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SchwbAV - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484; ...; 16.01.2004 S. 77; 23.04.2004 S. 606 04; 23.03.2005 S. 931; 02.11.2005 S. 3119; 31.10.2006 S. 2407 06; 07.09.2007 S. 2246 07; 22.12.2008 S. 2959 08; 26.07.2016 S. 1824 16, 23.12.2016 S. 3234 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 30.11.2019 S. 1948 19; 10.12.2019 S. 2135 19a; 06.07.2020 S. 1595 20; 02.06.2021 S. 1387 21; 06.06.2023 Nr. 146 23; 24.11.2023 Nr. 323 23a)
Gl.-Nr.: 871-1-14
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Erster Abschnitt
(aufgehoben)
§§ 1 bis 13 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
§ 14 Verwendungszwecke 16 16a 19a 20 21 23
(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
(3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.
1. Unterabschnitt
Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen
§ 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen 16a
(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:
(Stand: 29.11.2023)
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