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Änderungstext
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Vom 23. April 2004
(BGBl. I Nr. 18 vom 28.04.2004 S. 606)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller."
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter " , es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "Wochen" die Wörter "nach Auftragserteilung" angefügt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 35 Satz 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen."
4a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen werden können. | "(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme" eingefügt.
5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung ( § 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt."
6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, | "5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,". |
7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene ( § 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet."
8. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ( § 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Eine Feststellung nach Absatz 1 ist" durch die Wörter "Feststellungen nach Absatz 1 sind" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "wird befristet" durch die Wörter "soll befristet werden" ersetzt.
9. § 71 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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