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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Vom 26. Juli 2016
(BGBl I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1824, ber. S. 2718)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a (weggefallen)". |
b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen".
(gültig ab 01.01.2017
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung". |
d) In der Angabe zu § 34a wird das Wort "erhaltene" durch das Wort "erbrachte" ersetzt.
e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen". |
f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften".
g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum". |
i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Vorläufige Entscheidung".
j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen". |
k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 54 Eingliederungsbilanz". |
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden". |
Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" §§ 67 bis 70 (weggefallen)". |
Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" §§ 72 und 73 (weggefallen)". |
Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 75 (weggefallen)". |
Folgende Angabe wird angefügt:
" § 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht".
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
|
"(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts." |
3. §
(Stand: 21.10.2020)
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