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SVerfSchG - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
- Saarland -
Vom 24. März 1993
(Amtsbl. S. 296; 04.04.2001 S. 1182; 26.09.2001 S. 2076;19.03.2003 S. 1350; 15.02.2006 S. 474 06; 12.09.2007 S. 2032 07; 26.10.2010 S. 1406 10;12.11.2014 S. 1462 14; 18.04.2018 S. 332 18)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.
§ 2 Zuständigkeit und Organisation 06 10 18
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Es kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.
§ 3 Beobachtungsaufgaben 06 07 10 18
(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet
Die Beobachtung erfolgt durch gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Satz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest.
(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Unterrichtung dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das die Verfassungsschutzbehörde nüber Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1.
§ 4 Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung 18
Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 28.08.2023)
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