Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes und weiterer richterrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2015
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 224)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes
Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 3 Altersgrenze
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
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" § 3 Altersgrenze
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. (2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. April 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. März 1950 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und vor dem 1. April 1955 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und nach dem 31. März 1955 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
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(Stand: 26.04.2021)
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