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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1797 zur Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes betreffend Hauptpersonalräte im Schulbereich

Vom 6. Februar 2013
(Amtsbl. Nr. 66 vom 28.02.2013 S. 66)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Dienststellen Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Bildung" jeweils das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" gestrichen.

2. § 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Textteil vor Buchstabe a und die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen

a an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,

b an technischgewerblichen und sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium und am Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales,

"(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
  1. an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,
  2. an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie den Landesseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,"

b) Buchstabe c

an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c, und es werden die Wörter "den entsprechenden Studienseminaren" durch die Wörter "dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I" ersetzt.

d) Die bisherigen Buchstaben e und f werden Buchstaben d und e und wie folgt gefasst:

alt neu
 e) an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums, des Gymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Soziales und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,

f) an Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen.

"d) an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am staatlichen Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,

e) an Förderschulen und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2013 in Kraft.

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