Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1839 zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Saarland -

Vom 12. November 2014
(AmtsBl. I Nr. 30 vom 18.12.2014 S. 1462)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Saarländische Verfassungsschutzgesetz vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15a wird die Angabe " § 15b Weitere Auskunftsersuchen" eingefügt.

b) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: " § 27 (aufgehoben)".

2. In § 8 werden die Absätze 3 bis 6 durch folgende Absätze 3 bis 8 ersetzt:

alt neu
 (3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter besonderer Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn
  1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis im Sinne des Artikel 10-Gesetzes vorliegen oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 130 oder 131 des Strafgesetzbuchs verfolgt oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung, §§ 261, 263 bis 265, 265b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs verfolgt

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 3 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gelten die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes über die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten sowie über die nachträgliche Information der Betroffenen entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3 und 4 angeordneten Maßnahmen.

(6) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 ist das Amtsgericht Saarbrücken.

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