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Regelwerk; Technische Regeln, TRBS - Arbeitsschutz

TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 6. August 2012
(GMBl. Nr. 45/46 vom 17.10.2012 S. 850, ber. S. 970; 24.06.2014 S. 902 14; 14.03.2019 S. 229aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich

  1. der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 oder 3 der BetrSichV,
  2. der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. der Durchführung der Prüfungen und
  4. der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Prüfung

(1) Die Prüfung eines Prüfgegenstandes umfasst

  1. die Ermittlung des Istzustandes,
  2. den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
  3. die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

(2) Der Istzustand umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes.

(3) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber bzw. Betreiber festgelegte sichere Zustand des Prüfgegenstandes, welcher sich bei Arbeitsmitteln aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt.

(4) In dieser TRBS wird davon ausgegangen, dass die Begriffe Prüfungen und Überprüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung als inhaltlich gleich anzusehen sind.

2.2 Prüfart

(1) Prüfarten werden unterschieden nach der Methode und dem Verfahren der Durchführung.

Prüfarten sind

  1. Ordnungsprüfungen
  2. technische Prüfungen.

(2) Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob

(3) Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Prüfgegenstandes auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:

(4) Geeignete Prüfverfahren sind solche, die den Zweck der Prüfung gemäß Abschnitt 2.1 zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfaussage der Prüfverfahren muss aussagekräftig und nachvollziehbar sein.

2.3 Prüfumfang

Der Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände (z.B. Komponenten, Stichproben) als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung.

2.4 Prüffrist

Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann.

2.5 Prüfgegenstand

Prüfgegenstand können Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Teile hiervon sein.

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen

3.1 Allgemeines

(1) Durch Prüfungen ist insbesondere sicherzustellen, dass Arbeitsmittel den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Entsprechendes gilt für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Für die einzelnen Prüfungen sind Prüfart, Prüfumfang und gegebenenfalls Prüffristen unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchung festzulegen. Wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, können die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV auch durch ständige Überwachung erfüllt werden. Arbeitsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie unter verantwortlicher Einbeziehung der befähigten Person durch qualifiziertes Fachpersonal in Stand gehalten werden und durch messtechnische Maßnahmen überwacht werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass Schäden rechtzeitig entdeckt werden können.

(2) Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung und den Maßgaben des Abschnitts 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber bzw. der Betreiber die im Hinblick auf Prüfungen zutreffenden

zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungen nach BetrSichV beinhalten nicht die Prüfungen, welche vom Hersteller oder Inverkehrbringer im Zuge des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Vorschriften zum Inverkehrbringen durchzuführen sind.

3.2 Festlegung des Sollzustandes

Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber legt den Sollzustand gemäß den Anforderungen der BetrSichV für die sichere Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels, für den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage sowie für die Überprüfungen nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV fest. Bei der Festlegung des Sollzustandes berücksichtigt er z.B.

Beispiel für die Festlegung des Sollzustandes: Erforderliche Schutzart einer Bodenleuchte mindestens IP 55 zum Einsatz auf Baustellen.

3.3 Festlegung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person

(1) Nach § 3 Absatz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragt werden.

(2) Überprüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 2 Nummer 2.4 BetrSichV sind als regelmäßige Kontrollen in Form von Sichtprüfungen (z.B. auf Vollständigkeit, ordnungsgemäße Befestigung, ordnungsgemäßen Zustand, Schutzwirkung) oder als einfache Funktionsprüfungen zu verstehen.

(3) Nach den §§ 10, 14 und 15 BetrSichV sind vom Arbeitgeber bzw. vom Betreiber befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen mit der Prüfung zu beauftragen. Nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV sind befähigte Personen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes mit der Überprüfung zu beauftragen.

(4) Die in der Betriebssicherheitsverordnung sowie in der TRBS 1203 genannten Konkretisierungen sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen (siehe Abb. 1).

Abb. 1: Mit der Prüfung zu beauftragende Personen

3.3.1 Festlegen der Personen, die Überprüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 2 Nummer 2.4 BetrSichV durchführen sollen

(1) Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber fest, bei welchen Arbeitsmitteln und in welchem Umfang Überprüfungen im Sinne von Kontrollen durch vom Arbeitgeber unterwiesene Beschäftigte nach Anhang 2 Nummer 2.4. BetrSichV durchgeführt werden müssen.

(2) Für die Durchführung von Überprüfungen nach Anhang 2 Nummer 2.4 BetrSichV hat der Arbeitgeber Beschäftigte so ausreichend und so angemessen zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, die Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.

(3) Bei diesen Kontrollen ist in der Regel davon auszugehen, dass

(4) Gleiches gilt für den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage, der für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage Maßnahmen zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes treffen muss.

(5) Das Ergebnis einer Überprüfung (Kontrolle) kann eine eingehendere Prüfung erforderlich machen (siehe Abschnitt 3.3.2, 3.3.3 oder 3.3.4).

3.3.2 Festlegung der mit Prüfungen nach § 10 BetrSichV zu beauftragenden befähigten Personen

(1) Die Anforderungen an befähigte Personen sind in der TRBS 1203 konkretisiert.

(2) Die Prüfung des Arbeitsmittels durch eine befähigte Person (siehe Abb. 2) ist erforderlich nach

  1. § 10 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt,
  2. § 10 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV, wenn die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
  3. § 10 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können sowie
  4. § 10 Absatz 3 BetrSichV nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.

Abb. 2: Prüfungen nach § 10 BetrSichV

Beispiele

a) Beispiele für Schäden verursachende Einflüsse, die zu gefährlichen Situationen führen können:

Mängel, die augenscheinlich durch Personen nach Abschnitt 3.3.1 erkennbar sind und vor der Benutzung abgestellt werden, führen in oben genanntem Sinne nicht zu gefährlichen Situationen.

b) Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann:

c) Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können:

d) Beispiele für Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können:

3.3.3 Festlegen der Personen zur Überprüfungen der Explosionssicherheit nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV

Überprüfungen der Explosionssicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV werden in TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 3.5.3 konkretisiert.

3.3.4 Festlegungen zu Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen

(1) Die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person ist erforderlich nach

  1. § 14 Absatz 1 BetrSichV vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung,
  2. § 14 Absatz 2 BetrSichV nach einer Änderung, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird,
  3. § 14 Absatz 6 BetrSichV nach Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG 2,
  4. Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person sind wiederkehrend erforderlich nach § 15 BetrSichV und bei besonderen Druckgeräten nach § 17 BetrSchV in Verbindung mit Anhang 4.

(2) Der Betreiber erteilt einer zugelassenen Überwachungsstelle den Prüfauftrag und stimmt die Vorgehensweise zur Durchführung des Prüfauftrages mit der zugelassenen Überwachungsstelle ab. Der Prüfauftrag des Betreibers muss so gestaltet sein, dass die Prüfungen gemäß Abschnitt 3 der BetrSichV durchgeführt werden können. Die zugelassene Überwachungsstelle kann den Prüfauftrag ablehnen.

(3) Die zugelassene Überwachungsstelle unterliegt im Rahmen ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen durch den Betreiber.

(4) Einzelheiten zu Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen werden in den Folgeteilen dieser TRBS konkretisiert. Dabei handelt es sich um die mit dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen verbundenen spezifischen Gefährdungen. Sind die überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Arbeitsmittel, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob auch Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2 erforderlich sind.

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang

3.4.1 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang bei Überprüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 2 Nummer 2.4 BetrSichV

Diese Überprüfungen von Arbeitsmitteln beschränken sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel, die in der Regel durch einfache Sichtprüfung (z.B. auf Vollständigkeit, ordnungsgemäße Befestigung, ordnungsgemäßen Zustand, Schutzwirkung) und sofern erforderlich durch einfaches Testen der Funktion ermittelt werden.

Beispiele:

3.4.2 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang bei Prüfungen nach § 10 BetrSichV

(1) Für Arbeitsmittel, die von der befähigten Person entsprechend Abschnitt 3.3.2 dieser Technischen Regel geprüft werden, sind die zu prüfenden Merkmale in Abhängigkeit von den Erfordernissen der bestimmungsgemäßen Benutzung und den erforderlichen Eigenschaften festzulegen.

(2) Die Prüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Technischen Prüfung gemäß Abschnitt 2.2. Die technische Prüfung ist unter angemessenen technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zerlegung des Arbeitsmittels und eingehender Funktionsprüfung, durchzuführen.

(3) Für die Festlegung der Prüfart und des Prüfumfangs sind u. a. die folgenden Fragen durch den Arbeitgeber zu beantworten:

(4) Der Prüfumfang kann eine Kombination mehrerer Prüfarten umfassen. Prüfungen können in mehreren aufeinander abgestimmten Teilprüfungen durchgeführt werden, wobei erforderlichenfalls das Zusammenwirken von Teilkomponenten eines Arbeitsmittels zu berücksichtigen ist.

Beispiele:

3.4.3 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang bei Überprüfungen der Explosionssicherheit nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV

Prüfart und -umfang der Überprüfungen nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV sind in TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 5.2 konkretisiert.

3.4.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

Prüfart und -umfang sind nach den Maßgaben des Abschnitts 3 der BetrSichV festzulegen, soweit sie nicht bereits Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sind.

3.4.5 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren

Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren müssen in der Prüfaussage den herkömmlichen Prüfverfahren mindestens gleichwertig sein. Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber kann davon ausgehen, dass das Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, wenn es nach den üblichen Verfahren und Abläufen von einer fachlich anerkannten, unabhängigen und unparteilichen Institution, Einrichtung oder Organisation validiert wurde.

3.5 Festlegung der Prüffrist

3.5.1 Festlegung zu Überprüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 2 Nummer 2.4 BetrSichV

Eine Festlegung einer Prüffrist entfällt, da eine Überprüfung z.B. arbeitstäglich oder vor jeweiliger Benutzung erfolgt. Prüffristen nach Abschnitt 3.5.2 und 3.5.3 sind hierdurch nicht berührt.

3.5.2 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 10 BetrSichV

(1) Die Festlegung von Prüffristen nach Abschnitt 3.3.2 erfolgt für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können. In den übrigen in § 10 BetrSichV genannten Fällen erfolgt die Prüfung auf Grund der genannten Ereignisse (Montage, außergewöhnliche Anlässe, Instandsetzung).

(2) Kriterien für die Festlegung von Prüffristen sind:

(3) Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der Prüffristen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung möglich bzw. erforderlich sein. Dabei sind die oben genannten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen.

Beispiele:

a) Beispiel: Presse

Bisher bewährte Prüffrist: soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal jährlich.

Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung):

Betriebliche Situation Mögliche Auswirkung auf die Prüffrist
Einsatzart der Presse, z.B. für vorrangige Arbeiten im Automatikbetrieb
vom Coil, Arbeiten mit sicheren Pressen-Werkzeugen
Verlängerung der Prüffrist
Einsatzart der Presse, z.B. für Einlegearbeiten in das offene Werkzeug wurde in bewährter Prüffrist berücksichtigt
(Prüffrist bleibt gleich)
hohe Beanspruchung (Frequenz, Nutzungsdauer, Belastung, Betriebsweise) der Presse Verkürzung der Prüffrist
niedrige Beanspruchung (Frequenz, Nutzungsdauer, Belastung) der Presse Verlängerung der Prüffrist
umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse der Instandhalter;
es gibt eine planmäßige vorbeugende Instandhaltung (in festgelegten Zeitabständen) und dabei werden
besonders verschleißanfällige sicherheitsrelevante Bauteile, soweit erforderlich, unverzüglich gewechselt
Verlängerung der Prüffrist
wenig Erfahrung der Instandhalter;
es gibt keine planmäßige vorbeugende Instandhaltung
wurde in bewährter Prüffrist berücksichtigt (Prüffrist bleibt gleich)
Benutzen betriebsspezifischer Prüfpläne, die es ermöglichen,
über die Zeit den sicheren Zustand der Presse festzustellen
Verlängerung der Prüffrist

Nach Schadensfällen wird die Gefährdungsbeurteilung fokussiert auf das Schadensereignis überarbeitet. Dies dient der Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der festgelegten Maßnahmen einschließlich der festgelegten Prüffrist.

b) Beispiel: elektrische Arbeitsmittel

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes werden elektrische Arbeitsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft.

Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können die Fehlerquote oder die festgelegten Toleranzwerte für Abweichungen vom Sollzustand herangezogen werden. Aufgrund von Betriebserfahrungen und arbeitsmittelbezogenen Fehlerquoten haben sich folgende Richtwerte für Prüffristen von elektrischen Arbeitsmitteln bewährt z.B.:

Bisher bewährte Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel:
soweit erforderlich, jedoch mindestens jährlich.

Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung):

Betriebliche Situation Mögliche Auswirkung auf die Prüffrist
handgeführte elektrische Arbeitsmittel und andere während
der Benutzung bewegte oder ähnlich stark beanspruchte
elektrische Arbeitsmittel,
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen
Verkürzung der Prüffrist (auf die Hälfte)
wie oben, aber auf Baustellen erhebliche Verkürzung der Prüffrist (auf ein Viertel)
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss,
Anschlussleitungen mit Stecker in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
Verlängerung der Prüffrist (Verdoppelung)

Bisher bewährte Prüffrist für ortsfeste elektrische Arbeitsmittel: soweit erforderlich, jedoch mindestens alle vier Jahre.

Vergleich mit der eigenen betrieblichen Situation (Beurteilung der konkreten Gefährdung):

Betriebliche Situation Mögliche Auswirkung auf die Prüffrist
stark beanspruchte elektrische Arbeitsmittel Verkürzung der Prüffrist

Weitere Beispiele für bewährte Prüffristen finden sich in den Tabellen der Anlage.

3.5.3 Prüffristen bei Überprüfungen der Explosionssicherheit nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV

Eine erneute Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8. BetrSichV ist nur erforderlich, wenn die zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen soweit verändert wurden, dass die Explosionssicherheit beeinträchtigt wurde. Siehe hierzu TRBS 1201 Teil 1.

3.5.4 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

(1) Auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung legt der Betreiber die Prüffristen für die Gesamtanlage und die Anlagenteile fest. Die Prüffristen sind unter Berücksichtigung der in § 15 BetrSichV genannten Höchstfristen so festzulegen, dass nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, Detailuntersuchungen und betrieblichen Erfahrungen zu erwarten ist, dass im Zeitraum zwischen den Prüfungen ein sicherer Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Sind die wiederkehrenden Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen, unterliegt die Ermittlung der Prüffrist durch den Betreiber gemäß § 15 Absatz 4 BetrSichV einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Dabei ist zu beachten, dass bei Verlängerung der in § 15 genannten Höchstfristen die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist.

(2) Ergeben sich beispielsweise aus den wiederkehrenden Prüfungen besondere Feststellungen (erkennbare Korrosion, erhöhter Verschleiß etc.), ist die sicherheitstechnische Bewertung zu überprüfen, erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen festzulegen und die Prüffristen zu verändern.

4 Durchführung der Prüfung

(1) Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Hierzu gehören

(2) Bei Vergabe eines Prüfauftrages haben sich Auftraggeber und -nehmer dazu abzustimmen.

(3) Die Durchführung der Prüfungen ist im folgenden Schema dargestellt. Die Überprüfungen nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV (siehe Abschnitt 3.3.3) sind in der TRBS 1201 Teil 1 beschrieben und werden im nachfolgenden Schema nicht dargestellt.

Abb. 3: Durchführung der Prüfung

4.1 Vergleich und Bewertung

(1) Der ermittelte Istzustand wird durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

(2) Ist die Abweichung (positiv oder negativ) unzulässig groß, kann dies ein Anlass zur Anpassung der bislang festgelegten Prüffristen (Verlängerung, Verkürzung) sein.

Beispiele für eine Überprüfung nach Abschnitt 3.3.1

a) "Hammer"

  1. Sollzustand: Hammerkopf durch Keil an Hammerstiel befestigt.
  2. Istzustand (Sichtprüfung): Keil fehlt.
  3. Negative Abweichung zwischen Soll und Ist besteht. Mögliche Maßnahme: Hammer der Benutzung entziehen

b) "Hydraulische Presse"

  1. Sollzustand: Der Handschutz ist durch ein sicheres Werkzeug gewährleistet. Beim Wechseln des Werkzeuges hat der Arbeitgeber deshalb die Überprüfung nach jedem Einrichten festgelegt.
  2. Istzustand (Sichtprüfung): Presse ist mit einem Werkzeug eingerichtet, dessen Schutzeinrichtung die Möglichkeit des rückwärtigen Eingriffs in die Quetschstelle gibt.
  3. Negative Abweichung zwischen Soll und Ist besteht.

Mögliche Maßnahme: Werkzeuggestaltung so ändern, dass keinerlei Eingriff in den Gefahrenbereich möglich ist.

Beispiele für eine Prüfung nach Abschnitt 3.3.2

a) "Hydraulische Presse"

  1. Sollzustand: Schutzmaßnahmen durch sicheren Zustand insbesondere mechanischer und hydraulischer Art gewährleistet.
  2. Istzustand: Ausbau und Beschaltungskontrolle ergibt Fehlfunktion des Pressensicherheitsventils.
  3. Negative Abweichung zwischen Soll und Ist besteht. Mögliche Maßnahme: "Pressensicherheitsventil ersetzen".
  4. Erneute Prüfung nach Einbau des Pressensicherheitsventils, durch Kenntnis der erhöhten Ausfallwahrscheinlichkeit des verwendeten Pressensicherheitsventils mit Verkürzung der Prüffrist.

b) Prüfung eines handgeführten elektrischen über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels

  1. Sollzustand: Vorgegebene Werte im Rahmen der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (z.B. für den Schutzleiterwiderstand).
  2. Ermittlung des Istzustandes:
  3. Abweichung Ist-Soll besteht.
    Mögliche Maßnahme: Reinigen oder Anschlussleitung ersetzen.
  4. Erneute Ermittlung des Istzustandes.

4.2 Aufzeichnungen

4.2.1 Aufzeichnungen von Überprüfungen nach Abschnitt 3.3.1

Für die Ergebnisse der Überprüfungen (Kontrollen) nach Abschnitt 3.3.1 besteht keine Aufzeichnungspflicht nach §§ 11 oder 19 BetrSichV.

4.2.2 Aufzeichnungen von Prüfungen nach Abschnitt 3.3.2

Der Arbeitgeber legt fest, wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Abschnitt 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und sollen dementsprechend folgende Angaben enthalten:

(2) Prüfungen können auch in elektronischen Systemen und zusätzlich in Form einer Prüfplakette dokumentiert werden.

4.2.3 Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen von Prüfungen nach Abschnitt 3.3.3

Das Ergebnis der Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt a Nummer 3.8 BetrSichV ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizufügen.

4.2.4 Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen von Prüfungen nach Abschnitt 3.3.4

Für die Erteilung von Prüfbescheinigungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder die Aufzeichnung der Ergebnisse von Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch befähigte Personen gelten die Regelungen des § 19 BetrSichV. Prüfbescheinigungen oder Aufzeichnungen über Ergebnisse von Prüfungen können auch in elektronischen Systemen geführt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.

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Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel  Anlage

Tabelle 1 - Prüfungen vor Inbetriebnahme

Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Ausgenommen hiervon sind solche Prüfungen, die bereits vom Hersteller im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festgelegt; er umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung insbesondere der Schutzeinrichtungen sowie der Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind beispielhaft in der Tabelle genannt. Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung sind stets zusätzlich zu berücksichtigen und können zu abweichenden Ergebnissen führen:

Die Tabelle befasst sich nicht mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Arbeitsmittel Prüfende Person 2 Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfumfang
Lastaufnahmemittel Befähigte Person ja Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern Befähigte Person ja, am jeweiligen Einsatzort Unter Berücksichtigung von Einsatzort und Einsatzbedingungen:
ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft
(Zustand von Konstruktionsteilen, die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw. verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern)
Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel Befähigte Person ja Einhaltung der elektrotechnischen Regeln
Hubarbeitsbühne Person nach 3.3.1 ja und vor und jeder erneuten Inbetriebnahme am neuen Einsatzort Ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund
Kompressoren (ohne Druckbehälter) Befähigte Person ja, ausgenommen ortsveränderliche Luftkompressoren sowie stationäre Luftkompressoren < 100 MW Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft
u. a. Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus)
und Hauptschalter, Eignung des Aufstellungsortes, elektrische Ausrüstung, Schwingungsübertragung, Standsicherheit der Anlage, Vollständigkeit der Ausrüstung, Sicherung der Ansaugöffnung, Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzreinrichtungen, elektrostatische Erdung, automatische Abschalteinrichtungen, Schutz vor heißen Oberflächen, Druckentlastungseinrichtung, Druckanzeige
Schmiedehämmer Befähigte Person ja Ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Zentrifugen Befähigte Person ja Ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft

Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen 14

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Prüffrist Prüfumfang
Anschlagmittel, Lastaufnahme- mittel und Tragmittel 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Anschlagmittel: Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung 1 mal pro Jahr alle Zustand der Bauteile
3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Anschlagmittel: Rundstahlketten 1 mal pro Jahr alle Zustand der Bauteile
3 Jahre Rissfreiheit
Arbeitsbühnen (ortsveränderlich) zur Beförderung von Gütern und Personen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten 1 mal pro Jahr
bei Prüfung sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt: Nachprüfung nach 3 Monaten
Dichtheitsprüfung (zum Erhalt der technischen Dichtheit)
Stationäre, horizontal arbeiten- de Ballenpressen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss 1 mal alle 6 Monate Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten
1 mal pro Jahr Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung 1 mal pro Jahr Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, sicherer Zustand
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruck- maschinen, Etikettenstanzen alle 3 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist ("sichere" Steuerung).
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) alle 4 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z.B. DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 mal pro Jahr Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
alle 6 Monate Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
bei Fehlerquote < 2 %:
in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros:
1 mal pro Jahr
in Büros: alle 2 Jahre
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
Alle 3 Monate bei Fehlerquote < 2 %:
mindestens 1 mal pro Jahr
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Frist verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Flurförderzeuge 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Grabenverbaugeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen
Hebebühnen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
1 mal pro Jahr Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen an Kompressoren (z.B. Druck-, Temperaturüberwachung, Druckentlastungseinrichtungen, Pumpverhütungseinrichtung, elektrische Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen), dabei Überprüfung von:
- Zustand der Bauteile und Ausrüstungen
- Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
Prüfung druckführender Schlauchleitungen,
Prüfung der Fundamentbefestigung,
Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung,
Überprüfung der Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und der Sicherung der Ansaugöffnungen
Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr alle 6 Monate Handschutz, Steuerung, Antrieb
Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand
Maschinen und Geräte des Rohrleitungsbaus 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Nahrungsmittelmaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb, Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine,
Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.
Regalbediengeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Regale (auch kraftbetrieben) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung
Schmiedehämmer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen (Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmebereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung)
Schweiß- und Schneidgeräte: Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion, z.B. Gebrauchsstellenvorlagen 1 mal pro Jahr Dichtheit, Durchfluss, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Schweißtechnik: Elektrische Einrichtungen im Werkstattbetrieb:
alle 6 Monate
im Baustellenbetrieb:
Alle 3 Monate
Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit innerer Reinigung soweit erforderlich
Schwimmende Geräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Stetigförderer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Tauchgeräte 1 mal pro Jahr Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

Tabelle 3 - Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung 14

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme werden vom Bediener eines Arbeitsmittels vorgenommen und ersetzen in keinem Fall eine Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme stellt der Bediener fest, dass Arbeitsmittel und Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Dabei sind die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, zu berücksichtigen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Frist Umfang der Inaugenscheinnahme/ Funktionskontrolle
Ballenpressen arbeitstäglich Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern nach jedem Aufstellen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung arbeitstäglich Funktion der Schutzeinrichtungen, Absaugeinrichtungen
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Leitern vor jedem Gebrauch Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit
Pressen mit der Betriebsart Einzelhub arbeitstäglich Sicherheitseinrichtungen (z.B. Prüfstab bei einem Lichtvorhang)
RCD:
Prüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's)
- in stationären Anlagen alle 6 Monate Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
- in nicht stationären
Anlagen, z.B. Bau- und Montagestellen
arbeitstäglich Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
Schmiedehämmer arbeitstäglich Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungs-
maschinen
vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten Ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung

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*) Die TRBS wurde zur besseren Anwendbarkeit und Lesbarkeit redaktionell überarbeitet, ohne dass damit eine Änderung der inhaltlichen Anforderungen an Prüfungen beabsichtigt war. Neu aufgenommen wurde eine Anlage mit häufigen Beispielen zur Prüfung von Arbeitsmitteln.

1) Befähigte Personen benötigen für Prüfungen nach § 14 Abs.6 eine behördliche Anerkennung.

2) Bei Personen nach Abschnitt 3.3.1 z.B. vom Arbeitgeber unterwiesene Beschäftigte; bei befähigten Personen entsprechend der jeweiligen Prüfaufgabe hierzu befähigte Personen; die jeweiligen Befähigungen müssen entsprechend der vorhandenen Gefährdungsmerkmale vorliegen.

3) Entsprechend der jeweiligen Prüfaufgabe hierzu befähigte Personen, wobei die jeweiligen Befähigungen entsprechend der vorhandenen Gefährdungsmerkmale vorliegen müssen.

ENDE

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