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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1664 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes
- Saarland -

Vom 19. November 2008
(Amtsbl. Nr. 50 vom 11.12.2008 S. 1944)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes 1

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Wörter "Kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

b) Abschnitt XI wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts "Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 109" durch die Angabe " § 109a" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Waldarbeiter gelten auch in der Zeit, für die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Regelung nur vorübergehend gelöst worden ist, als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes. Richter gelten nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtengesetz .

(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind. Als Angestellte gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.

(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden oder die ehrenamtlich tätig sind.

" § 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
  2. die Arbeitnehmer,
    1. die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
    2. die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Gruppen

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je eine Gruppe.

" § 5 Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

§ 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. "Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört."

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden."

5.

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