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Regelwerk, Allgemeines

SVerfSchG - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
- Saarland -

Vom 24. März 1993
(Amtsbl. S. 296; 04.04.2001 S. 1182; 26.09.2001 S. 2076;19.03.2003 S. 1350; 15.02.2006 S. 474 06; 12.09.2007 S. 2032 07; 26.10.2010 S. 1406 10;12.11.2014 S. 1462 14; 18.04.2018 S. 332 18)


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.

§ 2 Zuständigkeit und Organisation 06 10 18

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).

(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Es kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 Beobachtungsaufgaben 06 07 10 18

(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet

  1. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes- oder eines Landesgerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland,
  5. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Beobachtung erfolgt durch gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Satz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest.

(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Unterrichtung dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das die Verfassungsschutzbehörde nüber Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1.

§ 4 Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung 18

Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

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