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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Saarland -

Vom 18. April 2018
(Amtsbl. I Nr. 22 vom 14.06.2018 S. 332)
Gl.-Nr.:118



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Saarländische Verfassungsschutzgesetz vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den §§ 15, 15a und 17 jeweils die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt und die Angabe zu § 29 gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes im Saarland werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. "(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz)."

b) Absatz 2

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheitenunmittelbar nachgeordnete Behörde. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 legt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten die Beobachtungsobjekte fest. "Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheitenregelmäßig und umfassend über seine Auswertungsergebnisse. "Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse."

d) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "zusammenzufassen" das Komma und die Wörter "die der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport bedarf" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

5. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auskünfte nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Es unterrichtet die G 10-Kommission (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.

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