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Regelwerk

Änderungstext

PVFG - Personalvermittlungsförderungsgesetz
Gesetz zur Vermittlung des Personalüberhangs in der saarländischen Landesverwaltung

- Saarland -

Vom 31. Mai 2006
(ABl. Nr. 26 vom 29.06.2006 S. 842)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz über die Förderung der Personalvermittlung in der Landesverwaltung
PVFG - Personalvermittlungsförderungsgesetz

§ 1 Personal-Service-center

(1) Dem bei der Staatskanzlei errichteten Personal-Service-center obliegt die Vermittlung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf freie Stellen innerhalb der Landesverwaltung. Das Personal-Service-center sorgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die notwendige Befähigung der Beschäftigten.

(2) Das Personal-Service-center kann die gemeldeten Beschäftigten für- Vertretungsfälle und für befristete Aufgaben heranziehen, deren Dauer jeweils drei Monate nicht unterschreiten soll. Bei derartigen Malinahmen des Personal-Service-centers liegen dienstliche Gründe im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes regelmäßig vor.

(3) An Maßnahmen des Personal-Service-centers wirken die davon betroffenen obersten Landesbehörden mit. Das Personal-Service-center ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz gegenüber den Dienststellen weisungsbefugt.

(4) Das Personal-Service-center ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

§ 2 Meldepflicht

(1) Die obersten Landesbehörden haben aus strukturellen Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerungen 600 Beschäftigte sowie deren Stellen nach Maßgabe einer Aufteilung durch die Landesregierung an das Personal-Service-center zu melden. Soweit eine oberste Landesbehörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, darf sie Stellen grundsätzlich nur mit Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs besetzen. Über Ausnahmen entscheidet die Landesregierung auf Antrag der betroffenen obersten Landesbehörde. Die Stellen des gemeldeten Personals werden im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet.

(2) § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Einsparvorgaben des Ministeriums der Finanzen für die Personalhaushalte in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden.

§ 3 Richtlinien

Die Landesregierung erlässt Richtlinien, in denen sie das Nähere über die Betreuung, den Einsatz, die Qualifizierung und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung bestimmt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989(Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 32 des Gesetzes zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt II des Zweiten Teils wie folgt gefasst

"Abschnitt II Oberste Landesbehörden (§ 3 Landesorganisationsgesetz) und Personal-Service-center des Landes (§ 1 Personalvormiftlungsförderungsgesetz) §§ 86, 86a"

2. Nach § 86 wird der § 86a eingefügt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom I. April 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes treten am 31. Dczember2009 außer Kraft.

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