Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7i - Druck und Papierverarbeitung
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1985; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.2

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt:

  1. für Druckmaschinen; als Druckmaschinen gelten auch Einrichtungen und Arbeitsmittel zur Druckformherstellung,
  2. für Maschinen zur Be- oder Verarbeitung sowie Veredelung von Papier, Pappe und anderen Stoffen, die in ähnlicher Weise be- oder verarbeitet oder veredelt werden (Maschinen der Papierverarbeitung).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Vervielfältigungsgeräte mit Formatgrößen DIN A3 und kleiner,
  2. Rollenschneidemaschinen und Querschneider der Papierausrüstung,
  3. Zusammentragmaschinen, die mit Reib- (Friktions-)Anlegern ausgerüstet sind,
  4. periphere EDV-Bearbeitungsmaschinen, insbesondere Schneidemaschinen und Randstreifenabreißmaschinen für EDV-Formulare,
  5. Postbearbeitungsmaschinen,
  6. Niet-, Ös-, Einsetz- und Heftmaschinen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Tipptaster im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Befehlsgeräte, die für die Dauer ihrer Betätigung und ohne Selbsthaltung wirken.

(2) Vereinzelungselemente im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen an Bogen-, Zuschnitt- oder ähnlichen Anlegern, mit deren Hilfe einzelne Bogen, Zuschnitte oder ähnliches von einem Stapel getrennt werden.

(3) Pappscheren und Hebelschneider im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Schneiden von Einzelbogen, bei denen das Messer mit einem Handgriff am Messerträger bewegt wird.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III dieser Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Sicherung der Gefahrstellen an bewegten Teilen

(1) Einzugstellen an Zylindern, Walzen, Trommeln, Rollen und ähnlichen Maschinenteilen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen durch trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) An Fahrwerken müssen die Quetschstellen zwischen Fahrrollen und Fahrebene gesichert und unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert sein.

(3) An Einzieheinrichtungen für bahnförmige Materialien muss durch Schutzeinrichtungen das Hineingreifen in Gefahrstellen verhindert sein.

(4) Umzäunungen müssen so beschaffen sein, dass der Abstand von der Standfläche zur Unterkante höchstens 400 mm und zur Oberkante mindestens 1,4 m beträgt.

§ 5 Gesamtanlagen

Sind Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung untereinander oder mit anderen Maschinen oder Anlagen zu einer Gesamtanlage verkettet, müssen auch an den Übergabestellen Gefahrstellen vermieden oder gesichert sein.

§ 6 Verriegelungen

(1) Verkleidungen, Verdeckungen und Zugänge in Umzäunungen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen oder geöffnet werden, müssen mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt sein.

(2) Verkleidungen und Verdeckungen, die nicht häufig oder nur für Instandhaltungsarbeiten abgenommen oder geöffnet werden, müssen so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können.

(3) Bei Klapplagern braucht abweichend von Absatz 1 der zu öffnende Teil nicht mit der gefahrbringenden Bewegung verriegelt zu sein, wenn bei geöffnetem Klapplager keine Gefahrstellen vorhanden sind.

§ 7 Sicherung gegen Zufallen

An Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen Maschinenteile, Verkleidungen und Verdeckungen, die geöffnet werden, gegen Zufallen gesichert sein, wenn Verletzungsgefahren bestehen.

§ 8 Explosionsschutz

(1) Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, in denen brennbare Flüssigkeiten verwendet werden, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sich betriebsmäßig keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Explosionsschutzmaßnahmen sind an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung nicht erforderlich, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeiten 21 °C oder mehr beträgt und keine zusätzliche Erwärmung erfolgt.

(2) Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C verwendet werden, sowie Auswasch- und Waschmaschinen, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C verwendet werden, dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen sich betriebsmäßig keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

(3) Kann durch technische, insbesondere lüftungstechnische Maßnahmen betriebsmäßig oder beim Auftreten von Störungen die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht vermieden werden, muss entsprechend den in der Anlage angegebenen Zonen durch zusätzliche Maßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindert sein.

§ 9 Einrichtungen zum Ingangsetzen beim Rüsten, beim Beheben von Störungen, beim Instandhalten

(1) Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung dürfen bei Rüstarbeiten,

die bei abgenommener oder geöffneter Verkleidung oder Verdeckung oder nach Betreten eines Gefahrbereiches durchzuführen sind, nur inganggesetzt werden können durch

  1. Zweihandschaltung, sofern die Arbeiten nur von einem Versicherten durchgeführt werden, und zwar
    1. ohne Laufgeschwindigkeitsbegrenzung, wenn Verletzungsgefahren nur für Hände bestehen,
    2. mit einer Begrenzung der Laufgeschwindigkeit auf höchstens 15 m/min, wenn Verletzungsgefahren auch für andere Körperteile als die Hände bestehen,
  2. Tipptaster, sofern die Arbeiten von mehr als einem Versicherten durchgeführt werden oder aus verfahrenstechnischen Gründen eine Zweihandschaltung nicht möglich ist, und zwar
    1. ohne Laufgeschwindigkeitsbegrenzung, wenn der Abstand zur nächstgelegenen Gefahrstelle mindestens 1,8 m beträgt und Gefahrstellen einsehbar sind,
    2. mit einer Wegbegrenzung auf höchstens 25 mm, wenn der Abstand zur nächstgelegenen Gefahrstelle weniger als 1,8 m beträgt oder Gefahrstellen nicht einsehbar sind,
    3. mit einer Begrenzung der Laufgeschwindigkeit auf höchstens 1 m/min (Kriechgang), wenn eine Wegbegrenzung nach Buchstabe b zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt,
    4. mit einer Begrenzung der Laufgeschwindigkeit auf höchstens 15 m/min, wenn eine Wegbegrenzung nach Buchstabe b zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt und im Kriechgang nach Buchstabe c aus maschinentechnischen Gründen nicht gefahren werden kann,
  3. Einrichtungen, mit denen die Maschinen durch Muskelkraft betrieben werden, wenn Versicherte nicht gefährdet werden können.

(2) Sind Zugangstüren von Umzäunungen verriegelt und ist der gesicherte Gefahrbereich vom Standort, von dem aus die gefahrbringenden Bewegungen wieder eingeleitet werden können, nicht einsehbar, muss der mechanische Verschluss der Zugangstür so gestaltet sein, dass die Zugangstür nicht aus dem Inneren des gesicherten Gefahrbereiches geschlossen werden kann, oder es muss ein zusätzliches Befehlsgerät vorhanden sein. Das Öffnungselement des mechanischen Verschlusses in der Zugangstür bzw. das zusätzliche Befehlsgerät muss an der Außenseite der Umzäunung so angeordnet sein, dass es aus dem Inneren des gesicherten Gefahrbereiches heraus nicht betätigt werden kann. Gefahrbringende Bewegungen dürfen durch ein Befehlsgerät nur eingeleitet werden können, nachdem die Zugangstür von der Außenseite her geschlossen bzw. das zusätzliche Befehlsgerät betätigt wurde.

§ 10 Anlaufwarneinrichtungen

An Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die unübersichtlich sind oder bei denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist, müssen Anlaufwarneinrichtungen vorhanden sein, die vor Anlauf der Maschine zwangläufig ein deutlich wahrnehmbares akustisches Signal geben.

§ 11 Zweihandschaltungen

(1) Zweihandschaltungen als Schutzeinrichtungen sind an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung nur zulässig, wenn nach Freigabe auch nur eines der beiden Stellteile die gefahrbringende Bewegung jederzeit zwangläufig unterbrochen werden kann. Die gefahrbringende Bewegung muss so rechtzeitig zum Stillstand kommen, dass unter Berücksichtigung einer Greifgeschwindigkeit von 1,6 m/s für die Versicherten keine Gefahr mehr besteht.

(2) Die Stellteile der Befehlseinrichtungen müssen mindestens 260 mm voneinander entfernt sein.

(3) Zweihandschaltungen dürfen nur wirksam sein, wenn beide Stellteile innerhalb von 0,5 s betätigt werden.

(4) Wird die gefahrbringende Bewegung unterbrochen, dürfen Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung nur erneut inganggesetzt werden können, wenn beide Stellteile erneut betätigt werden. Dies gilt auch nach beendetem Arbeitshub oder -zyklus.

§ 12 Schaltleisten, Schaltbügel

Schaltleisten und Schaltbügel an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen einen Ausweichweg haben, der größer als der Nachlaufweg der gefahrbringenden Bewegungen ist.

§ 13 Steuerungen

An Steuerungen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss, müssen weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein, die sicherstellen, dass durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung keine gefahrbringenden Bewegungen entstehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Maschine muss die Steuerung durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen mit positivem Ergebnis geprüft sein.

§ 14 Bremseinrichtungen, Kupplungen

(1) An Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung dürfen bei ausgeschalteter Bremseinrichtung gefahrbringende Bewegungen durch Kraftantrieb nicht möglich sein.

(2) An Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die im Einzelhub arbeiten, dürfen Kupplungshemmungen nicht zu einem unbeabsichtigten Anlauf oder Durchlauf führen.

§ 15 Stapelhub- und -absenkeinrichtungen

(1) Für Stapelhub- und -absenkeinrichtungen, die Teile von Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung sind, gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) mit folgenden Ausnahmen:

  1. § 3 Abs. 1, wenn die Stapelhub- oder -absenkeinrichtung und die nach- oder vorgeschaltete Druckmaschine oder Maschine der Papierverarbeitung von demselben Hersteller oder Lieferergleichzeitig hergestellt oder geliefert sind,
  2. § 4 für Formatgrößen bis 1300 mm x 1700 mm,
  3. § 9 Abs. 7, wenn die Steuerorgane nicht auf der Gestellinnenseite angeordnet sind,
  4. § 10,
  5. § 20 Abs. 4 für Stapelhub- und -absenkeinrichtungen für Formatgrößen bis 1300 mm x 1700 mm; bei diesen Einrichtungen muss die Bruchkraft von Stahlgelenkketten mindestens das Dreifache der zulässigen statischen Belastung betragen,
  6. § 27 Abs. 1 für Stapelhub- und -absenkeinrichtungen für Formatgrößen bis 1300 mm x 1700 mm,
  7. § 27 Abs. 4.

(2) Bei Stapeltragplatten müssen die Gefahrstellen zwischen Stapeltragplattenkanten und der Standfläche wie folgt gesichert sein:

  1. An Anlegern für Formatgrößen bis 800 mm x 1200 mm und einem Stapeltragplattengewicht von höchstens 150 kg sowie an Auslegern für Formatgrößen bis 350 mm x 500 mm darf die Stapeltragplatte
  2. An Anlegern für Formatgrößen über 800 mm x 1200 mm und einem Stapeltragplattengewicht von mehr als 150 kg sowie an Auslegern für Formatgrößen über 350 mm x 500 mm muss an den freiliegenden Stapeltragplattenkanten eine der folgenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:

§ 16 Rollenab- und -aufwickeleinrichtungen

(1) An Rollenab- und -aufwickeleinrichtungen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen die Einzugstellen zwischen Materialrolle und Anpresswalze, Tragwalze oder Stützwalze durch trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Die Sicherung muss bei jedem Materialrollendurchmesser wirksam sein. Der seitliche Zugriff in die Einzugstellen darf nicht möglich sein.

(2) Bei achsloser Wicklung dürfen die Spannkonen nur im Tippbetrieb eingefahren werden können. Tipptaster müssen so angeordnet sein, dass die Gefahrstellen zwischen den Spannkonen und der Materialrolle vom Standplatz am Tipptaster aus einsehbar sind.

(3) Bei achsloser Wicklung muss sichergestellt sein, dass nach dem Anheben, nach dem Einschalten der Wickelbewegung und vor Beendigung des Absenkens die Spannkonen betriebsmäßig und bei Störungen in der Steuerung nicht auseinanderfahren können.

(4) Lassen sich Gefahrstellen zwischen Einhebearmen und Maschinengestell nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, dürfen die Einhebearme nur im Tippbetrieb bewegt werden können. Tipptaster müssen so angeordnet sein, dass die Gefahrstellen vom Standplatz am Tipptaster aus einsehbar, aber nicht erreichbar sind.

(5) Sind Maßnahmen nach Absatz 4 nicht durchführbar, müssen Gefahrstellen zwischen Einhebearmen und Maschinengestell durch Schutzeinrichtungen gesichert sein.

§ 17 Hebe- und Transporteinrichtungen

Zum regelmäßigen Ein- und Ausbau von schweren Maschinenteilen, Baugruppen und Materialrollen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen Hebe- und Transporteinrichtungen vorhanden sein.

§ 18 Probebogenentnahme

Bogenauslagen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen so beschaffen sein, dass Probebogen gefahrlos entnommen werden können.

§ 19 Arbeitsbühnen, Zugänge, Durchgänge

(1) Zum Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten müssen an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung sichere Arbeitsplätze einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein.

(2) Arbeitsbühnen, Laufstege und Durchgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m haben. Kann aus konstruktiven Gründen diese Höhe nicht eingehalten werden, müssen die die Durchgangshöhe einschränkenden Bauteile gepolstert und mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein.

(3) An Abgängen mit zehn und mehr Stufen von ortsfesten Arbeitsbühnen oder Laufstegen muss eine Absturzsicherung vorhanden sein. Sie muss eine Fußleiste haben, die mit der Absturzsicherung fest verbunden ist.

§ 20 Hervorstehende Maschinenteile

In den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragende Maschinenteile von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen gepolstert und mit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Gefahrenkennzeichnung versehen sein, wenn Anstoßgefahr besteht.

§ 21 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer

(1) Bei kraftbetriebenen Schneideinrichtungen an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung muss das Messer nach dem Schnitt in der höchsten Stellung selbsttätig stehen bleiben.

(2) Bei muskelkraftbetriebenen Schneideinrichtungen muss das Messer in der höchsten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicher gehalten werden.

(3) Gegengewichte an muskelkraftbetriebenen Schneideinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen und Herunterfallen formschlüssig gesichert sein.

(4) Schneideinrichtungen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass beim Nachstellen der Messer, beim Vorbereiten zum Messerwechsel und beim Messerwechsel keine gefahrbringenden Bewegungen entstehen.

§ 22 Pressplatten, Pressbalken, Niederhalter an Schneidemaschinen

(1) Die Presskraft kraftbetriebener Pressplatten und Pressbalken an Schneidemaschinen darf beim Rüsten und Schnittandeuten 500 N (dynamisch) nicht überschreiten.

(2) Niederhalter dürfen keine Durchbrüche und auf der Messerseite keine Vorsprünge und Vertiefungen haben.

§ 23 Feststehende Messer

(1) An feststehenden Messern von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung muss die Messerschneide durch eine Verdeckung gesichert sein.

(2) Feststehende Messer, die geschwenkt werden können, müssen zusätzlich außerhalb der Arbeitsstellung gegen Berühren gesichert sein.

§ 24 Kreiswerkzeuge

(1) An Kreiswerkzeugen von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen die Einzugstelle - soweit technisch durchführbar - und der nicht zur Bearbeitung benutzte Teil des Umfanges gegen Berühren gesichert sein.

(2) Abhebbare Kreiswerkzeuge müssen auch in der Rüststellung gesichert sein.

(3) Geteilte Kreiswerkzeuge müssen formschlüssig am Werkzeugträger befestigt sein.

(4) Kreiswerkzeuge müssen so beschaffen sein, dass beim Nachstellen und beim Wechsel der Kreiswerkzeuge Versicherte nicht durch die Messerschneide gefährdet werden können.

§ 25 Segment-, Rotations- und Schiebeanleger

An Segment-, Rotations- und Schiebeanlegern von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung dürfen durch die Bewegungen der Vereinzelungselemente keine Verletzungsgefahren bestehen.

§ 26 Sicherung gefährlicher Werkzeuge

Für den Transport und die Aufbewahrung gefährlicher Werkzeuge müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Verletzungen durch die Werkzeuge ausschließen.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung

§ 27 Belichtungseinrichtungen

An Belichtungseinrichtungen müssen Schutzscheiben aus hitzebeständigem Material angebracht und spannungsfrei befestigt sein, wenn durch Bersten von Lampen Verletzungsgefahren bestehen.

§ 28 Rotationsdruckmaschinen

An Rotationsdruckmaschinen sind zum Befestigen der Druckform und des Gummituches in den Zylindern oder Grubenabdeckungen Öffnungen zulässig, deren Weite in Umfangsrichtung höchstens 25 mm beträgt.

§ 29 Pappscheren, Hebelschneider

(1) An Pappscheren und Hebelschneidern muss die Messerschneide unabhängig von der Stellung des Messerträgers bis auf die Schneidstelle abgedeckt sein. Die Schutzeinrichtung muss so gestaltet sein, dass die Schneidstelle einsehbar ist.

(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich an Hebelschneidermessern mit einem Schneidwinkel von 90 Grad.

(3) Bei fußbetriebener oder automatischer Pressung darf der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm betragen.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist ein größerer Hub zulässig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.

§ 30 Planschneidemaschinen

(1) An Planschneidemaschinen müssen an Vorder- und Rückseite Einrichtungen vorhanden sein, die ein Hineingreifen in Gefahrstellen am Messer und am Pressbalken verhindern.

(2) Planeschneidemaschinen müssen so beschaffen sein, dass der Pressbalken nicht selbsttätig in seine Ausgangslage zurückgeht, wenn sich das Messer bei Schnittunterbrechung noch nicht im Stapel befindet.

(3) Zum Schneiden schmaler Formate müssen Stapelwinkel oder Festhalteeinrichtungen vorhanden sein.

(4) Durch Bruch der Übertragungselemente zwischen Bremseinrichtung und Messerträger dürfen keine gefahrbringenden Messerbewegungen entstehen können.

§ 31 Zackenmusterschneidemaschinen

An Zackenmusterschneidemaschinen müssen an Vorder- und Rückseite Einrichtungen vorhanden sein, die ein Hineingreifen in Gefahrstellen am Zackenmesser und an Presseinrichtungen verhindern.

§ 32 Registerschneidemaschinen

An Registerschneidemaschinen müssen Gefahrstellen am Messer und am Abschlager allseitig gesichert sein.

§ 33 Stanztiegel

(1) An Stanztiegeln muss die Schließbewegung gesichert sein.

(2) An Stanztiegeln mit Schaltbügel muss die Schließbewegung auf beiden Maschinenseiten durch zusätzliche Schutzeinrichtungen gesichert sein.

(3) Stanztiegel mit Schaltbügel und Fußeinschaltung müssen mit einer Einschaltsperre ausgerüstet sein, die den Weiterlauf des Tiegels nach Ansprechen des Schaltbügels erst nach dessen Freigabe oder nach Lösen der Sperre ermöglicht. Der Schaltbügel muss auch bei niedergetretenem Fußeinschalter wirksam bleiben.

(4) An Stanztiegeln mit Zeitschaltung muss am Schaltbügel ein waagerechter Schutzbügel angebracht sein, der mindestens 300 mm vor der Stanzebene liegt. Der Schaltzustand des automatischen Betriebes muss deutlich erkennbar sein.

§ 34 Inline-Maschinen, Druckslotter

(1) In den Durchgängen zwischen den Baugruppen von Inline-Maschinen und Druckslottern müssen Sperrbefehlsgeräte für die Fahrbewegung vorhanden sein, wenn die Durchgänge vom Betätigungsort der Befehlsgeräte für die Fahrbewegung nicht eingesehen werden können. Beim Betätigen des Stellteiles eines Sperrbefehlsgerätes muss die Gesamtfahrbewegung unterbrochen werden. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Stellteilen darf höchstens 1,5 m betragen.

(2) Nach dem Auseinanderfahren der Baugruppen dürfen die Zylinder, die Werkzeugwellen des Schlitzwerkes (Slotters) und die Stanzzylinder nicht im Dauerlauf bewegt werden können.

(3) Beim Zusammenfahren der Baugruppen dürfen keine Verletzungsgefahren zwischen den Gestellwangen entstehen können.

(4) Inline-Maschinen und Druckslotter müssen mit einer Warneinrichtung ausgerüstet sein, die beim Zusammenfahren der Baugruppen ein akustisches Dauersignal gibt.

§ 35 Ballenpressen

(1) An Ballenpressen müssen die Gefahrstellen zwischen Pressplatte und festen Teilen der Ballenpresse gesichert sein.

(2) Gefahrbringendes Aufschlagen der Ausstoßtür muss verhindert sein.

(3) Offene Einfüllöffnungen müssen gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sein.

(4) An offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen müssen ortsfeste Arbeitsbühnen mit Zugang vorhanden sein, wenn Entstörarbeiten nicht von den Standflächen der Ballenpresse aus durchgeführt werden können.

(5) An offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen muss eine Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein.

§ 36 Umreifungsmaschinen, Verschnürmaschinen

(1) An Umreifungsmaschinen und Verschnürmaschinen müssen die Gefahrstellen zwischen Pressbalkenunterseite und Packstück oder Tisch durch Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verkleidungen oder Verdeckungen nicht erforderlich, wenn die Presskraft der Presseinrichtung höchstens 500 N (dynamisch) beträgt und an der Pressbalkenunterseite ein Belag aus elastischem Material von mindestens 20 mm Dicke vorhanden ist.

(3) Bei automatischer Zuführung der Packstücke und automatischem Einschalten des Umreifungs- oder Verschnürvorganges müssen zusätzlich zu den Forderungen nach den Absätzen 1 und 2 Gefahrstellen an der Presseinrichtung durch seitliche Verdeckungen gesichert sein.

IV. Betrieb

§ 37 Umgang mit gefährlichen Stoffen

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgehen, die zu Hautschädigungen führen können, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zu benutzen.

(3) Solange auf Versicherte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen einwirken, dürfen sie nicht essen, trinken oder rauchen. Der Unternehmer hat auf die Verbote durch Aushang hinzuweisen.

(4) Versicherte dürfen gefährliche Lösemittel zum Säubern von Kleidungsstücken von Hand und zur Körperreinigung nicht verwenden.

§ 38 Reinigungsarbeiten

(1) Versicherte müssen beim Reinigen von Zylindern, Walzen, Trommeln und Rollen insbesondere Putztücher und Schwämme so halten, dass sie nicht in Einzugstellen gelangen können.

(2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Transport und das Aufbewahren von lösemittelhaltigem oder gefährlichem Putzmaterial dicht schließende Behälter aus widerstandsfähigem, nicht brennbarem Werkstoff zur Verfügung stehen. Die Versicherten haben diese Behälter zu benutzen.

§ 39 Stanztiegel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stanztiegel, die als Handschutz ausschließlich einen Handabweiser haben, nur von einer Person betätigt werden und dass nicht seitlich angelegt und abgenommen wird.

(2) Versicherte dürfen an Stanztiegeln, die als Handschutz ausschließlich einen Handabweiser haben, nur allein arbeiten sowie nicht seitlich anlegen und abnehmen.

V. Prüfungen

§ 40 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss, die sicherheitstechnische Einrichtung - insbesondere die Steuerung - durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers regelmäßig überprüft wird:

  1. alle drei Jahre, wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind,
  2. alle fünf Jahre, wenn an Steuerungen weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sind.

(2) Der Unternehmer hat über das Prüfergebnis einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 42 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die den Bau und die Ausrüstung betreffenden Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht,

  1. soweit Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet sind oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und
  2. für Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erstmalig in Betrieb genommen werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VIII. Inkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Druck" (VBG 7i) vom 1. Januar 1964 und "Papier- und Pappeverarbeitung" (VBG 7s) vom 1. Juli 1965 außer Kraft.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion