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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Vom 6. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 33 vom 08.07.2020 S. 1595)
Auf Grund des § 162 Nummer 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
ID 201186
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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