Regelwerk

Saarländisches Richtergesetz
- Saarland -

Fassung vom 18. April 1975
(ABl. S. 566; ...; 07.07.1993 S. 687; 21.06.1995 S. 798; 19.06.1996 S. 782; 27.02.2002 S. 930; 20.04.2005 S. 686 05; 13.12.2005 S. 2010 05b; 26.03.2009 S. 514 09; 24.08.2011 S. 414; 18.03.2015 S. 224 15)
Gl.-Nr.: 301-1


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Amtsbezeichnungen

Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Staatsanwälte) im Landesdienst. Die Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in weiblicher, für Männer in männlicher Form.

§ 1a Stellenausschreibung 05

Freie Stellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben. Das Nähere wird durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

§ 2 Richtereid

Die Formel des Richtereides gemäß § 38 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes lautet für Richter im Landesdienst:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Saarlandes und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

§ 3 Altersgrenze 15

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. April 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. März 1950 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahre Monate
1950


April bis Juni 2 65 2
Juli bis Dezember 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und vor dem 1. April 1955 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und nach dem 31. März 1955 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahre Monate
1955


April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September bis Dezember 9 60 9
1956 10 60 10
1957

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