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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

AG-SGB II - Landesausführungsgesetz SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Oktober 2004
(GVOBl. 2004 S. 502; 19.12.2005 S. 640; 23.05.2006 S. 248; 17.12.2009 S. 726 09; 16.12.2010 S. 790; 06.07.2011 S. 366 11; 15.11.2012 S. 502 12; 27.01.2018 S. 38 18; 09.04.2020 S. 166 20; 13.12.2022 S. 611 22; 18.12.2023 S. 924 23; 14.05.2024 S. 154 24)
Gl.-Nr.: 860-5



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Trägerschaft 11

(1) Die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erbringung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

§ 2 Gemeinsame Einrichtung 12 18 22

(1) Soweit Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden, nimmt diese die Aufgaben der Träger wahr. Die Rechte und Pflichten der Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt. Die Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gemeinsame Einrichtung besitzt keine Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger erfolgt durch öffentlich-rechtliche gründungsbegleitende Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf als wichtige Angelegenheit der Beschlussfassung der jeweiligen Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers. Der Beschluss soll dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vor Beschlussfassung vorgelegt werden und ist dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierungunverzüglich nach Beschlussfassung vom kommunalen Träger anzuzeigen.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben nach Entscheidung durch die Trägerversarnmlung gemäß § 44c Absatz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch durch die Träger oder durch Dritte wahrnehmen lassen.

§ 3 Zugelassene kommunale Träger  09 12 18 22

(1) Die Zulassung des aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen kommunalen. Trägers wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, soweit dieser gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit die Verpflichtungen gemäß § 6a Absatz 2 Satz I Nummer 4 und 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt hat.

(2) Die Zulassung weiterer kommunaler Träger als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anstelle der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag erteilt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2010 beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit einzureichen. Der Antrag auf Zulassung bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V. werden zu dem Antrag angehört.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die in § 6a

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