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Regelwerk

Änderungstext

Gesetze Gesetz Nr. 1602
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste

Vom 19. September 2006
(AmtsBl. Nr. 42 vom 28.09.2006 S. 1694)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste

§ 1 Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste

(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Zentrale Dienste errichtet.

(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste

(1) Dem Landesamt für Zentrale Dienste obliegen die Aufgaben, die bisher

  1. dem Statistischen Landesamt,
  2. dem Landesamt für Finanzen und
  3. dem Landesamt für Bau und Liegenschaften zugeordnet waren.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

(3) Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Fachaufsicht aus.

(3) Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehörde verbleibt.

(4) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.

(5) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.

(6) § 2 Abs. 2 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 4 Auflösung von Behörden

Das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt für Bau und Liegenschaften werden aufgelöst.

§ 5 Personalübergang

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Finanzen und dem Landesamt für Bau und Liegenschaften tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Zentrale Dienste an.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

§ 102 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 102 Finanzverwaltung

(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahrnimmt. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen, des Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gelten nicht.

(2) Die Personalratswahlen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen finden im Jahre 2001 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In der Folge gilt § 23.

 " § 102 Finanzverwaltung

(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet.

(2) Der Hauptpersonalrat für das Ministerium der Finanzen und das Landesamt für Zentrale Dienste sowie der örtliche Personalrat beim Landesamt für Zentrale Dienste werden spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nehmen im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften die bisher zuständigen Personalvertretungen die Aufgaben wahr. Bis zur Neuwahl nimmt für den Geschäftsbereich des bisherigen Statistischen Landesamtes der ehemalige örtliche Personalrat auch die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

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