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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes (StiftG M-V) und des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V)

Vom 15. November 2012
(GVOBl. Nr. 19 vom 30.11.2012 S. 502)
Gl.-Nr.: 860-16


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II 1

Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und 8 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 Satz 3, § 7 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 werden wie folgt geändert:

Das Wort "Innenministerium" wird jeweils durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3, Absatz 4, 5, 6 Satz 1 und 3 sowie Absatz 8 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Satz 1 werden wie folgt geändert:

Die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Tourismus" werden jeweils durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter "und das Ministerium für Soziales und Gesundheit" gestrichen.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie das Ministerium für Soziales und Gesundheit" gestrichen.

5. § 9 Satz 2

soweit fachliche Belange des Ministeriums für Soziales und Gesundheit betroffen sind, erfolgt die Ausgestaltung der Zielvereinbarung irrt Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit.

wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4

Im Jahr 2011 werden die Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 2 zu 40 Prozent investiv gebunden, soweit der Verwaltungshaushalt dadurch keinen Fehlbetrag ausweist. Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte das Rechnungssystem der Doppik anwenden, werden die Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 2 zu 40 Prozent im Jahr 2011 investiv gebunden, soweit der Haushaltsausgleich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) geändert worden ist, nicht beeinträchtigt ist.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und dem Sockelbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4

Die Hälfte der Rückforderungen für das Jahr 2009 wird am 15. Juni 2011 fällig. Sich hierbei ergebende Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni 2011.

werden aufgehoben.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In § 11 Absatz 2 Satz 3 erster und dritter Teilsatz und Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 wird das Wort "Aufwendungen" jeweils durch das Wort " Auszahlungen" ersetzt.

b) In § 11 Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

8. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter "tatsächlich geleistete Ausgaben" jeweils durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird das Wort "Aufwendungen" jeweils durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Südvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "tatsächlich geleistete Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit oder die von diesem" durch die Wörter "Inneres und Sport, das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesen jeweils" und

cc) Das Wort "Ausgaben" wird durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

dd) Satz 5

Dem Ministerium für Soziales und Gesundheit steht das Informationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung zu.

wird aufgehoben.

9. § 12

§ 12 Übergangsvorschrift

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