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DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb/ Straßenunterhalt (BGR/GUV-R 2108)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(Ausgabe 10/2011aufgehoben)
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Hinweis
Die Verwendung der grammatikalisch männlichen Form beim Unternehmer, Bauhofleiter, Kolonnenführer usw. dient der besseren Lesbarkeit und schließt selbstverständlich auch die weiblichen Personen mit ein.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf den Betrieb und Unterhalt von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Straßenbetrieb und Straßenunterhalt
Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind Arbeiten auf Straßen, Wegen, sonstigen Verkehrsflächen sowie an Einrichtungen und Ausstattungen. Hierzu gehören auch die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die Grün- und Gehölzpflege sowie der Winterdienst. Im Gegensatz zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen Straßenbaumaßnahmen nicht darunter.
2.2 Straßen und Wege
Straßen und Wege bestehen insbesondere aus Straßenkörper sowie Einrichtungen und deren Ausstattungen. Zum Straßenkörper gehören z.B. Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Brücken, Tunnel, Stützmauern, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
Zu den Einrichtungen und deren Ausstattungen gehören u. a. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art und die Bepflanzung.
Hinweise zur Unterhaltung von Brücken gibt die Regel "Brücken-Instandhaltung" (GUV-R 2103).
2.3 Sonstige Verkehrsflächen
Sonstige Verkehrsflächen sind insbesondere
2.4 Unternehmer
Unternehmer sind private Arbeitgeber oder die Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Unternehmer sind auch der Bund und die Länder. In diesen Fällen ist Unternehmer der Arbeitgeber, vertreten durch den Behördenleiter.
2.5 Fahrzeuge
Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
2.6 Sicherungsfahrzeuge
Sicherungsfahrzeuge im Sinne dieser Regel sind Fahrzeuge, die zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eingesetzt werden. Sie sind besonders gekennzeichnet (siehe hierzu "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) sowie Abschnitt 4.1.4. dieser Regel) und nach § 35 Abs. 6 StVO mit Sonderrechten ausgestattet.
2.7 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
2.8 Mobile Arbeitsmittel
Mobile Arbeitsmittel sind selbstfahrend oder nicht selbstfahrend, dazu zählen z.B. fahrbare Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge.
2.9 Straßentunnel
Straßentunnel sind gemäß der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Straßentunneln (RABT) alle für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Tunnel ab einer geschlossenen Länge von 80 m.
3 Organisation des Arbeitsschutzes
3.1 Aufgaben des Unternehmers
Arbeitsschutzorganisation
Nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Dies bedeutet,
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Die Belastungen der Beschäftigten dürfen hierbei nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen und nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.
Dies wird erreicht, z.B. durch den Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter, durch Festlegungen von Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln und die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.3 dieser Regel).
Übertragung von Unternehmerpflichten
Der Unternehmer kann ihm obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz auf Mitarbeiter im Rahmen derer Befugnisse übertragen. Nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) müssen diese Personen fachkundig und zuverlässig sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Hierbei sind Verantwortungsbereich und Befugnisse festzulegen.
Fachkundige Personen sind z.B.:
Aufsicht Führender
Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst werden in der Regel an wechselnden Einsatzstellen und in kleinen Gruppen ausgeführt. Für jede Arbeitsgruppe ist ein Aufsicht Führender vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestimmen. Dieser muss die Durchführung der Arbeiten, insbesondere die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Die Überwachung durch den Aufsicht Führenden setzt grundsätzlich dessen Anwesenheit vor Ort sowie die Befugnis, Anweisungen zu erteilen, voraus.
Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter
Nach § 7 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) in Verbindung mit § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten. Auf Grund der Besonderheiten im Straßenunterhaltungsdienst, wie
können die Anforderungen dadurch erfüllt werden, wenn die Beschäftigten
Beschäftigte, die infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstiger berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich oder andere durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beauftragt werden.
Jugendliche
Nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Arbeiten sind im Abschnitt 3.7. dieser Regel aufgeführt. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.
Darüber hinaus dürfen Beschäftigte unter 18 Jahren (Jugendliche) nicht beschäftigt werden mit dem selbstständigen Führen von z.B.:
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss
Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) hat der Unternehmer Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z.B. bei
Gemäß § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer abhängig von der Zahl der Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist dem Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.
Der Unternehmer hat auf der Grundlage des § 11 Arbeitssicherheitsgesetz einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens einmal vierteljährlich zu einer Beratung zusammentritt.
3.2 Pflichten der Beschäftigten
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) in Verbindung mit § 15 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
Durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personalvertretung/ Betriebsrat sollte der Konsum von Alkohol und von berauschenden Mitteln grundsätzlich untersagt werden.
3.3 Gefährdungsbeurteilungen
Allgemeines
Der Unternehmer hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen hat der Unternehmer die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der besonderen Gefährdungen für Jugendliche zu beurteilen.
Die Beurteilungen sind je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen. Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter anderem:
Hinweis:
Bei der Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen können z.B. folgende Schriften herangezogen werden:
Lärm und Vibrationen
Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen ist gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, ob die folgenden Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte eingehalten sind:
bei Ganzkörpervibrationen
Tages-Expositionsgrenzwert in x-, y-Richtung:
A(8) = 1,15 m/s2
Tages-Expositionsgrenzwert in z-Richtung:
A(8) = 0,8 m/s2
Auslösewert in alle Richtungen
(Tages-Expositionswert)
A(8) = 0,5 m/s2
Hierzu ist es erforderlich, dass Expositionswerte fachkundig ermittelt und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Lärm können erreicht oder überschritten werden z.B. bei Arbeiten
Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, wie z.B. Motorsäge oder Freischneider, erreicht oder überschritten werden.
Ein Überschreiten der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Ganzkörpervibrationen kann beim Führen von Maschinen, wie z.B. Radlader, Raupenfahrzeugen, Gabelstapler, Bagger, Vibrationswalzen oder andere Bodenverdichtungsmaschinen, vorliegen.
Bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind unverzüglich Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte zu gewährleisten (z.B. Beschaffung eines schwingungsärmeren Arbeitsmittels, Begrenzung der Expositionszeit gegenüber Vibrationen).
Angaben zu Vibrationen und Schallpegeln können durch Messungen oder aus Prüfberichten (z.B. Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF), Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)) oder Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.
Gefahrstoffe
Nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die Gefahrstoffverordnung legt im § 7 auch Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest. Im Bereich des Straßenunterhaltungsdienstes bedeutet dies insbesondere:
Weitere Hinweise dazu auch unter Abschnitt 4.14 dieser Regel.
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe sind u. a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind die § § 5, 7, 8 Biostoffverordnung ( BioStoffV) heranzuziehen. Biologische Arbeitsstoffe werden in Risikogruppen (1 bis 4) eingeordnet. Die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind ihrem Infektionsrisiko entsprechend einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBa 500) aufgeführt. Beim Straßenunterhaltungsdienst sind in der Regel von den vier Risikogruppen nur folgende relevant:
Bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Dazu gehören z.B. häufig im Boden, Wasser oder Luft vorkommende Bakterien (wie Methan bildende Bakterien und Essigsäurebakterien) und Pilze (wie Aspergillus clavatus oder Aspergillus niger). Die Einhaltung der persönlichen Hygiene ist als Schutzmaßnahme ausreichend.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen.
Beispiele sind:
Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste im Anhang 3 der EG-Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit mit zwei Sternchen (**) versehen werden, ist das Infektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
Zeigt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Weitere Hinweise hierzu in Abschnitt 4.15 dieser Regel und:
Erhöhte Exposition durch UV-Strahlung
Eine erhöhte Exposition der Haut und der Augen durch UV-Strahlung infolge von Sonneneinwirkung ist durch geeignete Maßnahmen weitestgehend zu minimieren. Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index => 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden. Abhängig von der Art der auszuführenden Tätigkeiten sind folgende Maßnahmen zu kombinieren:
Fahr- und Steuertätigkeiten
Mit Fahr- und Steuertätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen verbunden sein. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, zu empfehlen.
Weitere Hinweise hierzu in der Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGI/GUV-I 504-25)
3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsschutz
Allgemeines
Der Unternehmer hat gemäß § 3 "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ( ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist zu unterscheiden zwischen:
Lärm
Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Teil 3, sind Pflichtuntersuchungen durchzuführen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden.
Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8h= 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) sind Angebotsuntersuchungen erforderlich.
Bei den genannten Untersuchungen kann der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" zur Anwendung kommen.
Vibrationen
Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Teil 3, sind Pflichtuntersuchungen durchzuführen, wenn durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte
erreicht oder überschritten werden.
Angebotsuntersuchungen sind erforderlich, wenn die Exposition durch Vibrationen den Auslösewert
übersteigt.
Bei den genannten Untersuchungen kann der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems" zur Anwendung kommen.
Infektionsgefährdung
Bei Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst, insbesondere bei Grün- und Gehölzpflegearbeiten oder Erdarbeiten, kann die Gefahr bestehen, z.B. an Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Borreliose oder Tetanus zu erkranken:
Bei Tätigkeiten an abwassertechnischen Anlagen, Reinigung von WC-Anlagen oder der Entsorgung von Abfällen sind bzgl. Infektionsgefährdungen (z.B. Hepatitis a und B) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Gegebenenfalls wird eine Schutzimpfung empfohlen.
Als Orientierung bietet sich der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" an.
Hautschutz
Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche hautgefährdenden Tätigkeiten vorliegen. Hierbei sind die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Gefahrstoffe, die Tätigkeiten und Arbeitsverfahren und die sonstigen Arbeitsbedingungen einschließlich UV-Strahlung zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan festzulegen und diesen an geeigneten Stellen, z.B. an Handwaschplätzen, auszuhängen.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut durch UV-Strahlung aufgeklärt und über entsprechende Schutzmaßnahmen beraten werden (siehe Abschnitt 3.3 dieser Regel).
Bei Feuchtarbeit oder Exposition gegenüber hautgefährdenden Gefahrstoffen sind entsprechend der Gefährdungsermittlung Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen zu veranlassen.
Anhaltspunkte für die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)"
3.5 Betriebsanweisungen
Der Unternehmer ist nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung und § 12 Biostoffverordnung verpflichtet, soweit die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dies erfordern, Betriebsanweisungen zu erstellen. Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. Hierbei können die von den Herstellern mitgelieferten Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter usw.) genutzt werden.
Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.6 dieser Regel einzubeziehen und an geeigneter Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.
Betriebsanweisungen sind aufzustellen z.B. für
Hinweis:
Muster für Betriebsanweisung in Anhang 5.
Darüber hinaus enthält die Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) weitere Anleitungen zum Erstellen von Betriebsanweisungen.
3.6 Unterweisung
Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen.
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und ist zu dokumentieren. Jugendliche sind vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens aber halbjährlich, über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Im § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei
durchzuführen ist.
Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist auch erforderlich nach Arbeitsunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z.B. Manipulation an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten).
Die Beschäftigten sind in die sicherheitsgerechte Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu unterweisen. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der PSa zu beachten.
Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, sind nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen (z.B. Absturzsicherung, Atemschutz).
Hinweis:
Für die Dokumentation kann das "Unterweisungsbuch" (GUV-I 8541) genutzt werden.
3.7 Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht von einer Person allein ausgeführt werden, um gemäß der Vorgaben des § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe sicher stellen zu können.
Ist Alleinarbeit aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen in Abhängigkeit von den ermittelten Gefährdungen zu treffen. Eine Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Derartige Maßnahmen sind z.B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, Kontrollgänge einer zweiten Person oder zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme.
Weitere Hinweise geben:
Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde oder das Besteigen von Bäumen ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, ist gemäß § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) nicht zulässig. Beim Arbeiten mit der Seilwinde wird nach den Grundsätzen der Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR/GUV-R 139) diese Anforderung durch den Einsatz eines passiven Notrufsystems erfüllt.
Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muss gemäß § 34 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5) mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein.
Weitere Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:
3.8 Persönliche Schutzausrüstungen
Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) in Verbindung mit § § 23, 29, 30, 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Deren Benutzung ist zu überwachen.
Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.
Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln.
Für Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst sind auf Grund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit und Gefährdung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. In den Abschnitten im Kapitel 4 dieser Regel sind für die jeweiligen Tätigkeiten spezielle Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beschrieben. Folgende Übersicht gibt für persönliche Schutzausrüstungen, die häufig zum Einsatz kommen, weiterführende Hinweise:
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR/GUV-R 193).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194).
Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).
Siehe dazu auch Information "Warnkleidung" (BGI/ GUV-I 8591).
Siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
3.9 Erste Hilfe
Erste- Hilfe-Material
Auf der Grundlage § 25 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das erforderliche Erste-Hilfe-Material in der notwendigen Menge zur Verfügung steht.
Bei jedem Arbeitstrupp ist das notwendige Erste-Hilfe-Material vorrätig zu halten und bei Bedarf zu ergänzen. Mindestens ist ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 "Erste Hilfe-Material; Verbandkasten C" bereitzuhalten.
Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Kraftfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 "Erste Hilfe-Material; Verbandkasten B" als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Verbandskästen müssen jederzeit schnell erreichbar sein und sachgemäß, besonders gegen Verunreinigung und Witterungseinflüsse geschützt, aufbewahrt werden.
Eine "Anleitung zur Hilfe bei Unfällen" und die Anschrift eines schnell erreichbaren Arztes oder Durchgangsarztes sind an Arbeitsstellen von längerer Dauer auszuhängen.
Meldung von Unfällen
Alle Unfälle sind der zuständigen betrieblichen Stelle unverzüglich zu melden. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen sind in das Verbandbuch einzutragen. Auch geringste Verletzungen sind dem Aufsicht Führenden zu melden und im Verbandbuch zu dokumentieren.
Handlungshilfen bieten die Informationen "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Verbandbuch)" (BGI 511-1) oder "Verbandbuch" (GUV-I 511-1).
Wenn ein Beschäftigter an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleidet und so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so hat der Unternehmer dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen eine Anzeige zu erstatten.
Ersthelfer
Auf Grundlage von § 10 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) in Verbindung mit § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung aus- und fortgebildete Ersthelfer in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Dies bedeutet in der Regel, dass bei jedem Arbeitstrupp mindestens ein Ersthelfer anwesend sein muss. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst, Rechnung zu tragen.
Siehe auch Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/ GUV-R A1).
Ersthelfer ist, wer hierfür eine spezielle Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle (z.B. Erste-Hilfe-Organisation) erhalten hat und regelmäßig fortgebildet wird. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.
Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen
Auf Grundlage § 25 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Bei Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen sind geeignete Notrufeinrichtungen wie z.B. Funkgeräte oder Telefone mitzuführen. Erforderlichenfalls sind Festlegungen für den Meldeweg, den Abtransport von Verletzten, das Heranführen von Erste-Hilfe-Organisationen oder den Notarzt zu treffen. Um die Wirksamkeit tragbarer Funkgeräte und Funktelefone zu gewährleisten, ist es notwendig, vor Aufnahme der Arbeiten eventuell vorhandene Funkschattenbereiche zu ermitteln und ihnen auszuweichen.
Bei Arbeiten in grenznahen Bereichen ist die Telefonnummer der jeweiligen Rettungsleitstelle den Beschäftigten bekanntzugeben.
Rettung und Erste Hilfe bei Arbeiten mit Absturzgefahr
Vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist ein Rettungskonzept zu erstellen, um eine unverzügliche Rettung im Fall eines Absturzes zu gewährleisten. Das Rettungsverfahren ist auf konkrete Absturzsituationen sowie die örtlichen Gegebenheiten auszurichten. Beispiele dazu sowie zur Leistung der Ersten Hilfe nach einem Absturz sind in der Information "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199) zu finden. Im Rahmen der durchzuführenden Unterweisungen sind die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sowie die möglichen Rettungsverfahren praktisch zu üben.
3.10 Fremdfirmeneinsatz
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, haben gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Unternehmer ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abzustimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten zu sorgen.
Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Ist die Zusammenarbeit mit besonderen Gefahren verbunden, ist eine geeignete Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet ist.
Besondere Gefahren können z.B. auftreten bei:
3.11 Sanitäre Einrichtungen
Gemäß § 6 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber Toilettenräume und wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, Waschräume bereitzustellen. Bei Arbeiten im Freien und an Arbeitsstellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
In der Straßenunterhaltung können diese Vorgaben erfüllt werden, indem z.B.
4 Durchführung der Arbeiten
4.1 Arbeitsstellen im Verkehrsbereich
4.1.1 Allgemeines
Straßen, Wege und Plätze sollen in der Regel unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unterhalten, instandgesetzt und erneuert werden. Dabei kann es zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer und der auf der Arbeitsstelle Beschäftigten kommen. Die Pflicht zur Absicherung ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 823 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Verkehrsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Sachschäden zu treffen.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (im Regelfall Bauunternehmer und Straßenbaulastträger; für den Straßenbaulastträger wandelt sich in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen um). Die Verkehrsregelungspflicht obliegt den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.
Die sorgfältige Planung einer Arbeitsstellensicherung beinhaltet die Analyse des Arbeitsablaufes, der geplanten Arbeitsverfahren und der verkehrlichen Situation unter Einbeziehung der Arbeitsbereiche der Beschäftigten und der örtlichen Platzverhältnisse.
Der daraufhin vom Unternehmer zu erstellende Verkehrszeichenplan ist Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung", die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.
Nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ( StVO) können auch Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen selbst anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Arbeitsstellen im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen und -einrichtungen so gekennzeichnet sein, dass sie vom Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen
entsprechen.
Regelpläne zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen enthalten die "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) des Bundesministeriums für Verkehr. Sie können als Grundlage für die Erarbeitung des Verkehrszeichenplanes benutzt werden. Soweit Regelpläne und Bestimmungen des Bundes oder der Länder vorliegen, sind diese ebenfalls zu beachten.
Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:
Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne der RSa 95 sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne der RSa 95 sind alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.
Weitere wichtige Grundlagen enthalten folgende Schriften:
- Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/ GUV-V C22),
- "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-Sa 97) und entsprechende Technische Lieferbedingungen (TL),
- "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99) und
- Baustellenverordnung ( BaustellV).
4.1.2 Vorplanung
Zu Beginn der Planung einer Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob aus Gründen der Sicherheit, der Qualität oder der Effizienz ein für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrter Bereich eingerichtet werden muss oder eine Teilsperrung ausreichend ist.
Maßgebend dafür sind (siehe auch Anhang 2):
Der Platzbedarf für die Verkehrsteilnehmer ist abhängig von der Fahrzeugart, der Verkehrsdichte, der Geschwindigkeit des Verkehrs und der Kurvigkeit der Verkehrsführung. Deshalb stellt der in der RSa angegebene Wert von 2,75 m eine Mindestbreite dar, der hinsichtlich der gegebenen Örtlichkeit überprüft werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass z.B. ein LKW einschließlich der Außenspiegel eine lichte Breite von bis zu 3,0 m haben kann.
Beim Einsatz von Leitelementen ist deren mögliche Verschiebung bei einem Fahrzeuganprall (Wirkungsbereich der Leitelemente) zu berücksichtigen. Diese Elemente benötigen aber häufig nicht mehr Platz als z.B. Leitbaken zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände und stellen eine sichere Baustellenabsicherung dar, die gleichzeitig die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erhöht.
Bei dem erforderlichen Abstand sind auch die Fahrzeugart, die Geschwindigkeit der an der Arbeitsstelle vorbeifahrenden Fahrzeuge und die Kurvigkeit zu berücksichtigen.
Werden unverbaute Gräben oder Baugruben (z.B. auch Auskofferungen) neben dem Verkehrsbereich hergestellt, wird in Abhängigkeit von der Aushubtiefe, der Verkehrsbelastung, der Art der Fahrbahnbefestigung, des Untergrundes und dem Lasteintragungswinkel aus Gründen der Standsicherheit ein lastfreier Streifen zwischen Grabungskante und Verkehrsbereich erforderlich (siehe Skizze im Anhang 2).
Unterschiedliche Arbeiten machen demnach u.U. einen unterschiedlichen Platzbedarf erforderlich. Daher kann es sinnvoll sein, eine komplexe Baumaßnahme in mehrere Bauphasen aufzuteilen und hierfür eigene Verkehrszeichenpläne aufzustellen oder verschiedene Regelpläne anzuwenden.
Um eine sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, werden die Auf- und Abbauarbeiten der Arbeitsstellen im Verkehrsraum in verkehrsarme Zeiten gelegt, möglichst jedoch nicht in die Dunkelheit.
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer dürfen gemäß RSa 95 bei Dunkelheit in der Regel nur dann eingerichtet werden (vgl. Abs. 4.1.5.),
Materialtransporte zur oder von der Arbeitsstelle werden so geplant, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierbei sind die örtlichen Bedingungen wie längere Gefällestrecken oder unübersichtliche Bereiche zu beachten. Baustellenein- und -ausfahrten werden so angelegt, dass sie als solche eindeutig erkennbar sind.
Bei der Entscheidung, ob die Arbeitsstelle unter Voll- oder Teilsperrung zu betreiben ist, ist zu berücksichtigen, dass sich im Verkehrsbereich und im Bereich des Sicherheitsabstandes zum Verkehrsbereich keine Beschäftigten aufhalten dürfen.
4.1.3 Auf- und Abbau von Arbeitsstellen
Der Auf- und Abbau von Arbeitsstellen im Verkehrsraum hat so zu erfolgen, dass sich die Personen im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen aufhalten können. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende Sicherung muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.
Der Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen zur Absperrung von Arbeitsstellen an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. Für innerörtliche Straßen (RSa 95 Teil B) sowie Landstraßen (Teil C) ist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder Arbeitsfahrzeuges mit besonderer Sicherheitskennzeichnung (RSa 95 Teil a 7.1 Abs. 7) zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen (Teil D).
Bei kurzzeitigen Arbeiten ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, ob ein Sicherheitsgewinn erzielt wird, wenn diese Arbeiten im Schutz eines Sicherungsfahrzeugs durchgeführt werden.
4.1.4 Sicherungsfahrzeuge
Sicherungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der RSa 95 Teils a 7.1 der entsprechen.
Sicherungsfahrzeuge für Arbeitsstellen an Straßen müssen den Einsatzverhältnissen entsprechend ausgerüstet sein und betrieben werden. Insbesondere müssen sie entsprechend den Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen sein.
Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen muss das Sicherungsfahrzeug auf Grund seiner Beschaffenheit und durch entsprechenden Ballast in der Lage sein, einem aufprallenden Fahrzeug so viel Bewegungsenergie zu entziehen, dass für Beschäftigte in der Arbeitsstelle das Risiko vermindert wird. Für innerörtliche Straßen sowie Landstraßen ist im Zuge einer Gefährdungsermittlung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Ballastierung zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen.
Sicherungsfahrzeuge sind dann in der Lage, einem aufprallenden Fahrzeug viel Bewegungsenergie zu entziehen, wenn sie ein tatsächliches Gesamtgewicht von mehr als 7,49 t (LKW) haben. Dabei sollte das max. zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs ausgeschöpft werden.
Sicherungsfahrzeuge sind entsprechend den Einsatzbedingungen ausgerüstet, wenn die erforderlichen verkehrstechnischen Signaleinrichtungen vom Fahrzeugführer oder seinem Beifahrer während der Fahrt aus der Fahrerkabine heraus von der Transport- in die Einsatzposition und zurück bewegt und die nach hinten gezeigten Signalbilder erkannt werden können.
In Sicherungsfahrzeugen, die zum Schutz von stationären Arbeitsstellen eingesetzt werden, dürfen sich keine Beschäftigten länger aufhalten, als dies zum Erreichen oder Verlassen der vorgesehenen Position erforderlich ist. Dies gilt auch für Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln.
Hinweise zu den erforderlichen Abständen zwischen Sicherungsfahrzeug und Arbeitsstelle gibt die RSa 95.
4.1.5 Bewegliche Arbeitsstellen
Bewegliche Arbeitsstellen stellen für die Beschäftigten eine erhöhte Gefährdung dar, weil sie sich gleichmäßig oder in kurzen Zeitintervallen weiterbewegen. Sie sollen nur dann eingerichtet werden, wenn eine stationäre Absicherung einen unvertretbar hohen Aufwand bedeutet.
Ein unvertretbar hoher Aufwand kann z.B. gegeben sein bei Mäharbeiten mit Geräteträgern, beim Einsatz von Kehrmaschinen und beim Reinigen von Verkehrseinrichtungen.
Nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) sind derartige Arbeitsstellen nach Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer zu sichern. Siehe hierzu auch die Abschnitte 4.9 und 4.10 dieser Regel.
Ist auf Grund lokaler Gegebenheiten eine zuverlässige Verkehrssicherung nicht zu gewährleisten, sind stationäre Arbeitsstellen einzurichten.
4.1.6 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit
4.1.6.1 Allgemeines
Nachtbaustellen sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit, die nur über eine begrenzte Stundenzahl betrieben werden. Sie dürfen nur stationär eingerichtet werden.
Der Unternehmer darf Arbeiten nur dann auf Nachtzeiten verlegen, wenn eine erhebliche Verringerung der Gefährdung der Beschäftigten infolge stark eingeschränkten Verkehrsaufkommens zu erwarten ist und zwingende Notwendigkeiten dies erfordern.
Zwingende Notwendigkeiten sind z.B.
Weitere Hinweise für das Einrichten von Nachtbaustellen auf Bundesautobahnen gibt das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 8. Dezember 2009 "Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen", veröffentlicht im Verkehrsblatt 3/2010 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf den Seiten 56-61.
4.1.6.2 Vorarbeiten
Die Vorarbeiten für Nachtbaustellen sind so weit wie möglich tagsüber auszuführen, um die Rüstzeiten für die eigentlichen Arbeiten abzukürzen.
Zu den Vorarbeiten gehören z.B. das Erstellen der Aufstellvorrichtung für die stationäre Beschilderung, das Mähen im Bereich von Mittel- und Randstreifen, das Ausholzen der Sträucher im Aufstellbereich der Beschilderung sowie der Transport der Gerätschaften in das unmittelbare Umfeld der Arbeitsstelle.
4.1.6.3 Sichtverhältnisse
Der Unternehmer darf Nachtbaustellen nur einrichten lassen, wenn keine Beeinträchtigung der Sicht besteht. Die Sicht wird z.B. beeinträchtigt durch starken Regen, Nebel oder Schneefall. Verschlechtern sich die Sichtverhältnisse, haben die Beschäftigten die Arbeitsstelle unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen der Möglichkeiten sind die Belange der Verkehrssicherheit weiterhin zu beachten.
4.1.6.4 Beleuchtung
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachtbaustellen für den Verkehrsteilnehmer als solche eindeutig und rechtzeitig erkennbar sind.
Im Bereich der eigentlichen Arbeitsstellen muss für die Beschäftigten eine ausreichende Beleuchtungsstärke vorhanden sein. Je nach Art der Tätigkeit werden nach Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung"(BGR 131-2) folgende Beleuchtungsstärken empfohlen:
Weitere Hinweise gibt die DIN EN 12464-2 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien".
Die Beleuchtung ist so anzuordnen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Wenn eine negative Beeinflussung des Verkehrsteilnehmers auf Grund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist, z.B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN EN 13201 erfüllt werden.
Nachtbaustellen gelten als für den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar, wenn Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen retroreflektierend ausgeführt sind.
Zusätzlich sollen die Bereiche von Fahrspurverengungen und -überleitungen ausgeleuchtet werden.
4.1.6.5 Abbau von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit
Müssen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit geräumt werden, hat dies so zu erfolgen, dass die Beschäftigten nicht außergewöhnlichen Gefährdungen ausgesetzt werden. Lässt sich dies nicht sicherstellen, sind weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.
So kann zum Schutz der Beschäftigten z.B. eine kurzzeitige Totalsperrung der betroffenen Richtungsfahrbahn für die Dauer des Abbaues der Absperrung oder auch das Verlassen der Arbeitsstelle ohne deren Abbau erforderlich sein.
4.2 Sichtbehinderung
Tritt infolge von Sichtbehinderung eine Gefährdung der Beschäftigten ein, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Sichtbehinderungen sind z.B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Dampf, Rauch. Eine geeignete Maßnahme kann das Unterbrechen der Arbeit sein.
Muss dennoch bei Sichtbehinderung gearbeitet werden, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Besondere Maßnahmen sind z.B. das Ausleuchten des Arbeitsbereiches, Absperren, Warnsignale, Beschränken der Zahl der eingesetzten Beschäftigten auf erfahrene und unbedingt notwendige Personen.
4.3 Einsatz an Unfallstellen
Tätigkeiten beim Sichern und Räumen von Unfallstellen sind mit erheblichen Unfallgefahren verbunden, da die Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr erledigt werden müssen. Zusätzliche Gefahren entstehen z.B. durch:
Um ein sicheres Arbeiten an Unfallstellen zu ermöglichen, ist vor Aufnahme der Arbeiten zu klären, welche Gefahren von der Unfallstelle ausgehen. Hierbei sind Absprachen mit eventuell vor Ort tätigen Einsatzkräften der Polizei oder Feuerwehr zu treffen. Um die erkannten Gefahren zu vermeiden bzw. zu reduzieren, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung von Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr wird auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt.
Bei der Beseitigung der vorhandenen Gefahren sind die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen.
Für die Betreuung von Einsatzkräften des Straßenbetriebsdienstes während und nach Situationen, die extreme psychische Belastungen mit sich bringen, ist die Inanspruchnahme von Instrumenten der
sicherzustellen.
4.4 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
4.4.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
Entsprechend § 4 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) müssen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte beim Einsatz in der Straßenunterhaltung für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers zu beachten.
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung ist, soweit möglich, Mängelfreiheit zu gewährleisten. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht, beschädigt oder umgangen werden. Vor Einsatzbeginn ist ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Hinweis:Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln siehe Anhang 2 BetrSichV.
4.4.2 Sicherheitsabstand, Personen im Gefahrbereich
Gemäß Anhang 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung muss sich das Bedienpersonal vom Bedienstand vergewissern können, dass sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Als Gefahrbereich ist der Fahr-, Schwenk- oder Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.
Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern. Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:
Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkszeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen müssen die Beschäftigten bzw. die Maschinenführer dafür sorgen, dass andere Personen einen aus- reichenden Abstand halten. Betriebsanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Dies ist z.B. erforderlich bei Arbeiten mit Äxten, Hacken, Sensen sowie Motorsägen, Freischneidern, Rasenmähern und Walzen.
4.4.3 Transport und Aufbewahrung
Arbeitsgeräte sollen so mitgeführt und aufbewahrt werden, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einer Schutzeinrichtung zu sichern. Geräte und Werkzeuge dürfen einander nicht zugeworfen werden.
Motorbetriebene Maschinen wie Kettensägen oder Freischneider können nur transportiert werden, nachdem der Motor abgestellt und zum Stillstand gekommen ist.
4.4.4 Ladungssicherung
Richtige Ladungssicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit aller Teilnehmer am Straßenverkehr.
Die Verantwortung bzw. Verpflichtung für die Ladungssicherung ergibt sich aus der StVO, der StVZO und der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge". Ferner besagt § 22 Abs. 1 StVO, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Bei der Durchführung der Ladungssicherung sind folgende Schritte zu beachten:
Beim Niederzurren hängt die Anzahl der benötigten Zurrmittel von der Vorspannkraft durch die Spannmittel ab. Wie viele Zurrmittel jeweils nötig sind, lässt sich anhand von Berechnungshilfsmitteln ermitteln, z.B. Wertetabellen. Für das Niederzurren gelten folgende Grundregeln:
Beim Diagonalzurren genügen zwei Zurrmittelpaare oder vier Gurte um eine einzelne Ladung in alle vier Richtungen formschlüssig zu sichern. Beim Schrägzurren werden jeweils zwei Zurrmittel pro Richtung eingesetzt, also z.B. acht Gurte. Besonders beim Diagonal- und Schrägzurren ist auf die maximal zulässige Kraft, die durch die Zurrpunkte und Zurrmittel aufgenommen werden kann, zu achten.
Besteht Gefahr, dass Ladungsteile durch den Fahrtwind von der offenen Ladefläche auf die Fahrbahn geschleudert werden, so ist die Ladung zusätzlich mit einem Zurrnetz oder einer Plane zu sichern. Dabei kommt es nicht auf deren Größe an. Z. B. Sand, Streusalz oder Papier dürfen nicht von der Ladefläche geweht werden können.
Weitere Hinweise liefern die Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649) und die VDI-Richtlinien "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" (VDI 2700).
4.4.5 Maschinen mit Verbrennungsmotoren
Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben und zu warten, dass keine Gefährdungen durch Entzündung von Kraftstoffen oder durch Explosion von Kraftstoff-Luft-Gemischen entstehen. Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.:
Die Handhabung der Maschinen soll so erfolgen, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden. Erreicht wird dies z.B., wenn
4.4.6 Fahrzeuge und mobile Arbeitsmittel
4.4.6.1 Beschaffenheitsanforderungen
Entsprechend § 4 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und § 33 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und ergonomische Zusammenhänge berücksichtigt sind. Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Das kann erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz, z.B.
Entsprechend Anhang 2 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) bleibt das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben, dazu geeignet sind und hierzu beauftragt wurden. Eine Eignung für das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen liegt z.B. vor, wenn
Durch An- und Aufbaumaschinen darf die Betriebssicherheit von mobilen Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebssicherheit wird nicht beeinträchtigt, wenn die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden und die Standsicherheit gewährleistet ist.
Werden an Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmitteln An- und Aufbaumaschinen montiert, die in Betriebsstellung die Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges beeinträchtigen oder das Lichtraumprofil (z.B. Mähmaschinen, Ladekrane oder Schneepflug) überschreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Transportfahrten einen nicht bestimmungsgemäßen Betriebszustand verhindern oder zumindest signalisieren.
Die Fahrsicherheit wird beeinträchtigt, wenn z.B. Hinterachsabstützungen nicht gelöst, Transportsicherungen nicht benutzt oder Mähmaschinen und Ladekrane nicht in Transportstellung eingefahren werden.
Folgende Einrichtungen können einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des selbstfahrenden Arbeitsmittels oder des Fahrzeuges verhindern oder anzeigen:
Siehe hierzu auch § 22 Abs. 9 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).
An- und Aufbaumaschinen dürfen an selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn die Führerhäuser mit Einrichtungen versehen sind, die gewährleisten, dass während des Arbeitseinsatzes bei hohen Außentemperaturen und hoher Staubbelastung die Fenster zur Arbeitsseite hin geschlossen bleiben können.
Dies kann z.B. erreicht werden durch
Hohe Staubbelastung kann z.B. bei Mäh- und Kehrarbeiten entstehen.
Für das Besteigen des Fahrzeugs und der Aufbauten müssen geeignete Aufstiegs- und Festhaltemöglichkeiten vorhanden sein und von den Beschäftigten genutzt werden. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Leitern benutzt werden. Über Reifen, Felgen oder Radnaben wird nicht abgesprungen.
Siehe § § 25 und 41 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).
4.4.6.2 Inanspruchnahme von Sonderrechten
Sonderrechte nach § 35 StVO dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) sehen bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO Abs. 6 für Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel im Straßenunterhaltungsdienst eine rotweißrote Sicherheitskennzeichnung entsprechend DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" vor. Zusätzlich sollen sie Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen.
Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet wird, sind z.B.:
Darüber hinaus geben die RSa 95 vor, dass Fahrzeuge der Bauverwaltung, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. nach RAL 2011, siehe RSa 95 Abschn. 7.1 Abs. 2) erhalten. Dies trifft nicht zu für
Die RSa 95 sehen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung auch die Verwendung von Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vor. Ist eine Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind zwei Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten (siehe Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs. 3).
4.4.6.3 Mitfahren von Personen
Entsprechend des Anhangs 2 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) dürfen Personen auf und in Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Deshalb ist das Mitfahren auf Aufstiegen, Fahrzeugaufbauten, Mulden von Muldenfahrzeugen, dem Zuggabelgestänge oder anderen als dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf oder neben der Ladung unzulässig. Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden oder Kotflügeln.
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten (§ 42 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)).
Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO. Nach § 43 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte auch innerhalb der Arbeitsstätten, wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören, zu benutzen.
4.4.6.4 Anfahren
Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf erst anfahren, nachdem die Ladetätigkeit beendet ist und alle Mitfahrenden die vorgesehenen Plätze eingenommen haben. ( § 42 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/ GUV-V D29)).
4.4.6.5 Rückwärtsfahren
Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z.B. beim Wenden) stellen gefährliche Vorgänge dar. Sie sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden und der rückwärtige Bereich eingesehen werden kann. Kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen ( § 46 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)). Vorgeschriebene Handzeichen sind im Anhang 4 dieser Regel dargestellt.
Zusätzlich können Gefährdungen von Personen reduziert werden, z.B. durch:
4.4.6.6 Kuppeln von Fahrzeugen
Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges beim Kuppeln der Fahrzeuge darf sich niemand zwischen den Fahrzeugen aufhalten. Es ist unzulässig, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen. Anzukuppelnde Anhänger oder Anhängegeräte sind mit der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile gegen Fortrollen zu sichern. Zugösen sind vor dem Heranfahren mit dem Zugfahrzeug auf die Höhe der Anhängekupplung einzustellen. ( § 40 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)).
4.4.6.7 Abstellen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen
Fahrzeug- und Maschinenführer dürfen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen erst verlassen, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind ( § 55 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/ GUV-V D29)).
Unbeabsichtigte Bewegungen werden z.B. verhindert durch:
Um gefahrbringendes Rückwärtsfahren, z.B. auf dem Betriebshof, zu vermeiden, sollen Fahrzeuge und Maschinen nicht auf Verkehrsflächen, die zum Wenden vorgesehen sind, abgestellt werden.
4.4.6.8 Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Kraftbetriebene Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbefugtes Benutzen gesichert worden sind ( § 55 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)). Unbefugtes Benutzen wird z.B. durch Stillsetzen des Antriebes und Abziehen des Zündschlüssels sowie durch Abschließen des Führerhauses oder der Abdeckung der Bedienelemente verhindert.
4.4.6.9 Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen, z.B. mit Winden, des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann (§ 53 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/ GUV-V D29)). Fahrzeuge und Maschinen können z.B. durch Abstützeinrichtungen, wie Bergstütze, Rückeschild oder durch das Anschlagen an festen Punkten gesichert werden.
4.4.7 Transportable Ersatzstromerzeuger
Um elektrische Werkzeuge und Geräte einsetzen zu können, werden transportable Ersatzstromerzeuger verwendet.
Bei der Auswahl des Ersatzstromerzeugers ist darauf zu achten, dass in Abhängigkeit vom verwendeten Verbraucher und vom Einsatzort ein geeigneter Ersatzstromerzeuger zum Einsatz kommt (z.B. mit Schutz vor Feuchtigkeit und Staub). Die Hinweise aus den Hersteller- unterlagen und der Information "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (BGI 867) sind zu beachten.
4.4.8 Wartung und Instandsetzung
Nach Anhang 2 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) dürfen Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
Folgende Maßnahmen sind möglich:
Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.
Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten verringern (Anhang 2, Nr. 2.4 BetrSichV).
Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen werden muss, ist z.B. das Einstellen des Vergasers.
Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden, da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen kann.
Das Reinigen und Nachschärfen schneidender Maschinenteile ist entsprechend der Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung mit geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille ist zu achten. Schneidende Maschinenteile sind z.B. Sägeketten, Schneidmesser der Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneid- werken.
Hinweise für diese Tätigkeiten geben die technische Regel für Betriebssicherheit "Instandhaltung" (TRBS 1112) und die Regel "Fahrzeuginstandhaltung" (BGR/ GUV-R 157).
4.5 Tätigkeiten im Freien
Werden Beschäftigte infolge Sichtbehinderung oder Witterungseinfluss, wie z.B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Glätte, Dampf oder Rauch gefährdet, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Besondere Maßnahmen sind z.B.:
Bei Arbeiten mit Bitumen und ähnlichen Bindemitteln sind durch Sonnenbestrahlung erwärmte Fässer langsam und vorsichtig zu öffnen, um einen gefahrlosen Druckausgleich herbeizuführen.
Soweit die Gefährdungsermittlung für die Arbeiten im Freien biologische Gefährdungen ergibt, können diese Gefährdungen mit den im Abschnitt 3.3 dieser Regel beschriebenen Maßnahmen vermieden oder reduziert werden. Auch Hinweise zum Schutz vor UV-Strahlung sind in diesem Abschnitt zu finden.
4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen
4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt 2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung), z.B. durch
4.6.2 Absturzsicherungen
Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten (siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22)).
Gemäß § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) bzw. § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) sind Absturzsicherungen notwendig bei:
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine Absperrung angebracht ist, z.B. mit Geländer, Ketten oder Seilen.
Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch
4.6.3 Ersatz für Absturzsicherungen
Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Auffangsystemen).
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen oder aus den Gegebenheiten vor Ort Absturzsicherungen (z.B. Umwehrung, Geländer, Arbeits- und Schutzgerüste) nicht anbringen oder nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen vorhanden sein.
Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z.B. Fangnetze oder Fanggerüste.
Ist die Verwendung von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig und stehen tragfähige Anschlageinrichtungen zur Verfügung, können geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffangsysteme) eingesetzt werden.
Weitere Hinweise gibt die Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
4.6.4 Arbeiten an Erd- und Felswänden
Das Überprüfen und Beräumen von Erd- und Felswänden ist von mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen durchzuführen, um ggf. Sicherungs- oder Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Geeignet sind z.B. Personen, die über die auftretenden Gefahren und zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sind sowie körperlich in der Lage sind, die Tätigkeiten auszuführen. Je nach konkreter Situation vor Ort und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung können diese Arbeiten den Einsatz speziell qualifizierter Personen erfordern.
In Fällen, in denen Felsberäumungsarbeiten unter Verwendung von schwerem Werkzeug oder Material durchgeführt werden müssen, sind Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder hochziehbare Personenaufnahmemittel einzusetzen.
4.6.5 Arbeiten an und auf dem Wasser
Bei Arbeiten am Wasser, die z.B. bei Straßenunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Nähe von Kanälen, Flüssen und anderen Gewässern stattfinden, besteht die Gefahr des Ertrinkens. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterwiesen und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Insbesondere sind Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken zu ergreifen:
Weitere Hinweise zu Arbeiten am Wasser gibt die Regel "Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten" (BGR/GUV-R 2102).
4.6.6 Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen
4.6.6.1 Allgemeines
Die Betriebssicherheitsverordnung legt in Anhang 2 Nr. 5 Mindestanforderungen für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen fest. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind sicher, ergonomisch und von einer geeigneten Standfläche aus zu verrichten. Die Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass ihre Benutzung sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Geeignete Arbeitsmittel können sein:
4.6.6.2 Hubarbeitsbühnen
Bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist unter anderem zu beachten:
Weitere Hinweise gibt Abschnitt 2.10 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).
4.6.6.3 Arbeitsplattformen
Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die statt Schaufeln oder Gabeln an Frontlader von Traktoren oder Geräteträgern angebaut werden. Für ein sicheres Arbeiten ist folgendes zu beachten: Sie bieten nicht bei allen Einsätzen die gleiche Sicherheit wie Hubarbeitsbühnen, weil sie in der Regel nicht von der Arbeitsplattform aus gesteuert werden können. Die Einsatzgebiete sind deshalb beschränkt. In diesen Fällen muss die Sicherheit entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auf andere Weise gewährleistet werden. Folgendes gilt es zu beachten:
Weitere Hinweise gibt die Information "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (BGI 872).
4.6.6.4 Leitern
Der Anhang 2 Nr. 5.3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) legt die besonderen Mindestanforderungen bei der Verwendung von Leitern fest. Insbesondere ist zu beachten:
Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nicht verwendet werden (siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22). Ausgenommen sind kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfanges. Dabei ist zu beachten, dass
4.7 Grün- und Gehölzpflege, Abtragen und Fällen von Bäumen
4.7.1 Grünpflege
4.7.1.1 Mäharbeiten
Bei Mäharbeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lärmexposition der Beschäftigten zu prüfen und ggf. geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Hinweise gibt die Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194). Insbesondere bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich sind besondere Anforderungen an den Gehörschutz zu berücksichtigen, die in der Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI/GUV-I 673) beschrieben werden.
Bei Mäharbeiten sind Sicherheitsschuhe mit ausgeprägter Profilsohle zu tragen.
Beim Fahren außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk abzuschalten. Bei beschädigten Mähwerken sind die Arbeiten einzustellen. Schäden können z.B. sein:
Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden.
Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen. Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z.B. dem Erdboden, Steinen, Ästen und dergleichen, hat. Es ist zusätzlich zum Gehörschutz und den Sicherheitsschuhen persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen zu benutzen. Zur Vermeidung von Augenverletzungen sind Visiere aus Sicherheits-Sichtscheiben, Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen kann sinnvoll sein, so zum Beispiel beim Umgang mit Freischneidern, bei denen die Schutzwirkung eines Gewebevisiers gegen weg geschleuderte Fremdkörper nicht ausreicht.
Weitere Hinweise gibt die Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).
4.7.1.2 Arbeiten mit Häckslern
Arbeiten mit Häckslern zeichnen sich vor allem durch folgende Gefährdungen aus:
Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist
4.7.1.3 Arbeiten am Hang
Gefährdungen beim Arbeiten am Hang sind vorwiegend
Deshalb sind Maschinen und Geräte nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung einzusetzen. Die am Einsatzort vorhandene Hangneigung des Geländes ist zu berücksichtigen. Wird die Hangeinsatztauglichkeit nur durch Anbauteile, Zusatzbaugruppen oder besondere Einstellungen der Maschine erreicht, sind die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie das Anbringen von Gegengewichten, die Montage von Zwillingsrädern oder die Anwendung von Spurverbreiterungen durch Gitterstützräder.
Bei Arbeiten am Hang ist ein sicherer Stand der Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Geeignetes Schuhwerk mit griffiger Sohle ist Voraussetzung für sicheres Arbeiten. Ggf. sind Sicherungsmaßnahmen (Steigeisen, Seilsicherung) erforderlich.
Für den häufigen Fall, dass mit handgeführten Rasenmähern an Hängen oder Böschungen gearbeitet wird, sind für ein sicheres Arbeiten folgende Maßnahmen geeignet:
Besondere Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen können auch bei geringer Böschungsneigung, z.B. bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, erforderlich werden.
4.7.2 Baumarbeiten
4.7.2.1 Allgemeines
Arbeiten, die mit der Motorsäge oder motorisch betriebenen Baumpflegegeräten ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, hat der Unternehmer hierbei besonders zu berücksichtigen, dass die Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind.
Bestehen an der persönlichen, d.h. körperlichen und geistigen Eignung Zweifel, darf bis zur Klärung der Eignung z.B. durch einen Betriebsarzt die Person für die Tätigkeit nicht eingesetzt werden.
Die fachliche Eignung umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Erwerb der erforderlichen fachlichen Eignung kann durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Besondere Bedeutung kommt auch der Unterweisung zu. Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, müssen Beschäftigte für die auszuführenden Arbeiten mindestens über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen:
Weitere Hinweise gibt die Information "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge" (GUV-I 8624).
Die Durchführung von Baumarbeiten ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig.
Werden durch Witterungseinflüsse Gefahren bei der Durchführung von Baumarbeiten hervorgerufen, sind die Arbeiten einzustellen. Gefahr bringende Witterungsverhältnisse können z.B. auftreten bei Regen, Gewitter, Schneetreiben, Eis und Schnee, starkem Wind.
Bei Baumarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind Schutzmaßnahmen, insb. das Einhalten von Mindestabständen erforderlich (siehe Abschnitt 4.13 dieser Regel).
Weiter Informationen hierzu enthält die Information "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen" (BGI 887).
Motorsägen sind beim Starten sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Sägeketten und Kettenschiene keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.
Um Unfälle mit der Motorsäge zu vermeiden, sollte nicht über Schulterhöhe gesägt werden.
Bei Arbeiten mit der Motorsäge darf sich keine weitere Person im Gefahrenbereich der Säge aufhalten.
Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu benutzen:
Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, ist nicht zulässig (siehe auch Abschnitt 3.7 dieser Regel).
4.7.2.2 Fällen von Bäumen
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) darf mit Fällarbeiten erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht von fallenden Bäumen getroffen werden können. Im Fallbereich dürfen sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten aufhalten. Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.
Befinden sich im Umkreis von zwei Baumlängen um den Stamm elektrische Freileitungen, sind Fällarbeiten nur nach Absprache mit dem Betreiber der Leitungen durchzuführen (siehe auch Abschnitt 4.13 dieser Regel).
Weitere Hinweise gibt die Information "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen" (BGI 887).
Für jeden mit der Fällarbeit Beschäftigten sind hindernisfreie Rückweichen festzulegen oder anzulegen.
Der Arbeitsplatz am Stamm muss frei von Hindernissen sein und den mit der Fällarbeit Beschäftigen einen sicheren Stand gewähren.
Bäume müssen unter Anwendung einer fachgerechten Fälltechnik zielgerichtet zu Fall gebracht werden. Fachgerechte Fälltechniken sind zum Beispiel:
Beim Umziehen von Bäumen mit Seilwinde oder Seilzug ist das Seil vor Beginn der Fällarbeit am Baum zu befestigen. Die Seillänge ist so zu wählen, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Fallbereiches befindet.
Bei der Seilarbeit dürfen sich Personen nicht neben der gezogenen Last, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrwinkel zwischen Winde, Umlenkung und Last aufhalten.
Hängen gebliebene oder angesägte Bäume müssen unverzüglich und fachgerecht zu Fall gebracht werden. Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.
Das fachgerechte Zu-Fall-Bringen eines hängen gebliebenen Baumes geschieht z.B. durch
Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden.
Ist das Zu-Fall-Bringen nicht möglich, so ist der Fallbereich abzusperren. Der Fallbereich des hängen gebliebenen Baumes ist die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge. Bei stark geneigt hängen gebliebenen Bäumen kann der Gefahrenbereich auf eine Teilfläche in Neigungsrichtung reduziert sein.
4.7.2.3 Arbeiten an umgestürzten Bäumen (Windbruch/ Schneebruch)
Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) darf das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.
4.7.2.4 Arbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone
Pflege- und Sägearbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone dürfen nur von sicheren Standplätzen aus und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel ausgeführt werden.
Als sichere Standplätze beim Einsatz von Motorsägen und motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind z.B. anzusehen:
Für die Arbeit mit der Motorsäge in der Baumkrone und am stehenden Stamm in Kombination mit der Seilklettertechnik wird auf die GUV-Information "Motorsägeneinsatz an Bäumen und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik" (GUV-I 8525) hingewiesen.
Im Fallbereich von Stammteilen und Ästen dürfen sich nur die mit dem Schneidvorgang beschäftigten Personen aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche mit einem Radius der zweifachen Stammteil- oder Astlänge, mindestens jedoch 6 m um das Lot unterhalb der Schnittstelle. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Fallbereiches nicht zu, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden. Eine derartige Maßnahme ist z.B. eine Seilsicherung der abzuschneidenden Stammteile oder Äste, die deren Herabfallen verhindert (z.B. unter Einsatz eines Kranes oder eines Logging-Verfahrens).
4.7.2.5 Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben
Wird von Arbeitskörben aus mit Motorsägen oder motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten gearbeitet, darf sich grundsätzlich nur der unmittelbar damit Beschäftigte im Arbeitskorb aufhalten.
Der Arbeitskorb ist so zu positionieren, dass nicht über Schulterhöhe gesägt und eine unmittelbare Gefährdung durch abgesägte Äste vermieden wird.
Beim Starten muss sich die Motorsäge außerhalb des Korbes befinden und sicher festgehalten werden. Das Absetzen der Motorsäge im Arbeitskorb ist nur bei stillgesetztem Motor zulässig.
Für weiteres im Arbeitskorb mitgeführtes Werkzeug bzw. Geräte sind geeignete Ablagemöglichkeiten vorzusehen. Die Standfläche des Arbeitskorbes ist keine geeignete Ablagefläche und muss frei bleiben.
Der Aufenthalt eines zweiten Beschäftigten im Arbeitskorb ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Fachkunde zulässig. Ausnahmefälle können z.B. sein:
Zum Schutz vor Schnittverletzungen ist dem nicht mit der Bedienung der Motorsäge beauftragten Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung bestehend aus
zur Verfügung zu stellen und von diesem zu benutzen.
4.8 Winterdienste
4.8.1 Streu- und Räumeinsatz mit Fahrzeugen und Geräten
Die beim Streu- und Räumeinsatz meist schwierigen Witterungs- und Straßenbedingungen in Verbindung mit der erforderlichen Konzentration auf den Straßenverkehr stellen bereits hohe Anforderungen an den Fahrzeugführer. Zusätzlich entstehen durch Bedienung und Beobachtung der angebauten Winterdienstgeräte weitere hohe Anforderungen.
Um unter diesen Verhältnissen ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist insbesondere darauf zu achten, dass
Zusätzlich ist beim Räumeinsatz und den damit verbundenen schwierigen Witterungs- und Straßenbedingungen zum sicheren Führen des Fahrzeuges für die Bedienung von Anbaugeräten, die einen hohen Aufwand zur Kontrolle und Informationsverarbeitung erfordern, ein Beifahrer erforderlich. Dies können sein:
Rechtzeitig vor Beginn des Winterdienstes sind die Geräte und Ausrüstungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion zu überprüfen.
Verstopfungen von Schneefräsen und Schneeschleudern dürfen nur bei abgeschaltetem Antrieb und Stillstand der Geräte beseitigt werden. Die Beseitigung von Verstopfungen darf nicht mit bloßen Händen erfolgen, deshalb ist geeignetes Werkzeug mitzuführen und zu benutzen. Vor der Montage eines Streuautomaten auf ein Trägerfahrzeug ist zu prüfen, ob das Trägerfahrzeug für die Aufnahme des Streuautomaten geeignet ist (z.B. Art der Ladungssicherung, ausreichende Stabilität der Ladefläche, Einhaltung der zulässigen Achslasten und Gewichte). Die Herstellerangaben zur Montage von Streuautomaten auf dem Trägerfahrzeug sind zu beachten. Auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung der Streuautomaten ist zu achten. Vorhandene Sicherungselemente sind zu benutzen. Der Streuautomat ist mit allen vorgeschriebenen Sicherungsketten oder Bändern mit dem Fahrzeug zu verbinden. Für das Abstellen von Streuautomaten sind geeignete und zugelassene Stützeinrichtungen zu verwenden.
Trittbretter bzw. Trittleitern sind vor dem Benutzen von Schnee und Eis zu befreien.
Beim Herablassen des Streutellers sollte der Bediener seitlich vom Streuteller stehen, damit er nicht durch vom herunterklappenden Streuteller oder von der eventuell auslaufenden Sole getroffen wird.
Ein Auswechseln der Schürfleisten bei angebautem und angehobenem Pflug ist nur zulässig, wenn dieser gegen unbeabsichtigte Bewegung formschlüssig z.B. Unterstellböcke gesichert ist. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.
4.8.2 Umgang mit Streusalz und Sole
Bei der Lagerung von Streusalz, z.B. in Hallen, ist darauf zu achten, dass der Böschungswinkel des Streugutes nicht zu steil wird, um ein Abrutschen des Streugutes und eine Verschüttung des Arbeitsbereiches zu verhindern.
Auf Grund der aggressiven Wirkung des Salzes ist der Zustand der Geräte und elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in der Halle regelmäßig zu kontrollieren. Stromzuführungen zu Fördereinrichtungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen und Stolperstellen vermieden werden.
Beim Umgang mit auftauenden Streustoffen (Salze und deren Lösungen) kann eine Gefährdung insbesondere der Haut und der Augen auftreten. Daher ist die wichtigste Schutzmaßnahme beim Umgang mit Salzen bzw. deren Lösungen das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen, z.B. aus Nitril- oder Butylkautschuk und das Betreiben von intensivem Hautschutz. Besteht die Gefahr des Augenkontaktes, z.B. beim Betanken mit Solelösung oder bei Staubentwicklung, ist eine Schutzbrille zu tragen. Bei Staubentwicklung - insbesondere beim Einsatz von "wasserfreiem" Calciumchlorid - ist zusätzlich Atemschutz (Partikelfilter P2) zu tragen.
Beim Lösen von Schlauchleitungen ist besondere Vorsicht geboten, da Sole auslaufen kann. Durch Sole verunreinigte oder nasse Kleidung ist sofort zu wechseln.
4.9 Markierungsarbeiten
Die Durchführung von Markierungsarbeiten ist für die Beschäftigten oftmals mit folgenden Gefährdungen verbunden:
Auch die Belastung durch nicht ergonomische Arbeitsabläufe sind, z.B. durch häufigeren Bedienerwechsel, zu berücksichtigen.
Um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten:
Sicherung der Arbeitsstelle
Vor der Durchführung der Markierungsarbeiten ist zu prüfen, ob die Arbeiten unter Sperrung des Straßenabschnittes durchgeführt werden können. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die Arbeiten in verkehrsarme Zeiten verlegt werden.
Werden Markierungsarbeiten unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ausgeführt, müssen die Sicherungsmaßnahmen den Schutz der Beschäftigten an der Arbeitsstelle, der Verkehrsteilnehmer und auch der nicht sofort befahrbaren Fahrbahnmarkierung gewährleisten.
Bei Markierungsarbeiten handelt es sich i.d.R. um bewegliche Arbeitsstellen, die sich in Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen. Nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) sind derartige Arbeitsstellen nach Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer zu sichern. Dies kann erfolgen z.B. nach Regelplan:
Markierungsmaschinen, die sich unmittelbar im oder am Verkehrsbereich bewegen oder eingesetzt werden, nehmen Sonderrechte in Anspruch. Gemäß RSa 95 Teil a 7.3 sind sie daher mit einer rotweißroten Sicherheitskennzeichnung nach RSa 95 Teil a 7.1 auszustatten. Darüber hinaus sollten sie zusätzlich mit zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und/oder einem kleinen Blinkpfeil gemäß RSa 95 Bild A-6 in Verbindung mit Zeichen 222 (Rechts und/oder links vorbei) ausgestattet sein. Damit soll die Maschine nach vorn und hinten deutlich erkennbar und gesichert sein. Diese Ausstattung entspricht dem Regelplan C II/4, der überwiegend zur Ausführung kommt und ebenso innerorts angewendet werden kann. Zu diesem Regelplan wird aber in der RSa 95 darauf verwiesen, dass er nur anzuwenden ist, wenn beidseitig der Markierungsmaschine eine Restfahrbahnbreite von mindestens 2,50 m gewährleistet wird. Ansonsten wird eine einseitige Sperrung der Fahrbahn erforderlich.
Besondere Gefährdung durch Fahren auf der Gegenfahrbahn bzw. rechts vorbeiziehenden Verkehr sind zu vermeiden.
Maßnahmen für den Umgang mit Markierungsfarben
Lösemittelhaltige Straßenmarkierungsfarben sind leichtentzündlich und bilden Dämpfe, die im Gemisch mit Luft explosionsfähig sind. Außerdem können sie akute Rauschzustände verursachen und bei längerer Einwirkung das Nervensystem sowie Leber und Nieren schädigen.
Das Einatmen von Farb- oder Essigsäureaerosolen, Ammoniakdämpfen oder anderer flüchtiger Inhaltsstoffe ist zu vermeiden (Sicherheitsdatenblatt beachten). Deshalb sollten nur lösemittelfreie Markierungsfarben verwendet werden. Die Verwendung von Primern, Trocknungsbeschleunigern ist mit zusätzlichen Gesundheitsgefahren verbunden. Für die verwendeten Markierungsfarben, Primer und Trocknungsbeschleuniger sind die Schutzmaßnahmen gemäß Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt) zu beachten. Bei Einbau von Kaltplastik ist auf einen ausreichenden Luftaustausch zu achten.
Bei Bedarf ist hautbedeckende Kleidung und geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Schutzhandschuhe, Schutzbrille).
Spritznebel sind durch Abschirmung des Spritzkopfes zu vermeiden. Bei Markierungsarbeiten von Hand kann die Schadstoffbelastung in der Atemluft durch Auswahl des Arbeitsverfahrens (Streichen statt Spritzen) reduziert werden.
Maßnahmen gegen Lärmbelastung
Bei zu hoher Lärmbelastung (siehe Abschnitt 3.3 dieser Regel) durch die Arbeitsmittel sind entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen (lärmarme Aggregate, Kapselung, lärmarme Düsen). Gegebenenfalls ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden (siehe Abschnitt 3.8 dieser Regel).
4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrs- und Entwässerungseinrichtungen
Gefährdungen beim Reinigen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Entwässerungseinrichtungen ergeben sich aus
Bei Reinigungsarbeiten im Verkehrsraum, die auch der Erhaltung der Verkehrssicherheit dienen, sind die nach der "Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSa 95) notwendigen Absicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Für häufig auftretende Situationen sind Regelpläne im Anhang 6 dargestellt:
Anforderungen an die Fahrzeuge hinsichtlich der farblichen Ausführung und Sicherheitskennzeichnung sowie der Verwendung von gelbem Blinklicht (Rundumleuchte) siehe Abschnitt 4.4.6.2 dieser Regel.
Für die Öffnung von Abdeckungen von Straßeneinläufen, Schächten o. ä. sind geeignete Hebevorrichtungen zu verwenden, um eine Überlastung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Die Abdeckungen sind danach wirkungsvoll gegen Umkippen zu sichern.
4.11 Tunnelunterhalt
4.11.1 Verkehrssicherung beim Tunnelunterhalt
Die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei der Tunnelinstandhaltung sind entsprechend Abschnitt 4.1 dieser Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungs- oder Begegnungsverkehrs, sowie der unterschiedlichen Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde abzustimmen.
Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung ist der Einsatz von baulichen Leitelementen vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen sind außerhalb des Tunnelbauwerkes vorzunehmen. Im Bereich der Baustelle ist grundsätzlich, auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung entsprechend DIN EN 471, empfohlen wird Klasse 3, zu tragen.
4.11.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel beim Tunnelunterhalt
Aufgrund von Schleppwassereintrag im Portalbereich gelten Tunnel in der Regel als feuchte und nasse Räume. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie müssen mindestens gegen Spritzwasser aus allen Richtungen (Mindestschutzart IP x 4) geschützt sein.
Bei Strahlwasser aus allen Richtungen, z.B. beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern, sind höhere Schutzarten erforderlich.
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen mit erhöhter Staubentwicklung zu rechnen ist, müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einen Schutz gegen schädliche Staubablagerungen aufweisen (Mindestschutzart IP5 X).
Um die Brandlast so gering wie möglich zu halten, müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den jeweiligen Anforderungen ausgewählt werden. So können für den Einsatz im Tunnelbauwerk z.B. Kabelisolierungen aus flammwidrigem und/oder halogenfreiem Material, sowie Transformatoren in Gießharzausführung oder mit Silikonisolierflüssigkeit erforderlich werden.
Bei der Auswahl der Standorte, z.B. von Verteileranlagen oder Transformatorstationen, ist auf die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flucht- und Rettungswege zu achten.
Neben der vorhandenen Tunnelbeleuchtung, muss für eine ausreichende Beleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege gesorgt werden. Dabei empfiehlt die Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" (BGR 131-2) folgende Mindestbeleuchtungsstärken:
Eine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer ist auszuschließen.
Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig auf betriebssicheren Zustand geprüft werden (siehe Abschnitt 5.3 dieser Regel).
4.11.3 Belüftung
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol. % gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten. Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre ist zu verhindern. Sind die vorgenannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten, müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für die Bemessung der künstlichen Belüftung sollte beim Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge von 4,0 m3/min angesetzt werden. Die bereits für den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie während der Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt, bei der Bemessung der künstlichen Belüftung mit in Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Arbeiten sind messtechnische Überwachungen zur Einhaltung der zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen durchzuführen und über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.
4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept
Auf Grund der besonderen Gefährdungen bei Arbeiten in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) in Verbindung mit § 22 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ein Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei dem folgendes zu beachten ist:
Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie möglich zu halten.
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z.B. Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen) können berücksichtigt werden.
Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Der "Leitfaden für die Planung- und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen", der vom Deutschen Ausschuss für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (Da GRW) erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:
Gefährdungskategorie A | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die bis zu 500 m betragen |
Gefährdungskategorie B | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 500 m und bis zu 1000 m betragen |
Gefährdungskategorie C | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 1000 m betragen. |
Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen in Betracht:
Gefährdungskategorie A
Gefährdungskategorie B
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie a ist:
Gefährdungskategorie C
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie a u. B ist:
4.11.5 Maschineneinsatz beim Tunnelunterhalt
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.4 und 4.14 dieser Regel genannten Forderungen ist beim Einsatz im Tunnel folgendes zu beachten:
Bei Arbeiten im Tunnel sind vorrangig elektrisch betriebene Maschinen einzusetzen. Bei Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen sind dieselbetriebene den benzinbetriebenen Motoren vorzuziehen. Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu vermeiden.
Gemäß TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" sind Verkehrstunnel als ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche anzusehen. Entsprechend des Abschnitts 4.2.1 TRGS 554 sind die dieselbetriebenen Maschinen mit Dieselpartikelfilter (DPF) auszurüsten.
Rückwärtsfahrende Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte mit eingeschränkter Sicht ohne Rückraumüberwachungssystem müssen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) mindestens über zwangsläufig einschaltende optische Warneinrichtungen, z.B. gelber Rundumleuchte, verfügen. Eine sinnvolle Ergänzung kann eine ebenfalls bei der Rückwärtsfahrt automatisch einschaltende akustische Warneinrichtung sein. Letztere ist aber nur sinnvoll, wenn an der Arbeitsstelle eine Häufung von akustischen Warnsignalen nicht eintritt.
Die festgelegten Feuerwehr- und Rettungswege, sowie die Fluchtwege, müssen jederzeit umgehend von Maschinen und Geräten geräumt werden.
4.12 Einsteigen in Schächte, Kanäle und umschlossene Räume
Inspektions- oder Reinigungsarbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen und anderen Bauwerken der Straßenentwässerung, wie z.B. Anlagen zur Ableitung oder Speicherung von Niederschlagswasser, sind auf Grund ihrer Besonderheiten gefährliche Arbeiten nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) (siehe auch § 8 BGR/GUV-R A1).
Hierbei kann eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch:
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Einsteigen in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen sind daher aus dem Regelwerk besonders zu beachten:
Der Unternehmer hat die notwendigen
für das Einsteigen zu schaffen.
Die folgende Tabelle aus Anhang 1 der BGR/GUV-R 126 enthält eine Übersicht der Maßnahmen beim Einsteigen in Schächte und umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen, welche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen sind.
Einstiegstiefe | Maßnahmen |
1 - 5 m |
|
5 - 10m | Zusätzlich zu den Maßnahmen für 1 - 5 m: PSa gegen Absturz verwenden. |
> 10 m | Zusätzlich zu dem Maßnahmen für 5 - 10 m: bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden. |
4.13 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen ist die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) zu beachten.
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf nur gearbeitet werden, wenn
Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung
Netz-Spannung Un (Effektivwert) kV |
Schutzabstand *) m |
bis 1 | 1,00 |
über 1 bis 110 | 3,00 |
über 110 bis 220 | 4,00 |
über 220 bis 380 und bei unbekannter Netzspannung | 5,00 |
*) siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3). |
Bei Freileitungen ist der spannungsfreie Zustand zuverlässig hergestellt, wenn dies vom Energieversorgungsunternehmen bestätigt und der fragliche Leitungsabschnitt von einer Elektrofachkraft geerdet und kurzgeschlossen wurde.
4.14 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
4.14.1 Allgemeines
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, konkretisiert durch § 6 der Gefahrstoffverordnung, ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise hierzu enthält der Abschnitt 3.3 dieser Regel. Je nach dem zu verarbeitendem Produkt und den örtlichen Verhältnissen ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Dies kann Augenschutz, Handschutz, Atemschutz und Schutzkleidung sein. Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sind ergänzend durchzuführen. Es ist stets auf ausreichende Lüftung zu achten.
4.14.2 Bitumen, Bitumenanstriche und Kaltbitumen
In Abhängigkeit von Produkt und Verarbeitungsform bestehen unterschiedliche Gefährdungen. Werden Gase und Aerosole beim Verarbeiten eingeatmet, können diese bei entsprechender Konzentration zu Gesundheitsschäden führen. Es besteht die Möglichkeit der Reizung der Augen und der Atemwege bis hin zur Atemnot. Direkter Hautkontakt führt zu Hautreizungen. Deshalb muss Hautkontakt vermieden und geeigneter Hautschutz betrieben werden.
Beim Einsatz von Kaltbitumen geht die Gefährdung in erster Linie vom Lösemittelanteil aus. Bei Tätigkeiten mit heißem Bitumen besteht außerdem Verbrennungsgefahr. Es sollten nach Möglichkeit Lösemittel- und aromatenarme Bitumenprodukte verwendet werden.
Beim Einbau von Gussasphalt mit Temperaturen von 240-260° C werden Gase und Aerosole aus Bitumen freigesetzt, die den bisherigen Grenzwert von 10 mg/m3 deutlich überschreiten. Durch die Entwicklung viskositätsabsenkender Zusätze können Walz- und Gussasphalte nunmehr mit bis zu um 30 Grad abgesenkten Temperaturen hergestellt und verarbeitet werden. Beim Einbau von Gussasphalt mit abgesenkten Temperaturen liegen die Expositionen unter 10 mg/m3. Der Einbau von Gussasphalt mit abgesenkten Temperaturen stellt damit den aktuellen Stand der Technik dar.
Ab 1.1.2008 darf Gussasphalt nur noch bei abgesenkten Temperaturen gemäß "Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt - M TA" und ZTV Asphalt-StB 07 eingebaut werden.
4.14.3 Farben, Lacke und Lösemittel
Beim Umgang mit diesen Produkten geht die Hauptgefährdung von den Lösemittelanteilen aus. Deshalb ist grundsätzlich das Einatmen der Lösemitteldämpfe und der Kontakt mit der Haut zu vermeiden. Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Produkte geben die Kennzeichnung der Gebinde, die EG-Sicherheitsdatenblätter sowie die Produkt- bzw. Giscodes (Kennziffer, um die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher zu machen; je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso lösemittelhaltiger bzw. gefährlicher ist das Produkt). Folgende lösemittelhaltigen Produkte finden u. a. Verwendung:
Da die Dämpfe der meisten Lösemittel schwerer als Luft sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen aller Art, wie z.B. Arbeitsgruben, an und können dort zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei der Installation von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen. Lösemittelhaltige Produkte sind leicht flüchtig und brennbar.
Weitere Hinweise gibt die Information "Lackierer" (BGI 557).
4.14.4 Otto- und Dieselkraftstoff
Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist. Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern besondere Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.9.2 dieser Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen angegebenen Maßnahmen sind deshalb unbedingt zu beachten; dazu gehören u. a.
Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft und enthält unter anderem das gesundheitsschädliche Toluol als Beimischung. Für den Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen wie z.B. Motorsägen, Motorsensen oder Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol. % Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich.
Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner oder zur Hautreinigung eingesetzt werden.
4.14.5 Abgase von Dieselmotoren
Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen - DME) sind auf Grund des darin enthaltenen Rußes als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid- Vergiftung.
Mit dem Auftreten von Dieselmotorabgasen ist zu rechnen:
Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen. Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:
Weitere Informationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind in der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" enthalten.
4.14.6 Feinstaub- und Faserfreisetzung beim Fräsen von Verkehrsflächen
Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt oder Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische Feinstäube und andere Feinstäube freigesetzt werden.
Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung (z.B. durch Staubabsaugung) nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, wird das Tragen von Atemschutz zwingend erforderlich (siehe TRGS 517 "Umgang mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" sowie TRGS 559 "Mineralischer Staub").
4.14.7 Transport von gefährlichen Stoffen
Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-TaktMischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken und Farben, Spraydosen und anderen Gütern, die auf den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes transportiert werden, um Gefahrstoffe, müssen neben der Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften, wie z.B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung ( GbV) beachtet werden.
Kleinmengenregelung: Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen auch ohne Einhaltung aller Anforderungen an einen Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach Art der Beförderungsdurchführung sowie nach der sogenannten Kleinmengenregelung. Diese Regelung sieht den Transport von z.B. motorbetriebenen Geräten mit dem für diese bestimmten Treibstoff in zugelassenen Behältern zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle zurück zum Betriebshof vor. Fahrten und Transporte, die der internen und externen Versorgung dienen, wie z.B. die Beförderung von Treibstoffen von einer Tankstelle zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.
Es dürfen nicht mehr als 450 Liter je Verpackung befördert werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden (vgl. Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3.6 GGVSE/ ADR). Die Höchstmengen können Tabellen direkt entnommen oder bei Transport verschiedener Gefahrgüter mit der "1000-Punkte-Regel" berechnet werden (siehe Anhang 3).
Auch beim Transport von Kleinmengen gilt es zu beachten:
Erleichterte Anforderungen für den Transport von gefährlichen Stoffen gelten für Transporte in Verbindung mit der Haupttätigkeit (z.B. Transport von Kraftstoffen zusammen mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle - siehe Punkt 1.1.3.1c ADR).
Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:
Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem (Transportbehälter mit Zwangsbelüftung) geschehen.
Hinweise enthält die Information "Gefahrstoffe sicher Transportieren" (GBG 17.2) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
4.14.8 Lagerung von gefährlichen Stoffen
4.14.8.1 Allgemeines
Gefahrstoffe sollten grundsätzlich in Originalgefäßen und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Gemäß § 8 (5) Gefahrstoffverordnung dürfen sie nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden. Giftige oder sehr giftige Stoffe und Zubereitungen (z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel) dürfen darüber hinaus nicht zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu berücksichtigen.
4.14.8.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist an folgenden Orten unzulässig:
Auch dürfen an diesen Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter von mehr als 10 Liter Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten enthalten, nicht abgestellt werden.
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen nach TRbF 20 besonderen baulichen Anforderungen genügen. Die Räume
Werden brennbare Flüssigkeiten in den Räumen umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Deshalb sollten möglichst nur kleinere Gebinde, die ein Umfüllen erübrigen, beschafft werden. Bei dieser sogenannten "passiven Lagerung" (Aufbewahrung in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert werden) kann auf eine explosionsgeschützte Elektroinstallation, eine künstliche Beleuchtung und meist auch auf eine technische Lüftung verzichtet werden.
Für Lager im Freien sind folgende Anforderungen zu beachten:
Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind zudem die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
4.14.8.3 Lagerung von Druckgasflaschen
Die Lagerung von Druckgasflaschen ist unzulässig
Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten:
Anforderungen an Lagerräume für Druckgasflaschen:
Für die Lagerung gefüllter Druckgasflaschen im Freien ist zu beachten:
Weitere Hinweise sind in der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" zu finden.
4.14.9 Umgang mit illegal im Straßenraum entsorgten gefährlichen Stoffen
Soweit undefinierbare Stoffe (Flüssigkeiten in Behältern, Pulver u. ä.) aufgefunden werden und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Gefahrstoffe handelt, ist größte Vorsicht geboten.
Zu beachten ist :
4.15 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen
4.15.1 Allgemeines
Bei verschiedenen Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst können die Beschäftigten Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren) und dem Gefährdungspotential von humanpathogenen Parasiten ausgesetzt sein. Die Beschäftigten kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind oder die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt sind. Deshalb handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung ( BioStoffV).
Hierzu zählen insbesondere das Sammeln und Beseitigen von Abfällen oder toten Tieren als auch Tätigkeiten in niederer Vegetation wie Rasen mähen oder Wege bzw. Straßenränder freischneiden, bei denen durch Zeckenstiche Infektionserreger übertragen werden können. Ferner zählen zu den Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen auch der Kontakt mit sensibilisierenden oder giftigen Pflanzen und Insekten wie den Eichenprozessionsspinnern. Diese Tätigkeiten unterliegen zwar nicht den Regelungen der Biostoffverordnung ( BioStoffV), jedoch sind sie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind die allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" anzuwenden.
Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen:
Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:
Siehe auch die Hinweise im Abschnitt 3.3 dieser Regel.
4.15.2 Abfallbeseitigung
Im Straßenunterhaltungsdienst müssen Abfallsammelbehälter auf Parkplätzen und in öffentlichen Anlagen geleert werden. Im Abfall können infektiöse Materialien vorhanden sein, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (z.B. an Spritzen in Abfallsäcken) enthalten. Der Umgang mit diesen Materialien ist in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen.
4.15.3 Umgang mit Tierkadavern
Soweit Tierkadaver vom Unterhaltungspersonal von der Straße entfernt und in Beseitigungsanstalten gebracht werden, sind entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z.B. Einweghandschuhe, Einwegschutzkleidung) und geeignete Sammelbehälter dafür im Fahrzeug mitzuführen. Kontaminierte Sammelbehälter und die verwendeten Hilfsmittel (Schaufel usw.) sind nach Benutzung durch geeignete Maßnahmen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
Bei besonderen Gefährdungslagen durch infektiöse Tierseuchen wie z.B. Vogelgrippe oder Wildtollwut sind angepasste Maßnahmen zu treffen. Hierzu sind entsprechende Hinweise bei den Veterinärämtern, Gesundheitsämtern oder beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen.
4.15.4 Umgang mit Pflanzen
Beim Umgang mit dornigen oder stachligen Pflanzen ist persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Vor Stichverletzungen durch dornige und stachlige Pflanzen schützen Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren nach DIN EN 388 (vgl. Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195)) und körperbedeckende Kleidung.
Von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzensäften können giftige, allergisierende oder ätzende Wirkungen ausgehen. So bildet z.B. der Riesen-Bärenklau Substanzen, die unter Einwirkungen von Sonnenlicht auf der Hautoberfläche vergiftende Wirkungen auslösen. Beim Umgang mit der Pflanze ist deshalb große Vorsicht geboten. Bloße Berührungen und Tageslicht können bei Menschen zu schmerzhaften und schwer heilenden Verbrennungen beziehungsweise Quaddeln führen. Es wird deshalb empfohlen, bei der Bekämpfung der Pflanze vollständige Schutzkleidung zu tragen, zu der auch ein Gesichtsschutz gehört. Daneben kann auch der Pflanzensaft Probleme hervorrufen. Beim Arbeiten mit dem Mäher oder beim Abhacken der Pflanze kann dieser selbst durch die Kleidung hindurch gesundheitliche Probleme bereiten. Stoffe im Pflanzensaft, die bei Hitze ausgasen, können eine wochenlang anhaltende Bronchitis verursachen. Auch Fieber, Schweißausbrüche und Kreislaufschocks können die Folge des Umgangs mit der Pflanze sein.
Auch Ambrosia-Pflanzen (Beifußblättriges Traubenkraut) haben ein starkes allergisches Potential. Durch die Pollen können Atemwegserkrankungen bis hin zu Asthma auftreten. Bei Hautkontakt ist mit Juckreiz und Hautrötungen zu rechnen. Hautkontakt sollte daher vermieden werden. Ein notwendiger Umgang mit blühenden Pflanzen ist unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrille) vorzunehmen. Größere Bestände dieser Pflanze sind an die zuständigen Landesbehörden zu melden.
Die Kanadische Goldrute steht im Verdacht, Heuschnupfen auszulösen. Beim Bearbeiten des Holzes von Robinien kann es durch Einatmen von größeren Staubmengen zu Vergiftungserscheinungen kommen. Viele weitere Pflanzen, wie einheimische Giftpflanzen (z.B. Pilze, Fingerhut) und auch die invasiven Neohyten (z.B. Lupine, Traubenkirsche, Robinie, Schmalblättriges Greiskraut) können beim Verzehr zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen für Mensch und Tier führen.
Die Beschäftigten müssen deshalb über das Aussehen und die von den Pflanzen ausgehenden Gefahren und über geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterwiesen werden .
4.15.5 Zecken
Zecken können Krankheiten übertragen. Dazu zählen ernsthafte Erkrankungen wie Borreliose oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Deshalb ist ein Zeckenstich eine Verletzung, mit der keineswegs leichtfertig umgegangen werden sollte. Zeckenstiche sollten im Unfall-/Verbandbuch dokumentiert werden.
Vorbeugende Maßnahmen (Expositionsprophylaxe) sind das Tragen von langen Hosen und hohem Schuhwerk sowie das Meiden von Unterholz und hohem Gras. Körper und Kleider sollten nach der Arbeit auf Zecken abgesucht werden. Gefundene Zecken sollten mit einer Zeckenpinzette oder Zeckenkarte fachkundig entfernt, die Stelle des Stichs mit einem geeigneten zur Verfügung gestellten Mittel desinfiziert und der Zeitpunkt notiert werden. Gegebenenfalls sollte ein Arzt aufgesucht werden. Eine Frühsommer-Meningoenzephalitis kann durch eine aktive Impfung häufig verhindert werden.
4.15.6 Eichenprozessionsspinner
Für den Menschen gefährlich sind die Haare des 3. Larvenstadiums (Mai, Juni) des Eichenprozessionsspinners. Sie halten sich auch an den Kleidern und Schuhen und lösen bei Berührungen stets neue allergische Reaktionen aus. Die fast unsichtbaren Brennhaare dringen leicht in die Haut und Schleimhaut ein und setzen sich dort mit ihren Häkchen fest. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, stellen eine anhaltende Gefahrenquelle dar. Da die Raupenhaare eine lange Haltbarkeit besitzen, reichern sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs (Gräser, Büsche, Sträucher) an.
Als Hautreaktion können sich Quaddeln, Hautentzündungen und Knötchen, die an Insektenstichreaktionen erinnern, zeigen. Meist sind alle Hautbereiche betroffen, welche nicht bedeckt waren.
Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare können zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen.
Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
4.15.7 Taubenkot
Im Straßenunterhaltungsdienst können Beschäftigte in bestimmten Arbeitsbereichen in Kontakt mit Taubenkot kommen. Solche Arbeitsbereiche können z.B. Brücken oder sonstige überdachte Anlagen sein, die häufig als Aufenthaltsorte und Nistplätze von Tauben dienen und demzufolge mit Taubenkot und sonstigen Ausscheidungen sowie Federn und Parasiten verschmutzt sind. Tauben scheiden mit dem Kot viele Mikroorganismen aus. Darunter können sich auch krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze) der Risikogruppe 2 befinden. Als Vertreter der Risikogruppe 3 ist im Taubenkot oft das Bakterium Chlamydophila psittaci (Erreger der Papageienkrankheit) anzutreffen. Die Krankheitserreger können auch am Gefieder der Tauben haften und beim Aufflattern der Tiere in den Luftraum gelangen. Neben der Infektionsgefährdung ist auch die sensibilisierende und toxische Wirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus besitzt Taubenkot auch eine ätzende Wirkung.
Weitere Hinweise bei Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot sowie eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ( BioStoffV) findet sich in der Information "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung; Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" (BGI 892).
5 Prüfungen
5.1 Allgemeines
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203).Prüfungen von Arbeitsmitteln siehe §§ 3, 10 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
Nach § 11 der Betriebssicherheitsverordnung sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt.
Die im Straßenunterhaltungsdienst häufig eingesetzten prüfpflichtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind im Anhang aufgeführt.
Der Tabelle können insbesondere die
entnommen werden.
Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden, darf der Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.
Mängel sind durch die Beschäftigten zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Aufgaben oder verfügen sie nicht über die dafür nötige Sachkunde, so haben sie den Mangel den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
5.2 Prüfung vor der Benutzung
Arbeitsmittel sind vor der Benutzung arbeitstäglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Anhang 1 enthält eine Zusammenstellung zu prüfender Arbeitsmittel
Der Fahrzeugführer von fahrbaren Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherungseinrichtungen und beobachtet während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel.
Allgemeine Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen enthält z.B. der Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).
5.3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen auf ihren sicherheitsgerechten Zustand durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte zu prüfen
Die Prüffrist sollte 12 Monate betragen. Bei besonders starken Beanspruchungen kann eine Reduzierung der Prüffrist notwendig sein. Bei besonders geringer Beanspruchung und entsprechender Dokumentation kann die Prüffrist auch verlängert werden.
Weitere Hinweise gibt die Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GUV-I 8524) und "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GIV-I 5190).
Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Ein Prüfnachweis ist für jedes Gerät zu führen und bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren.
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal monatlich durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen. Zusätzlich muss arbeitstäglich eine Funktionsprüfung durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.
6 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regel ist anzuwenden ab Oktober 2011, soweit nicht Inhalte dieser Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Beispiele für prüfpflichtige Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge) | Anhang 1 |
Für die in der Tabelle aufgeführten Arbeitsmittel werden Empfehlungen zu Prüffrist, prüfenden Personen und zur Dokumentation gegeben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthebt nicht davon, für die dort aufgeführten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. Die in der Tabelle genannten Prüffristen sind Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Regeln für Sicherheit und Gesundheit (GUV-R bzw. BGR) entnommen.
Durch die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) wurde im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln die Begriffe "befähigte Person" und "Zugelassene Überwachungsstelle" (ZÜS) eingeführt. Anforderungen an befähigte Personen enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203). Andere Vorschriften definieren weiterhin die Anforderungsprofile "Sachkundiger" bzw. "Sachverständiger" und werden in der folgenden Tabelle im Zusammenhang mit diesen genannt.
Werkzeug, Maschine, Gerät | Vorschrift | Prüfart | Prüffristen | Prüfung durch | Dokumentation |
Druckbehälter | Betriebssicherheits- verordnung § § 14 bis 17 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | ZÜS | Prüfbescheinigung |
äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung | nach Einstufung | ZÜS ggf. befähigte Person |
Prüfbescheinigung | ||
Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) § 5 Information "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GUV-I 5190) |
z.B. Schutzleiterprüfung, Isolationswiderstand, Schutzleiter- und Berührungsstrom, Funktionsprüfung | 6 bis 12 Monate je nach Einsatz und Prüfergebnis | Elektrofachkraft (befähigte Person gemäß BetrSichV); bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft | erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
Information "Prüfung orts- veränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GUV-I 8524) | Prüfung auf Mängel | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich | |
Fahrzeuge | StVZO § 29 |
keine Mängel | siehe StVZO § 29 | amtlich anerkannter Sachverständiger | Prüfbescheinigung und Prüfplakette |
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 57 | Prüfung auf betriebs- sicheren Zustand | je nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | Sachkundiger | erforderlich | |
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 36 | Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen; | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | Fahrer | nicht erforderlich | |
augenfällige Mängel | während der Arbeitsschicht | ||||
Flurförderzeuge (Gabelstapler) | UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D27.1), § 20 | mindestens einmal jährlich | Sachkundiger | Prüfnachweis | |
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen | UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) § 33 | Erstprüfung | vor der ersten Inbetriebnahme | Sachkundiger (befähigte Person) | Prüfbescheinigung |
regelmäßige Prüfung | alle 2 Jahre | Sachkundiger (befähigte Person) | Prüfbescheinigung | ||
Flüssigkeitsstrahler | "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) Kapitel 2.36 Abschnitt 4 |
Prüfung auf arbeitssicheren Zustand | vor Inbetriebnahme, nach Betriebsunter- brechungen von mehr als 6 Monaten, mind. einmal jährlich |
Sachkundiger (befähigte Person) | Prüfnachweis oder Prüfplakette |
Handwerkzeuge (z.B. Axt, Hacke, Handsäge) | Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 2.4 |
Prüfung auf Mängel | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich |
Maschinen und Geräte zur Grünpflege (z.B. Mähgeräte, Häcksler, Freischneider), Motorsäge, Holzbearbeitungs- maschinen |
Betriebssicherheits- verordnung § 10 |
Prüfung auf sicheren Betrieb | nach ermittelten Fristen | befähigte Person | erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 2.4 |
Prüfung auf Mängel | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich | |
Leitern | Betriebssicherheits- verordnung § 10 sowie Anhang 2 Ziffer 5.3.1 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (GUV-I 694) |
Prüfung auf sicheren Betrieb sowie ordnungsgemäßer Zustand | nach ermittelten Fristen, wiederkehrend |
befähigte Person | erforderlich |
Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 2.4 |
Prüfung auf Mängel | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich | |
Hubarbeitsbühnen | "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | Sachkundiger (befähigte Person) | Prüfbuch (BGG 945-1) |
regelmäßige Prüfung | einmal jährlich | ||||
Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 4.1.1 |
Prüfung auf einwand- freien Zustand | arbeitstäglich | Benutzer | nicht erforderlich | |
Krane (auch: LKW-Ladekrane) |
UVV "Krane" (BGV/GUV-V D6) § § 25 bis 28 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | Sachverständiger | Prüfbuch |
regelmäßige Prüfung | mindestens einmal jährlich |
Sachkundiger (befähigte Person) |
(BGG 943) | ||
Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 2.4 |
Prüfung auf Mängel | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich | |
Lastaufnahme- einrichtungen im Hebezeugbetrieb |
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | Sachkundiger (befähigte Person) |
erforderlich |
regelmäßige Prüfung | mindestens einmal jährlich | ||||
Lastaufnahme- einrichtungen zum Heben von Personen |
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | Sachkundiger (befähigte Person) |
erforderlich |
regelmäßige Prüfung | mindestens einmal jährlich | ||||
Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 4.1.1 |
Prüfung auf einwand- freien Zustand | arbeitstäglich | Benutzer | nicht erforderlich | |
Winden | UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8) § 23 |
Erstprüfung | vor Inbetriebnahme | Sachkundiger (befähigte Person) | Prüfbuch erforderlich (BGG 956) |
regelmäßige Prüfung | mindestens einmal jährlich | ||||
Persönliche Schutzausrüstung (allgemein) | UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) § 30 Betriebssicherheits- verordnung Anhang 2 Ziffer 4.1.1 |
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich |
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz | Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) | Prüfung auf einwand- freien Zustand | nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | Sachkundiger | empfohlen |
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand | vor Benutzung | Benutzer | nicht erforderlich |
Anhang 2 |
Platzbedarf bei Aufrechterhaltung des Öffentlichen Verkehrs außerorts beim Asphalteinbau
Lastfreier Streifen bei unverbauten Gräben oder Baugruben neben dem Verkehrsraum
Anwendung der "1000-Punkte-Regel" | Anhang 3 |
Gemäß der "1000-Punkte-Regel" ist ein Transport immer dann von einigen Vorschriften des Gefahrgutrechts befreit, soweit für den Transport ein Punktewert unter 1000 errechnet werden kann. Die Punkte werden dabei wie folgt berechnet:
Daraus ergeben sich die Einzelpunkte pro Gefahrgut. Abschließend werden die Einzelpunkte aller transportierten Gefahrgüter aufsummiert.
Beispiel 1: Es sollen 40l Benzin, 20l Verdünnung und 100l Diesel transportiert werden.
Stoff, UN-Nr., Verpackungsgruppe | Beförderungskategorie | Faktor | Menge | Punkte |
Benzin, UN 1203, II | 2 | 3 | 40l | 120 |
Verdünnung, UN 1263, II | 2 | 3 | 20l | 60 |
Diesel, UN 1202, III | 3 | 1 | 100l | 100 |
Summe | 280 |
Die Summe beträgt 280 Punkte. Da 1000 Punkte unterschritten werden, ist die Beförderungseinheit freigestellt; es liegt ein Transport unter Kleinmengenbedingungen vor.
Beispiel 2: Es sollen 150 Liter Benzin, 2 x 300 Liter Diesel und eine Druckgasflasche für Flüssiggas von 30 kg transportiert werden.
Stoff, UN-Nr., Verpackungsgruppe | Beförderungskategorie | Faktor | Menge | Punkte |
Benzin, UN 1203, II | 2 | 3 | 150l | 450 |
Propangas, UN 1965, II | 2 | 3 | 30kg | 90 |
Diesel, UN 1202, III | 3 | 1 | 600l | 600 |
Summe | 1140 |
Die Summe beträgt 1140 Punkte. Da die Summe über 1000 Punkten liegt, liegt hier kein Transport unter Kleinmengenbedingungen, sondern ein Gefahrguttransport vor.
Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen (zu § 46 Abs. 1) | Anhang 4 |
1. Handzeichen für allgemeine Hinweise | ||
Achtung
Arm gestreckt mit nach vorn gekehrter Handfläche hochhalten |
Halt
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken |
Halt - Gefahr
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken und abwechselnd an- winkeln und strecken |
2. Handzeichen für Fahrbewegungen | ||
Abfahren
Arm hochgestreckt mit nach vorn gekehrter Handfläche seitlich hin und her bewegen |
Herkommen
Mit beiden Armen mit zum Körper gerichteten Handflächen heranwinken |
Entfernen
Mit beiden Armen mit vom Körper weggerichteten Handflächen wegwinken |
Links fahren
Den der Bewegungsrichtung zugeordneten hin und her bewegen |
Rechts fahren
Arm anwinkeln und seitlich |
Anzeige einer Abstandsverringerung
Beide Handflächen parallel dem Abstand entsprechend halten |
Betriebsanweisungen | Anhang 5 |
Die Betriebsanweisung muss auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein und ganz konkret auf die dort vorhandenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen eingehen. Es ist deshalb die Aufgabe des Unternehmers, eine entsprechende Betriebsanweisung zu erstellen.
Die Betriebsanweisung selbst muss so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Stoffe usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich nicht verwendet werden. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen, d.h. unnötige Fremdwörter sind zu vermeiden. Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Dabei sollen ein oder zwei DIN A4-Seiten nicht überschritten werden. Form und Gestaltung sollten der Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) entsprechen.
Hinweis
Bei den nachfolgenden Betriebsanweisungen handelt es sich um Muster-Betriebsanweisungen. Diese sind den konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.
Betriebsanweisung Nr.: | Betrieb: |
Tätigkeit:
Einsteigen in umschlossene Räume |
|
Anwendungsbereich | |
|
|
Gefahren für Mensch und Umwelt | |
|
|
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | |
|
|
Verhalten bei Störungen | |
|
|
Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | |
|
|
Instandhaltung/ Entsorgung | |
|
|
Stand: 26.06.2007
Datum: |
Unterschrift des Unternehmens: |
Nr.:
Betriebsanweisung |
|
Gebäude:
Betrieb: freigegeben (Unterschrift): |
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Erfassungsdatum: |
Anwendungsbereich | |
Erbau-Radlader Diese Betriebsanweisung gilt für die Verwendung von Radladern (Muster) |
|
Gefahren für Mensch und Umwelt | |
|
|
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | |
|
|
Verhalten bei Störungen | |
|
|
Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | |
|
|
Instandhaltung/ Entsorgung | |
|
|
Durch die oben geleistete Unterschrift wird die Anpassung der Ba auf die Arbeitsplatzspezifischen Bedingungen und ortsbefindlichen Bedienungsanleitungen bestätigt. |
Betrieb: | Betriebsanweisung Motorsäge (Muster) |
Datum/Unterschrift |
Anwendungsbereich | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit mit Motorsägen. | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
Schnittverletzungen.
Fallende Bäume oder Äste, Spannungen im zu sägenden Holz, Abgase, Vibrationen, Lärm Gefährdungen für die Umwelt durch austretende Öle und Kraftstoffe |
||
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Die Regel "Waldarbeiten" (BGR/GUV-R 2114) und die Bedienungsanleitung des Herstellers werden beachtet. Mit der Motorsäge dürfen nur hierfür ausgebildete Beschäftigte arbeiten.
Persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen:
Vor Arbeitsbeginn ist die Motorsäge auf betriebssicheren Zustand zu prüfen (Sicht- und Funktionsprüfung). Im Gefahrenbereich der Motorsäge, bei Baumarbeiten auch im Fallbereich von Bäumen und Ästen, dürfen sich keine Personen aufhalten. Beim Betanken keinen Kraftstoff verschütten (Sicherheitseinfüllstutzen verwenden), nicht rauchen. Nur benzolfreien Kraftstoff und biologisch abbaubares Kettenöl verwenden. Beim Starten der Motorsäge: Kettenbremse einlegen und Säge sicher abstützen. Beim Führen der Motorsäge:
Beim Transport ist die Sägeschiene mit einem Transportschutz zu versehen. Bei Gefahr sofort Motor stillsetzen und Kettenbremse einlegen. |
||
Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | ||
Sämtliche Verletzungen behandeln lassen. Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandsbuch eintragen.
Das Verbandsbuch befindet sich Ersthelfer: |
||
Instandhaltung/ Entsorgung | ||
Die Angaben in der Bedienungsanleitung des Herstellers beachten. Reparaturen dürfen nur von ausreichend qualifizierten Personen durchgeführt werden. Sägeketten sind nach Herstellerangaben zu schärfen, beschädigte Sägeketten sind auszutauschen. Luftfilter sind regelmäßig zu reinigen. | ||
Folgen bei Nichtbeachtung | ||
Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden. |
Betrieb: | Betriebsanweisung Freischneider (Muster) |
Datum/Unterschrift |
Anwendungsbereich | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit mit Freischneidern. | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
Lärm, Vibrationen, Abgase.
Wegfliegende Fremdkörper, scharfe Werkzeuge. Rückschlag der Maschine bei falschem Ansetzen des Werkzeuges oder Auftreffen auf ein Hindernis. |
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Freischneider dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
Die Regel "Waldarbeiten" (BGR/GUV-R 2114) sowie die Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten. Beim Umgang mit Freischneidern ist geeigneter Gesichts-, Augen-, Gehör- und Handschutz sowie festes Schuhwerk zu tragen. Beim Transport ist das Schneidwerkzeug gegen Berührung zu sichern. Vor Arbeitsbeginn sind die Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie das Schneidwerkzeug auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Schutzeinrichtung ist so einzurichten, dass sie die Werkzeugkreisbahn nach unten übergreifend (mind. 3 mm) abdeckt. Haltegriffe und Tragegurte sind auf die Körpergröße einzustellen. Betrieb nur mit benzolfreiem Kraftstoff. Zum Betanken einen Sicherheitseinfüllstutzen verwenden. Beim Betanken kein offenes Feuer und nicht rauchen. Beim Starten die Berührung von Ästen, Steinen u. Ä. durch das Arbeitswerkzeug vermeiden. Beim Arbeiten erforderlichen Sicherheitsabstand zu anderen Personen einhalten. (Herstellerangabe beachten). Bei Gefahr sofort Motor stillsetzen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei stillgesetztem Motor durchführen. |
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Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | ||
Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandsbuch eintragen. Das Verbandsbuch befindet sich Ersthelfer: |
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Instandhaltung/ Entsorgung | ||
Regelmäßig die Funktionen und Vollständigkeit der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen.
Erforderliche Instandsetzungen, Wartungen bzw. Reparaturen sind fachgerecht auszuführen. Bei der Wartung und Instandhaltung ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. |
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Folgen bei Nichtbeachtung | ||
Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden. |
Betrieb: | Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV |
Datum/Unterschrift |
Benzolfreier Kraftstoff (Muster) |
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ist eine sich leicht verflüchtigende, durchscheinende Flüssigkeit. | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
Leichtentzündlich.
Gesundheitsschädlich beim Einatmen. Reizt die Haut. Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Bei Gebrauch ist die Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. Verdampftes Produkt ist schwerer als Luft und verbreitet sich daher auf dem Boden. |
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken, schnupfen.
Vorsicht bei statischer Aufladung. Von Heizquellen, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nie zu Reinigungszwecken verwenden. Behälter fest verschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. Nur zugelassene Behälter verwenden. Augenschutz: Bei Spritzgefahr Schutzbrille tragen. Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitril tragen. Hautschutz: Hautkontakt vermeiden. Hautschutz nach Hautschutzplan durchführen. |
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Verhalten im Gefahrenfall | ||
Brandgase nicht einatmen. Kein Löschwasser benutzen.
Brand: Einsatz von Pulver-, CO2- oder Schaumlöscher. Auslaufen: Aufsaugmittel (kein Sägemehl) benutzen. |
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Verhalten bei Unfällen /Erste Hilfe | ||
Augenkontakt: 10 - 15 Minuten mit viel Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen.
Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen. Hautschutzmittel benutzen. Kleiderkontakt: Benetzte oder durchtränkte Kleidung sofort ausziehen. Einatmen:
Verschlucken:
Ersthelfer: Betriebsleitung informieren. |
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Instandhaltung/ Entsorgung | ||
Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten!
Nicht mit anderen Kraftstoffen und Ölen vermischen und getrennt sammeln! |
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Folgen bei Nichtbeachtung | ||
Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden. |
Betrieb: | Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV |
Datum/Unterschrift |
Dieselkraftstoff (Muster) |
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ist eine mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeit, die aus verschiedenen Kohlenwasserstoffen unterschiedlicher Kettenlänge und Verzweigung besteht. | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
Dieselkraftstoff ist eine brennbare und wassergefährdende Flüssigkeit.
Verdampftes Produkt ist schwerer als Luft und verbreitet sich daher auf dem Boden. Auch entfernte Zündquellen können eine Gefahr darstellen. Irreversibler Schaden durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken möglich. |
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Arbeiten nur bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich!
Nicht erwärmen, da sonst mit Luft explosionsfähige Gemische entstehen können! Vorsicht bei statischer Aufladung. Von Heizquellen, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Gefäße nicht offen stehen lassen! Behälter fest verschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. Nur zugelassene Behälter verwenden. Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Augenschutz: Bei Spritzgefahr Schutzbrille tragen. Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitril tragen. Hautschutz: Hautkontakt vermeiden. Hautschutz nach Hautschutzplan durchführen. |
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Verhalten im Gefahrenfall | ||
Brandbekämpfung nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät und Schutzkleidung.
Brand: Geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum und Wasser im Sprühstrahl (kein Vollstrahl). Auslaufen: Aufsaugmittel (kein Sägemehl) benutzen. |
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Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | ||
Augenkontakt: 10 - 15 Minuten mit viel Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen.
Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen. Hautschutzmittel benutzen. Kleiderkontakt: Mit Dieselkraftstoff beschmutzte Kleidung sofort wechseln. Einatmen: Frischluft. Aus dem Gefahrenbereich bringen. Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Bei Bewusstlosigkeit in stabiler Seitenlage lagern. Arzt rufen. Ersthelfer: Betriebsleitung informieren. |
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Instandhaltung/ Entsorgung | ||
Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten!
Nicht mit anderen Kraftstoffen und Ölen vermischen und getrennt sammeln! |
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Folgen bei Nichtbeachtung | ||
Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden. |
Betrieb: | Betriebsanweisung Biologische Gefährdungen (Muster) |
Datum/Unterschrift |
Anwendungsbereich, Gefahrenbezeichnung | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Gesundheitsgefahren bei der Durchführung von Waldarbeiten im Revier ... ... ... ... ... . | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
Gesundheitliche Gefährdung durch
Aufnahmepfade:
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Es ist auf besondere Hygiene zu achten.
Vor Arbeitspausen und bei Schichtende gründliche Reinigung der Hände und des Gesichts. Hautpflege nach Hautschutzplan durchführen. Keine bodennah wachsenden Waldfrüchte ungewaschen essen. Körperbedeckende Kleidung tragen. Zecken umgehend mit einer Pinzette oder Zange entfernen. Absuchen des Körpers nach Zecken in Arbeitspausen und nach Arbeitsende. Bei Bedarf Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42. In FSME-Endemiegebieten Schutzimpfung wird empfohlen. Kontrolle des Immunstatus für Tetanus, ggf. Auffrischimpfung. |
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Verhalten im Gefahrenfall | ||
Brandgase nicht einatmen. Kein Löschwasser benutzen.
Brand: Einsatz von Pulver-, CO2- oder Schaumlöscher. Auslaufen: Aufsaugmittel (kein Sägemehl) benutzen. |
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Verhalten bei Unfällen/ Erste Hilfe | ||
Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandsbuch eintragen. Das Verbandsbuch befindet sich Ersthelfer: |
Beispielhafte Regelpläne aus den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSa 95) | Anhang 6 |
Regelplan B IV/1: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens
Regelplan B IV/2: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeug
Regelplan C II/3: Bewegliche Arbeitsstelle (nur bei Tageslicht)
Regelplan C II/4: Arbeitsstelle für Markierungsarbeiten in Fahrbahnmitte (nur bei Tageslicht)
Regelplan D III/1: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf einem Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn Sichtweite > 800 m und ständige Geschwindigkeitsbegrenzung < 120 km/h
Regelplan D III/6: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn Sichtweite < 800 m
Regelplan D III/7: Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem befestigten Seitenstreifen einer Richtungsfahrbahn
Vorschriften und Regeln | Anhang 7 |
1. Gesetze, Verordnungen und technische Regeln
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),
Chemikaliengesetz ( ChemG),
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG),
Mutterschutzgesetz ( MuSchG),
Baustellenverordnung ( BaustellV),
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
Biostoffverordnung ( BioStoffV),
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV),
Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV),
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrations ArbSchV)
PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV),
Straßenverkehrsordnung ( StVO),
Straßenverkehrszulassungsordnung ( StVZO),
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV),
TRBa 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
TRBa 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen,
TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung,
TRBS 1112 - Instandhaltung,
TRBS 1203 - Befähigte Personen,
TRBS 2121 - Gefährdung von Personen durch Absturz,
TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
TRGS 555 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten.
2. Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3),
"Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5),
"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),
"Forsten" (GUV-V C51),
"Krane" (BGV/GUV-V D6),
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8),
"Flurförderzeuge" (BGV/GUV-V D27 bzw. GUV-V D27.1),
"Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29),
"Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34),
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2).
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz:
"Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1),
"Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GVU-R 126),
"Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" (BGR 131)
"Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157),
"Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191),
"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),
"Benutzung von Kopfschutz" (BGR/GUV-R 193),
"Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194),
"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),
"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BG R/GUV-R 198),
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500),
"Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten" (BGR/GUV-R 2102),
"Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung" (GUV-R 2103), "Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109),
"Waldarbeiten" (BGR/GUV-R 2114).
Informationen:
"Leitern sicher benutzen" (BGI/GUV-I 521),
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600),
"Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694),
"Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/GUV-I 5190)
"Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (BGI/ GUV-I 8524),
"Warnkleidung" (BGI/GUV-I 8591),
"Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge" (GUV-I 8624),
"Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578),
"Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649),
"Ladungssicherung im Gartenbau" (GBG 28)
"Gefahrstoffe sicher Transportieren" (GBG 17.2)
"Ausästarbeiten in der Nähe von Freileitungen" (BGI 887).
Grundsätze:
Prüfung von Hebebühnen (BGG/GUV-G 945)
Prüfung von Kranen (BGG/GUV-G 905)
4. DIN-Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN 4124 | Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau |
DIN 4420 | Arbeits- und Schutzgerüste |
DIN 13164 | Erste Hilfe-Material; Verbandkasten B |
DIN 13157 | Erste Hilfe-Material; Verbandkasten C |
DIN 30701 | Kommunalfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen |
DIN 30704 | Maschinen zur Straßenreinigung - Kehrmaschinen, Waschfahrzeuge und Kombinationen daraus |
DIN 30707-2 | Maschinen für den Winterdienst Teil 2: Anforderungen an Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflügen |
DIN 30710 | Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten |
DIN EN 166 | Persönlicher Augenschutz; Anforderungen |
DIN EN 175 | Persönlicher Schutz - Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren |
DIN EN 343 | Schutzkleidung - Schutz gegen Regen |
DIN EN 352 | Gehörschützer |
DIN EN 374 | Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen |
DIN EN 381 | Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen |
DIN EN 388 | Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken |
DIN EN 397 | Industrieschutzhelme |
DIN EN 471 | Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen |
DIN EN 1004 | Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen |
DIN EN 1731 | Persönlicher Augenschutz - Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe |
DIN EN 12464-2 | Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien |
DIN EN 12810 | Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen |
DIN EN 12811-1 | Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung |
DIN EN 13201 | Straßenbeleuchtung |
DIN EN 15583-1 | Winterdienstausrüstung - Schneepflüge - Teil 1: Produktbeschreibung und Anforderungen |
DIN EN ISO 12402-3 | Persönliche Auftriebsmittel -Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 - Sicherheitstechnische Anforderungen |
DIN EN ISO 17249 | Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte |
DIN EN ISO 20345 | Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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