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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Vom 6. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 33 vom 08.07.2020 S. 1595)



Auf Grund des § 162 Nummer 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."

2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

ID 201186

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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