mit Ablageeinrichtungen zur Aufnahme mehrerer voller Tamboure eingerichtet, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Arbeits- und Verkehrsbereich ein Sicherheitsabstand zwischen zwei vollen Tambouren von mindestens 0,5 m eingehalten wird.

(5) Ist an Bodenöffnungen zum Abwurf von Ausschuss unterhalb von Tragtrommelrollern die Anbringung von Fußleisten aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist der Gefahr des Abgleitens von Versicherten auf andere Weise entgegenzuwirken.

§ 28 Umroll- und Rollenschneidmaschinen

(1) Zum gefahrlosen Aufführen der Bahn an Umroll- und Rollenschneidmaschinen müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

(2) Einlaufstellen an Umroll- und Rollenschneidmaschinen müssen mit trennenden Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen bei jedem Durchmesser der Wicklung wirksam sein und das Einziehen der Hände verhindern. Abweichend von § 4 Abs. 2 müssen bewegliche Schutzeinrichtungen bei größerer Maschinengeschwindigkeit als Kriechgeschwindigkeit verriegelt sein.

(3) An Rollenschneidmaschinen mit achsloser Wicklung muss ein Herausfliegen von Rollen oder Teilen durch verriegelte Fangvorrichtungen oder entsprechend angeordnete und bemessene trennende Schutzeinrichtungen verhindert werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 darf an Rollenschneidmaschinen mit achsloser Einzelaufwicklung auf trennende Schutzeinrichtungen wie auch auf Fangvorrichtungen verzichtet werden, wenn die Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion ausgestattet sind, die sich selbst überwachen und bei Annäherung an die Wickelstation den Antrieb der Maschine stillsetzen. In diesen Fällen ist der Fußbodenbereich jedoch durch Warnanstrich zu kennzeichnen.

(5) Können Versicherte durch das Absenken von Andruckwalzen gefährdet werden, dürfen sich die Andruckwalzen nur im Tippbetrieb abwärts bewegen lassen. Die Stellteile für den Tippbetrieb müssen so angeordnet sein, dass der Gefahrbereich eingesehen werden kann.

(6) Umroll- und Rollenschneidmaschinen, deren Einlaufstellen während der Kriechgeschwindigkeit ungeschützt sind, müssen mit über die gesamte Maschinenbreite reichenden Schaltstangen, -leinen oder ähnlichen Schalteinrichtungen gesichert sein, die beim Betätigen die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine schnellstmöglich stillsetzen.

§ 29 Kalander

(1) An Kalandern mit Fahrbühnen müssen die Quetsch- und Scherstellen zwischen festen Maschinenteilen und maschinenseitigem Fahrbühnengeländer durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein, die sich selbst überwachen und bei Annäherung an die Gefahrstellen die Bewegung der Fahrbühne zum Stillstand bringen.

(2) Fahrbühnen von Kalandern, die zum Wechseln von Walzen benutzt werden, müssen so gestaltet sein, dass ein Aufenthalt von Versicherten unter schwebenden Lasten nicht erforderlich ist.

§ 30 Querschneider

(1) An Querschneidern muss das rotierende Querschneidemesser mit einer verriegelten Verkleidung gesichert sein.

(2) An Querschneidern mit automatischer Palettenwechseleinrichtung ist der Stabrost von unten und auf beiden Maschinenseiten durch feste Verdeckungen zu sichern.

(3) Kann an Querschneidern mit automatischer Palettenwechseleinrichtung der Bereich des ausfahrenden Stabrostes betreten werden, ist dieser durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern. Zusätzlich muss durch eine zwangsläufig wirkende Warneinrichtung der Beginn des Wechselvorganges angekündigt werden.

(4) Für Bogenablagebühnen an Querschneidern gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14).

Wenn

gelten folgende Bestimmungen der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) nicht:

  1. § 3 Abs. 1, wenn die Bogenablagebühne und der vorgeschaltete Querschneider von demselben Hersteller hergestellt sind,
  2. § 9 Abs. 5, wenn alle Lade- und Zugangsstellen von jedem Steuerplatz aus überblickt werden können,
  3. § 9 Abs. 7, wenn die Steuerorgane an Bogenablagebühnen auf einer nicht der Bühne zugewandten Seite angeordnet sind,
  4. § 10,
  5. § 13 Abs. 1, wenn die Hub- und Senkgeschwindigkeit der Bogenablagebühne 0,2 m/s nicht überschreiten kann.

(5) Für Bogenablagebühnen bis 3,0 m Hubhöhe gelten folgende Bestimmungen der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) nicht:

  1. § 27 Abs. 1,
  2. unter den einschränkenden Voraussetzungen von Absatz 4 Satz 2
    1. § 38,
    2. § 40,
    3. § 42.

IV. Betrieb

§ 31 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des folgenden Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 32 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Betreiben von Papier-, Pappen-, Karton-, Faserplatten- und Streichmaschinen, Umrollern, Rollenschneidmaschinen, Querschneidern und Kalandern nur geeignete Versicherte beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Unternehmer darf Jugendliche über 16 Jahre an Papier-, Pappen- und Kartonmaschinen nur beschäftigen, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und unter Aufsicht eines Fachkundigen erfolgt.

§ 33 Unterweisung

Der Unternehmer hat über durchgeführte Unterweisungen schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen.

§ 34 Ingangsetzen

Wenn nicht sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden können, ist vor dem Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinengruppen, die mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal zu geben.

§ 35 Stapel

Zwischen Stapeln und Absturzsicherungen von Behältern mit bewegten Innenteilen muss ein Mindestabstand von 1,0 m eingehalten werden.

§ 36 Wicklungen an Rollstühlen

An Rollstühlen darf der Mindestabstand von 12 cm zwischen zwei Wicklungen (Tambouren) oder zwischen Wicklung und festen Teilen nur unterschritten werden, wenn trennende Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sind.

§ 37 Verbotene Tätigkeiten

(1) Solange Maschinen der Papierherstellung nicht von der Energiezufuhr getrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Anlaufen gesichert sind, dürfen Versicherte

(2) An laufenden Papier-, Pappen-, Karton-, Streich- und ähnlichen Maschinen dürfen Versicherte

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Papier-, Pappen-, Karton-, Streich-, Zellstoffentwässerungs- und ähnlichen Maschinen durch Ausschuß unterhalb von Außenwalzen der Sicherheitsabstand nicht unterschritten wird.

§ 38 Rüsten, Instandhalten, Beheben von Störungen

(1) Versicherte müssen zum Entfernen von Ausschuß, Stoffresten, Papierstaub oder anderen Verunreinigungen an laufenden Maschinen der Papierherstellung die zur Verwendung an der laufenden Maschine vorgesehenen Geräte und Einrichtungen benutzen.

(2) Ergeben sich beim Rüsten und Instandhalten Absturzgefahren, weil Geländer entfernt oder Maschinenteile, die keine Absturzsicherungen haben, betreten werden müssen, sind besondere Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.

(3) Versicherte müssen zum Einbringen von losem Ausschuß in den Stofflöser unter dem Tragtrommelroller Schiebestöcke verwenden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 39

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 40

(1) Für Maschinen der Papierherstellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht

§ 2 Abs. 4,
§ 15,
§ 16 Abs. 1,
§ 20,
§ 25,
§ 27 Abs. 2 bis 4,
§ 29 Abs. 2.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 gilt für Maschinen der Papierherstellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren und bei denen konstruktiv eine niedrigste Maschinengeschwindigkeit von mehr als 15 m/min vorgegeben ist, diese als Kriechgeschwindigkeit.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Maschine der Papierherstellung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn

VII. Inkrafttreten

§ 41

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Papier- und Pappenherstellung" (VBG 7r) vom 1. Oktober 1957 außer Kraft.

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