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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Vom 26. Juli 2016
(BGBl I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1824, ber. S. 2718)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15a (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen".

(gültig ab 01.01.2017
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung".

d) In der Angabe zu § 34a wird das Wort "erhaltene" durch das Wort "erbrachte" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen".

f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften".

g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 35 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum".

i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Vorläufige Entscheidung".

j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen".

k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung".

Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 54 Eingliederungsbilanz".

Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden".

Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" §§ 67 bis 70 (weggefallen)".

Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" §§ 72 und 73 (weggefallen)".

Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 75 (weggefallen)".

Folgende Angabe wird angefügt:

" § 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
  1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
  2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
"(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts."

3. §

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