umwelt-online: SPersVG - Saarländisches Personalvertretungsgesetz (2)

zurück

§ 65 Sprechstunden

(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 66 Allgemeine Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

§ 67 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.

(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 68 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung

(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.

(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.

(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Im Übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs. 2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung § § 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrates

1. Allgemeines

§ 69 Regeln der Zusammenarbeit

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

§ 70 Allgemeine Grundsätze 08

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(3) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion