Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland

Vom 12. September 2007
(ABl. Nr. 44 vom 02.11.2007 S. 2032)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen " § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)"

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse"

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Untersuchen von Personen"

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Informationserhebung aus Wohnungen"

e) Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28b Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation"

f) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Polizeiverordnungen Hunde"

2. In § 7 werden nach der Angabe "(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes)," eingefügt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Lagebildabhängige Kontrollen "Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1994 II S. 631) in der jeweils geltenden Fassung zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3a. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort "Aufbewahrung" die Wörter "oder Speicherung in Dateien" eingefügt.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse

(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNa - Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.

(2) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden, um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung bedürfen der richterlichen Anordnung. § 17a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten."

5. In § 17 Abs. 1 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 5" die Wörter ", die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2," eingefügt.

6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Untersuchen von Personen

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden."

7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 5" die Wörter ", die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2," eingefügt.

8. § 27

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