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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 13 - Nietmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1987; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraft- und fußkraftbetriebene Nietmaschinen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Blindnietgeräte,
  2. Crimpmaschinen,
  3. Kabelanschlagmaschinen,
  4. Maschinen zum Anbringen von Leiterplatten,
  5. Niethämmer,
  6. tragbare Heftgeräte.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nietmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraft- oder fußkraftbetriebene Arbeitsmittel mit Ober- und Unterwerkzeug, mit denen

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nietmaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Nietmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Nietmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf Nietmaschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III dieser Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Nietmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Nietmaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Gefahrstellen am Werkzeug

(1) An Nietmaschinen müssen Gefahrstellen zwischen Ober- und Unterwerkzeug vermieden oder durch Verkleidungen gesichert sein.

(2) Können aus verfahrenstechnischen Gründen Verkleidungen nicht angebracht werden, müssen Nietmaschinen mit einer Zweihandschaltung ausgerüstet sein.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, wenn das Werkstück wegen seiner Form oder Größe mit beiden Händen außerhalb der Gefahrstellen gehalten werden muss.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 darf auch abgewichen werden, wenn das Werkstück wegen seiner Form oder Größe mit einer Hand außerhalb der Gefahrstellen gehalten werden muss und eine Einhandschaltung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden ist.

§ 5 Betriebsanleitung

Für Nietmaschinen mit einstellbaren Verkleidungen müssen Betriebsanleitungen vorhanden sein, die in übersichtlicher und leicht verständlicher Form Hinweise für sicherheitsgerechtes Einstellen der Verkleidungen enthalten.

§ 6 Verriegelungen und Kopplungen

(1) Verkleidungen von Nietmaschinen müssen mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekoppelt sein, wenn sie für

  1. das Ein- und Nachfüllen des zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Materials,
  2. Rüstarbeiten,
  3. das Beheben von Störungen,
  4. Instandhaltungsarbeiten geöffnet werden.

(2) Verkleidungen von Nietmaschinen, die für Instandhaltungsarbeiten durchschnittlich weniger als einmal pro Schicht geöffnet werden, dürfen abweichend von Absatz 1 so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können.

§ 7 Steuerungen

(1) An Nietmaschinen, die nicht nach § 4 Abs. 1 gestaltet oder gesichert sind, darf der Ausfall eines elektrischen Bauteiles der Steuerung nicht zu einem Fehlanlauf führen.

(2) An Nietmaschinen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend zwischen Ober- und Unterwerkzeug gegriffen werden muss, darf der Ausfall eines Bauteiles der Steuerung nicht zu einem Fehlanlauf führen. Nach Ausfall eines Bauteiles der elektrischen Steuerung darf sich ein erneuter Arbeitszyklus nicht mehr einleiten lassen.

§ 8 Brems- und Kupplungseinrichtungen

(1) An Nietmaschinen mit Kraftantrieb dürfen Schließbewegungen erst eingeleitet werden können, wenn nach Durchführung von Entstörarbeiten die Funktion der Bremse wieder hergestellt ist.

(2) An Nietmaschinen, die im Einzelhub arbeiten, dürfen Störungen an der Kupplungs- oder Bremseinrichtung nicht zu einer Schließbewegung führen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Nietmaschinen, deren Werkzeug nach § 4 Abs. 1 gestaltet oder gesichert ist.

§ 9 Sicht auf die Bearbeitungsstelle

Ist an Nietmaschinen die Sicht auf die Bearbeitungsstelle erforderlich, müssen Verkleidungen eine ausreichende Durchsicht auf die Bearbeitungsstelle dauerhaft ermöglichen.

§ 10 Einfülleinrichtungen

Einfülleinrichtungen (Magazine) an Nietmaschinen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie von einem sicheren Standplatz aus gefahrlos beschickt werden können.

IV. Betrieb

§ 11 Verstellbare Verkleidungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verstellbare Verkleidungen an Nietmaschinen stets auf die jeweils zu bearbeitenden Werkstücke eingestellt werden.

(2) Versicherte, die an Nietmaschinen mit verstellbaren Verkleidungen beschäftigt sind, müssen die Wirksamkeit der verstellbaren Verkleidungen täglich vor Arbeitsbeginn überprüfen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 Satz. 2,
§ 4 Abs. 1,
§ 5,
§ 6 Abs. 1
§ 7,
§ 8 Abs. 1 oder 2,
§§ 9 oder 10,
des § 11

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 13 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die den Bau und die Ausrüstung betreffenden Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Nietmaschinen,

  1. die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurden oder mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift begonnen worden ist oder
  2. die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erstmalig in Betrieb genommen werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Nietmaschine entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurde,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Nietmaschine geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VII. Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Durchführungsanweisung

Zu § 1 Abs. 1:

Der Begriff "Nietmaschinen" schließt unter anderem folgende technische Arbeitsmittel aus dem Bereich der Be- und Verarbeitung von Metall, Papier, Pappe, Textilien, Leder, der Schuhherstellung und -instandsetzung sowie des Handels ein:

Zu § 1 Abs. 2

"Niethämmer" siehe UVV "Metallbearbeitung" (VBG 7n).

"Tragbare Heftgeräte" siehe "Richtlinien für tragbare Heftgeräte" (ZH 1/41).

Zu § 2:

"Ober- und Unterwerkzeug" umfaßt auch horizontal bewegliche Werkzeuge.

Zu § 3 Abs. 3:

Keine Beschaffenheitsanforderung enthält die Bestimmung des § 5.

Zu § 4 Abs. 1:

Gefahrstellen gelten als vermieden, wenn

Überwachungseinrichtungen können z.B. wie folgt wirken:

Gefahrstellen gelten auch durch Verkleidungen als gesichert, wenn das eingelegte Werkstück einen Teil der durchgriffsicheren Verkleidung darstellt, sofern dies aus verfahrenstechnischen Gründen erforderlich ist.

Durchgriffsicherheit bei Verkleidungen siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Das zu bearbeitende Werkstück kann z.B. außerhalb der Verkleidung in ein Schiebewerkzeug eingelegt und von dort in den gesicherten Bereich geschoben werden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) darf durch die Bewegung von beweglichen Schutzeinrichtungen keine Gefahrstelle gebildet werden. Dies ist sichergestellt, wenn die Schließkraft beweglicher Verkleidungen weniger als 50 N beträgt. Bei beweglichen Verkleidungen darf der Arbeitshub erst ausgelöst werden, wenn die Schutzstellung erreicht ist; siehe § 7 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 4 Abs. 2

Zweihandschaltung siehe UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. durch Aufkleber mit Skizze und Maßen an einer kombinierten Block- und Sattelheftmaschine für die jeweilige Heftungsart die erforderlichen Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 Teil 1 angegeben sind.

Bildliche Darstellungen sind "leicht verständlich".

Siehe auch DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen".

Zu § 6 Abs. 1:

Rüstarbeiten sind Einrichtarbeiten; siehe DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren Arbeitsmitteln".

Instandhaltungsarbeiten siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Anforderungen an Schutzeinrichtungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Verriegelungen und Kopplungen siehe UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen".

Im Zusammenhang mit Verriegelungen und Kopplungen finden auch Grenztaster bzw. Endlagenfühler Verwendung. Diese Bauelemente werden an anderen Stellen auch als Wegfühler oder Positionsschalter bezeichnet. Anforderungen an Wegfühler siehe DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen", insbesondere Abschnitt 8.1.4, Abs. 1 und 2.

Zu § 7 Abs. 1:

Zu "elektrischen Bauteilen der Steuerung" gehören z.B. Schütze, Relais, Transistoren, Kondensatoren, Widerstände, integrierte Schaltkreise, Verbindungsleitungen.

Zu § 7 Abs. 2:

Zu "Ausfall von Bauteilen" zählen in elektrischen, pneumatischen, hydraulischen und kombinierten Steuerungen z.B.:

Das im Arbeitsablauf wiederkehrende Greifen zwischen Ober- und Unterwerkzeug ist gleichbedeutend mit "zyklischem Greifen".

Zu § 8 Abs. 2

Störungen an der Kupplungs- oder an der Bremseinrichtung sind nicht zu erwarten, wenn z.B.

Zu § 9:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Verkleidung gitterartig gestaltet und matt schwarz gestrichen ist.

Gitterartige Verkleidungen siehe DIN 31001 Teil 1.

Eine Verkleidung aus transparentem Material ist gleichwertig, wenn es weder vergilbt, trüb wird, verstaubt, zu optischen Verzerrungen führt noch leicht bricht oder sich leicht verkratzen läßt.

Zu § 10:

"Sicherer Standplatz" siehe auch DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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