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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung

Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1201 - "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

Vom 24. Juni 2014
(GMBl. Nr. 43 vom 07.08.2014 S. 902)



- Bek. d. BMAS v. 24.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46]; korrigiert: GMBl 2013, S. 970 [Nr. 48]) bekannt:

1. In der Anlage wird Tabelle 2 "Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen" wie folgt neu gefasst: 

alt neu
Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand. Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Prüfende Person3 Prüffrist Prüfumfang
Lastaufnahmemittel
Anschlagmittel und Tragmittel
Befähigte Person 1 Jahr Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Rundstahlketten Befähigte Person 3 Jahre Rissfreiheit
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung Befähigte Person 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Bauaufzüge zur
Beförderung von Gütern
Person nach 3.3.1, z.B. Aufzugführer vor Beginn der Arbeitsschicht Unter Berücksichtigung vom jeweiligen Einsatzort und Einsatzbedingungen: Funktion der Endhalteeinrichtung und Bremsen, Beobachtung auf augenfällige Mängel
Befähigte Person 1 Jahr
Bügeleimaschinen Person nach 3.3.1 arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den

Gefahrbereich gegriffen werden muss

Befähigte Person 1 Jahr Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb auf offensichtliche Mängel
Befähigte Person 1/2 Jahr Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, Nachlaufweg
Anlagen zur Drahtbe- und
-verarbeitung
Person nach 3.3.1, die mit den Schutzeinrichtungen vertraut ist vor Beginn der Schicht bzw. vor dem Einrichten ordnungsgemäße Wirkungsweise der Schutzeinrichtungen
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungsmaschinen Person nach 3.3.1, die mit der Maschine vertraut ist vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss)
- außer Explosionsschutz
Befähigte Person sicherheitstechnische Einrichtungen insbes. Steuerung
3 Jahre wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind
5 Jahre wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind
Elektrische Arbeitsmittel Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
ortsfest Befähigte Person 4 Jahre
ortsveränderlich:
  • in Gebäuden
  • in Verwaltungen
  • auf Baustellen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen (auf Baustellen s. Beispiel Arbeitsmittel in 3.5.2)
Befähigte Person 1 Jahr
2 Jahre
Sichtprüfung, Funktionsprüfung,
Messung
Befähigte Person 3 Monate
Befähigte Person 6 Monate
Prüfung der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's) Person nach 3.3.1 monatlich, auf Baustellen täglich durch Betätigung der Prüftaste
Erdbaumaschinen Person nach 3.3.1, z.B. Maschinenführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Funktion der Bedieneinrichtungen, augenfällige Mängel
Person nach 3.3.1, z.B. Maschinenführer vor Hebezeugeinsatz Funktion der Bremsen und der Nothalt- bzw. Notentwarneinrichtungen
Befähigte Person 1 Jahr
Hebebühnen Befähigte Person 1 Jahr Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
Befähigte Person 1 Jahr

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